Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Demmin

Taxitarif Landkreis Demmin

(vom 21.11.2002)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxitarifverordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Landkreis Demmin haben.

(2) Das Territorium des Landkreises Demmin ist ein Pflichtfahrbereich.

(3) Im Pflichtfahrbereich besteht die Beförderungspflicht gemäß § 22 i.V.m. § 47 Abs. 4 und die Tarifpflicht gemäß § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für die Taxiunternehmer und deren angestellte Taxifahrer.

(4) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus, unterliegen nicht dem § 2 Abs. 2 dieser Verordnung. Das gilt auch für die innerhalb des Pflichtfahrbereiches dabei zu durchfahrene Wegstrecke. Das Beförderungsentgelt ist nach § 37 Abs. 3 BOKraft frei vereinbar. Die Vereinbarung hat jedoch vor Fahrtbeginn zu erfolgen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, die Fahrt soll aber durchgeführt werden, gelten die Beförderungsentgelte gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung.

(5) Die Bedingungen zur Durchführung einer Beförderung sind als erfüllt anzusehen, wenn keine Ausschlussgründe nach § 13 BOKraft *) vorliegen.

(6) Sperrige Güter und Tiere (ausser Kleintiere in Behältnissen, Schoß- und Blindenhunde) müssen nicht befördert werden.

*) Soweit nicht ein Ausschluss von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, kann die Beförderung nur abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellt.)

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt für Beförderungen von Personen im Pflichtfahrbereich ist ein Festpreis und besteht aus den Tarifelementen 1. bis 3. und dem Zuschlag. Der Festpreis darf nicht über- oder unterschritten werden.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus den Tarifelementen 1. bis 3. und dem Zuschlag wie folgt zusammen:

1. Der Grundtarif (Mindestpreis) beträgt 2,50 EUR

2. Der Kilometertarif (als Staffeltarif jeweils in Tarifstufe 1 bzw. Tarifstufe 2),
Fahrpreis je km beträgt in

  • Tarifstufe 1
    An Werktagen (Mo. bis Sa.) von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
    • für den 1. und 2. km 2,00 EUR
    • für den 3. bis 5. km je 1,40 EUR
    • für den 6. bis 10. km je 1,10 EUR
    • ab dem 11. km je 1,00 EUR
  • Tarifstufe 2
    An Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit
    • für den 1. und 2. km je 2,10 EUR
    • für den 3. bis 5. km je 1,50 EUR
    • für den 6. bis 10. km je 1,20 EUR
    • ab dem 11. km je 1,10 EUR

3. Der Zeittarif (Wartezeit) beträgt je Stunde 21,00 EUR

Zuschlag:
Für die Inanspruchnahme einer Großraumtaxe ist ein Zuschlag von 2,50 EUR zu erheben, wenn damit fünf oder mehr Personen befördert werden.

Die Fortschaltstufe für den Fahrpreisanzeiger erfolgt in Intervalle von 0,20 EUR. Ergänzende Hinweise zum Beförderungsentgelt: Taxiruf und Gepäckbeförderung sind über den Grund- und Kilometertarif abgedeckt.

Als Sonn- und Feiertagszeit gilt die Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Wartezeit ist jedes Anhalten des Taxi auf Veranlassung des Fahrgastes sowie aus
verkehrlichen Gründen, die nicht vom Taxifahrer zu vertreten sind.

Die Zeit für das Ein- und Aussteigen des Fahrgastes und die Ver- bzw. Entladung des Gepäcks gelten nicht als Wartezeit.

(3) Die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmers wird nicht vergütet.

(4) Für Anfahrten im Pflichtfahrbereich zu Bestellorten außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmers wird die Anfahrt ab dem Betriebssitz berechnet. Der bestellende Fahrgast ist vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.

(5) Die Rückfahrt mit dem leeren Taxi wird nicht vergütet.

(6) Andere Beförderungen durch Taxen wie; die freigestellte Schülerbeförderung, Auftragsfahrten im öffentlichen Linienersatzverkehr (z.B. Linientaxi, Anrufsammeltaxi) sowie Kurierfahrten unterliegen nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung.

(7) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG sind zulässig. Sie bedürfen jedoch vorher der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Beförderung von Personen mit Taxen hat im Pflichtfahrbereich unter Verwendung eines geeichten, gut ablesbaren und bei Dunkelheit beleuchteten Fahrpreisanzeigers zu erfolgen.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist einzuschalten:

  1. Bei Fahrtantritt vom Taxistandplatz oder bei sogenannter „Winkkundschaft“ am Einsteigeort,
  2. Bei telefonischer Bestellung;
    • innerhalb der Betriebssitzgemeinde, mit Fahrtantritt vom Bestellort,
    • ausserhalb der Betriebssitzgemeinde, mit Abfahrt vom Betriebssitz.
  3. Der Taxifahrer hat sich bei Ankunft am Bestellort beim Besteller zu melden.

