Taxitarif Landkreis Mecklenburg-Strelitz
(gültig seit 12.11.2006)
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Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Mecklenburg-Strelitz haben. Sie gilt für die, als Anlage beigefügten Pflichtfahrgebiete innerhalb des Territoriums des Landkreises.
(2) In den Pflichtfahrgebieten besteht gemäß § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG Beförderungspflicht.
(3) Beförderungen über die Grenzen der Pflichtfahrgebiete hinaus, unterliegen nicht dieser Verordnung. Das gilt auch für die dabei innerhalb des Pflichtfahrgebietes gefahrenen Strecke. In diesen Fällen sind die Tarife nach § 37 Abs. 3 BOKraft frei vereinbart. Die Fahrpreisvereinbarung hat vor Antritt der Fahrt zu erfolgen, sollte es zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte nach § 2 dieser Verordnung.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Im Verkehr mit Taxen sind folgende Tarife für Fahrten innerhalb der Pflichtfahrgebiete des Landkreises Mecklenburg-Strelitz (siehe Anlage zu dieser Verordnung) anzuwenden:
- Grundtarif (beinhaltet Ruf- und Gepäckzuschlag) 2,20 €
- Kilometerentgelt (Fahrpreis)
- 1 - 2 km 1,75 €
- ab 3 km 1,20 €
- Wartezeit 16,00 €
Die Fortschaltung erfolgt in Intervallen zu je 0,10 €.
Wartezeit ist jedes Anhalten auf Verlangen des Fahrgastes und Halt aus verkehrlichen vom Fahrer nicht zu vertretenden Gründen.
(2) Die Tarife gelten unabhängig von der Tageszeit und an Sonn- und Feiertagen. Unter- bzw. Überschreitung der Tarife im Pflichtfahrgebiet sind unzulässig.
(3) Wird ein Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, ist ein Betrag von 3,10 € für die Leefahrt zu entrichten.
(4) Besondere Ausstattung (Hochzeiten u. a.) können gesondert berechnet werden.
(5) Für Großraumtaxen ist ein Aufschlag von einmal 3,00 € ab Mitnahme des 5. Fahrgastes für alle weiteren Personen zu berechnen.
(6) Die Tarife verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.
§ 3 Zulässigkeit von Sondervereinbarungen
Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zum Zweck
- der Krankenbeförderung
- der Schülerbeförderung
können Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz getroffen werden. Diese Sondervereinbarungen sind bei der Landrätin anzeigepflichtig.
§ 4 Fahrpreisanzeiger (Taxameter)
(1) Nur geeichte Taxameter dürfen verwendet werden. Ein anderes Beförderungsentgelt als im Display des Fahrpreisanzeigers ausgewiesen wird, darf vom Fahrgast nicht gefordert werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist einzuschalten
- bei Fahrantritt vom Taxistellplatz oder bei sogenannter „Winkkundschaft“ an der Einsteigestelle,
- bei telefonischer Bestellung bei Einstieg des Fahrgastes am Bestellort. Der Fahrer hat sich bei Ankunft am Bestellort beim Besteller zu melden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird die Fahrtaxe anhand des Wegstreckenzählers ermittelt, zuzüglich Grundgebühr und Wartezeit nach § 2 dieser Verordnung. Der Fahrgast ist über den Defekt des Fahrpreisanzeigers sofort zu unterrichten. Er ist unverzüglich wieder instand setzen und eichen zu lassen.
(4) Die Eichung der Taxameter muss bis eine Woche nach Inkrafttreten erfolgen.
§ 5 Sonderkosten
Beschmutzt ein Fahrgast das Taxi übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu tragen.
§ 6 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Taxifahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt, den Beförderungsentgelt entsprechenden Betrag verlangen.
(2) Der Taxifahrer entscheidet im Ausnahmefall, ob er die Beförderung von Fahrgästen auf Rechnung ausführt oder nicht.
§ 7 Quittungen
(1) Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Quittung auszustellen.
(2) Neben der Quittungsnummer muss die Quittung folgende Angaben enthalten:
- Name und Betriebssitzung des Unternehmens (Betriebsstempel, Vordruck oder lesbare Eintragung)
- Datum der Beförderung
- Vermerk zum Fahrweg (Abgangsort und Zielort)
- Entgelt in € und Umsatzsteueranteil in %
- Ordnungsnummer der Taxe
- Unterschrift des Taxifahrers.
§ 8 Mitführen der Verordnung
Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Auf Verlangen des Fahrgastes ist sie ihm zur Einsicht vorzulegen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Paragrafen dieser Verordnung verstößt.
- § 1 Abs. 2 wer seine Beförderungspflicht im Pflichtfahrgebiet nicht nachkommt,
- § 2 wer die Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet über- bzw. unterschreitet,
- § 5 Abs. 1 wer keinen geeichten Fahrpreisanzeiger verwendet,
- § 8 wer auf Verlangen keine oder unvollständig ausgefüllte Quittungen vorzeigen kann.
Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 10 Aufsicht
Die Aufsicht über die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt der Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Neustrelitz, den 21.09.2006
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