Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Bad Doberan

Taxitarif Landkreis Bad Doberan

(seit dem 01.01.2006 geltende Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung über Beförderungsbedingungen und -entgelte gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Bad Doberan.

§ 2 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen gem. § 47 Abs. 1 PBefG nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden.

Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
§ 6 Abs. 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

(1) Die Taxenstände sind gem. § 41 Straßenverkehrsordnung (Zeichen 229) zu kennzeichnen.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxenständen seiner Betriebssitzgemeinde bereitzuhalten.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei.
Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Den Taxifahrern ist untersagt Passanten anzusprechen bzw. anzulocken, um Fahraufträge zu erhalten.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen (Funktaxen) dürfen während und nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 7 Pflichtfahrbereich

Der Pflichtfahrbereich des Landkreises Bad Doberan ist wie folgt aufgeteilt:

  • Pflichtfahrbereich I: Städte Bad Doberan, Kühlungsborn, Neubukow, Ämter Bad Doberan-Land, Kröpelin, Satow, Neubukow-Salzhaff
  • Pflichtfahrbereich II: Stadt Tessin, Gemeinde Graal-Müritz, Sanitz, Ämter Carbäk, Rostocker Heide, Tessin-Land, Warnow-Ost, Warnow-West
  • Pflichtfahrbereich III: 30 Kilometer im Umkreis der Stadt Schwaan

§ 8 Beförderungspflicht

(1) Gem. § 47 Abs. 4 PBefG besteht für alle Taxiunternehmen in ihrem Pflichtfahrbereich Beförderungspflicht.

(2) Die Beförderungspflicht besteht auch dann, wenn der Fahrgast das Taxi nur für einen kurzen Beförderungsweg in Anspruch nehmen will.

§ 9 Ordnungsnummern

(1) Gem. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personen- verkehr (BO Kraft) erhält jedes Taxi vom Landkreis Bad Doberan eine Ordnungs- nummer zugeteilt.

(2) Die bisher in den ehemaligen Landkreisen Bad Doberan, Rostock und Bützow zugeteilten Ordnungsnummern behalten bis zur Erteilung neuer Ordnungs- nummern ihre Gültigkeit.

§ 10 Beförderungsentgelte

(1) Für Fahrten im Pflichtfahrbereich sind nachstehende Tarife anzuwenden:

  • Grundtarif 2,10 EUR 
  • Kilometertarif 1,20 EUR 
  • Wartetarif
    • die ersten 2 Minuten je Minute 0,10 EUR
    • danach pro Stunde 15,00 EUR
  • Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während dessen Inanspruchnahme auf Veranlassung der bestellenden oder benutzenden Person oder aus verkehrsbedingten, nicht von der Fahrerin oder dem Fahrer des Taxis zu vertretenden Gründen.
  • Das Fortschalten des Fahrpreisanzeigers erfolgt in Intervallen zu je 0,10 EUR.
  • Leistungszuschläge
    • Gepäckzuschlag ab 5 kg je angef. 25 kg (max. 5 x 25 kg = 125 kg) 0,50 EUR
    • Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis (z. B. bei Hochzeitsfahrten) kann entsprechend den Aufwendungen gesondert berechnet werden.
    • Beförderung in Großraumlimousinen und Kleinbussen
      Bei ausdrücklicher Anforderung/Bestellung einer Großraumlimousine bzw. eines Kleinbusses sowie bei Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen wird ein einmaliger Aufschlag von 3,00 EUR erhoben.

(2) Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unter- schritten werden.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereiches liegt, hat der Fahrzeugführer gem. § 37 Abs. 3 der BO Kraft den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 11 Krankenbeförderung mit Taxen

(1) Für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke der Krankenbeförderung mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG getroffen werden.

(2) Die Sondervereinbarungen sind anzeigepflichtig beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Straßenverkehrsamt.

§ 12 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Fahrtbeendigung zu entrichten.

(2) Der Taxifahrer kann bei konkretem Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit des Fahr- gastes vor Fahrtantritt die Entrichtung einer Zahlung des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(3) Der Taxifahrer soll in der Lage sein, jederzeit einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 50,00 DM wechseln zu können.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxen-Verordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 14 Aufsicht

Die Aufsicht über die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt gem. § 54 Abs. 1 PBefG dem Landrat des Landkreises Bad Doberan, Straßenverkehrsamt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Taxifahrer hat eine Kopie dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2) Ausnahmen dieser Verordnung regelt die zuständige untere Verkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt).

(3) Die Verordnung tritt am 01. September 2000 in Kraft und wird im Amtsblatt für den Landkreis Bad Doberan veröffentlicht.
Gleichzeitig werden die "VO-TaxiTarif" des Wirtschaftsministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 1994 und die "VO über Beförderungs- bedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Bad Doberan" vom 08.05.1995 für ungültig erklärt.

Bad Doberan, 27.07.2000

Anmerkung:
Die Änderungsverordnung vom 27.10.2005, die am 01.01.2006 in Kraft trat, ist eingearbeitet.

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