(3) Nur das im Display des Fahrpreisanzeigers angezeigte Beförderungsentgelt darf vom Fahrgast erhoben werden.

(4) Fahrpreisanzeiger der Taxen, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt sind, unterliegen nach § 2 (1) des Eichgesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) der Eichpflicht. Bei Veränderung des Beförderungsentgeltes und bei Verletzung von Haupt- und Sicherungsstempel der Eichbehörde ist daher der Fahrpreisanzeiger neu eichen zu lassen.

(5) Bei Ausfall oder Störung des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt, ist der Fahrgast sofort darüber zu informieren. Die Berechnung des Beförderungsentgeltes richtet sich dann für die gefahrene Strecke nach dem Wegstreckenzähler (nur volle Kilometer), zuzüglich der Grundgebühr und ggf. der Wartezeit nach § 2 Abs. 2.

(6) Bis zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrpreisanzeigers darf das Taxi nicht mehr zum Einsatz gebracht werden. Der Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich instandzusetzen und neu eichen zu lassen.

(7) In Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 ist die durchgeführte Eichung durch Vorlage einer Eichbescheinigung gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

§ 4 Beförderung von Gepäck

(1) Für die Beförderung von Gepäck wird kein gesonderter Zuschlag erhoben.

(2) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gepäck besteht nur soweit, wie es die Verlademöglichkeit des Taxi zulässt, 50 kg sind jedoch mindestens mitzubefördern.

(3) Blindenhunde, die blinde Fahrgäste begleiten, müssen stets mitgenommen werden.

§ 5 Sonderkosten

Wird ein Taxi durch einen Fahrgast bzw. durch ein mitbefördertes Tier verschmutzt oder beschädigt, hat der Fahrgast die Kosten der Reinigung bzw. der Beschädigung zu tragen.

§ 6 Sitzend-Krankenfahrten

Für Sitzend-Krankenfahrten, die zu vereinbarten Festpreisen aufgrund von Verträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen wurden, gelten diese vertraglich geregelten Preise als festgesetzte Beförderungsentgelte im Sinne des § 51 PBefG.

§ 7 Besondere Ausstattung von Taxen

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxi zu besonderen Anlässen kann entsprechend den Aufwendungen frei vereinbart werden.

§ 8 Nichtbenutzung bestellter Taxen

Kommt aus irgendwelchen vom Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung und Anfahrt nicht zur Durchführung, so ist

  1. innerhalb der Betriebssitzgemeinde der zweifache Grundtarif (Mindestpreis) und
  2. bei Bestellorten außerhalb der Betriebssitzgemeinde, der Grundtarif (Mindestpreis) und der Kilometertarif (Fahrpreis je gefahrenen Kilometer nach der entsprechenden Tarifstufe 1 bzw. 2) für die Anfahrtstrecke, zu bezahlen.

§ 9 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist unmittelbar nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen.

(2) Der Taxifahrer kann, bei begründetem Verdacht einer Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes, vor Fahrtantritt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.

(3) Der Taxifahrer hat jederzeit Wechselgeld in Höhe von 25,00 EUR mitzuführen.

§ 10 Mitführen von Unterlagen

Die Taxitarifverordnung und eine aktuelle Karte des Landkreises Demmin ist in jedem Taxi mitzuführen. Auf Verlangen des Fahrgastes ist diesem Einsicht zu gewähren.

§ 11 Quittungsbelege

Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer einen Quittungsbeleg auszustellen.
Der Quittungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmens (Stempelabdruck)
  • Amtliches Kennzeichen und Ordnungs-Nr. des Taxis
  • Datum der Fahrt
  • Gezahlter Fahrpreis mit Angabe der Mehrwertsteuer
  • Auf Wunsch, den Vermerk „Stadtfahrt“ oder Ausgangs- und Zielort
  • Unterschrift des Fahrers

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer als Taxiunternehmer oder -fahrer, vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 13 Aufsicht

Die Aufsicht über die Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Landrat des Landkreises Demmin als Genehmigungsbehörde.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Neufassung der Taxitarifverordnung des Landkreises Demmin tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Taxitarifverordnung des Landkreises Demmin vom 24. November 1998, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Taxitarifverordnung vom 15. November 2001 tritt am selben Tage außer Kraft.
Demmin, den 21.November 2002

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum