Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Ludwigslust
Taxitarif

Taxiordnung Landkreis Ludwigslust

(gültig seit 01.01.2002)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Taxiordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Ludwigslust haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Krafttaxen erteilten Genehmigungen sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - bleiben unberührt.

§ 2 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

(1) Taxen dürfen nur auf Taxenständen bereitgehalten werden, die mit einem Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 4 (Zeichen 229) StVO gekennzeichnet sind. Der Taxifahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen.

(2) Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der ein ungehindertes Durchgehen ermöglicht. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken.

(3) Die erste Taxe an einem Taxenstand muss zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Ein Taxifahrer, der sich vorübergehend von seiner Taxe entfernt, hat für die Beaufsichtigung seiner Taxe durch einen anderen Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht dem Taxifahrer der ersten Taxe übertragen werden. Der Taxifahrer darf außer seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.

(4) Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist vom ersten benutzungsberechtigten Taxifahrer zu bedienen. Bei Annahme des Fahrauftrages hat er die Ordnungsnummer seiner Taxe anzugeben und auf Anfrage zu erklären, ob in seiner Taxe Rauchen untersagt ist.

(5) Der Fahrgast kann von den an einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt, für über Funk oder Rufsäulen vermittelte Fahraufträge.

(6) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Der Straßenreinigung ist jederzeit Gelegenheit zu geben, ihren Obliegenheiten nachzukommen.

§ 3 Dienstbetrieb

(1) Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxiunternehmer von ihrer Bereitstellungs- und Beförderungspflicht nur unzureichenden Gebrauch machen oder die Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach Abs. 1 Satz 2 versagt wird.

(3) Die Dienstpläne sind von Taxenunternehmern und Fahrern einzuhalten.

(4) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(5) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.

(6) Dem Taxifahrer ist untersagt:

  1. das Ansprechen und Anwerben von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten.
  2. die Mitnahme eines Beifahrers oder einer Beifahrerin während der Beförderung von Fahrgästen.
  3. das Mitsichführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.

§ 4 Mitführungspflicht

(1) Der Taxifahrer ist verpflichtet, eine Landkarte des Landkreises Ludwigslust, die nicht älter als drei Jahre sein darf, mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Der Taxifahrer hat einen Abdruck dieser Taxiordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Mitnahme von Gepäck

(1) Der Taxifahrer ist verpflichtet, älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen und beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.

(2) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Gegenstände, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 6 Beförderungspflicht

(1) Die Beförderungspflicht besteht nicht gegenüber Personen, bei denen zu erwarten ist, dass diese die Betriebssicherheit gefährden.

(2) Tiere dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch voraussichtlich nicht gefährdet wird.

(3) Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern.

§ 7 Pflichtbelehrung

(1) Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und dieser Taxiordnung zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 8 Ausrüstung mit Funkgeräten

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Sprechfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Taxen auf Plätzen bereithält, die nicht durch Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 4 (Zeichen 229) StVO gekennzeichnet sind,
  2. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 Taxen auf den Taxenständen instandsetzt oder wäscht,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 als Taxenunternehmer und Fahrer die Dienstpläne nicht einhält,
  4. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 1 als Taxifahrer Passanten anspricht und anwirbt, um einen Fahrauftrag zu erhalten
  5. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 2 während der Beförderung von Fahrgästen einen Beifahrer oder eine Beifahrerin mitnimmt,
  6. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 3 während der Beförderung von Fahrgästen ein Tier mit sich führt,
  7. entgegen § 4 Abs. 1 als Taxifahrer eine Landkarte des Landkreises Ludwigslust mitführt, die älter als drei Jahre ist oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorzeigt,
  8. entgegen § 4 Abs. 2 als Taxifahrer einen Abdruck der gültigen Taxiordnung nicht mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorzeigt,
  9. entgegen § 7 Abs. 1 als Unternehmer, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und dieser Taxiordnung nicht belehrt,
  10. entgegen § 7 Abs. 2 als Unternehmer die Belehrung mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers nicht aktenkundig macht.

(2) Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 61 Abs. 2 PBefG.

§ 10 Schlussbestimmungen

Ausnahmen von dieser Verordnung regelt die zuständige untere Verkehrsbehörde.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 25.08.1994, geänd. durch die Verordnung vom 26.03.1997 tritt am 31.12.2001 außer Kraft.
Ludwigslust, den 11.06.2001

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