Taxitarif Stadt Greifswald
(gültig seit 01.08.2001)
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Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich für die von der Hansestadt Greifswald als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer und Taxifahrer nach dem PBefG, die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft), bleiben unberührt.
(3) Pflichtfahrgebiet für das Taxigewerbe der Hansestadt Greifswald sind die Stadtgrenzen Greifswalds. Die Begrenzungen sind in allen Richtungen die Ortstafeln gemäß StVO (Verkehrszeichen 311-50).
(4) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht für die von der Hansestadt Greifswald zugelassenen Taxen die Pflicht zur Personenbeförderung. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer gem. § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BO-Kraft) den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Beförderungsentgelte sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(2) Die Errechnung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen mit Taxen hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen zu erfolgen. Die Anfahrt zum Besteller ist frei.
(3) Das Beförderungsentgelt wird wie folgt festgesetzt :
- Der Grundpreis beträgt : 4,00 DM ab dem 01.01.2002 2,10 EURO
- Der Fahrpreis für den
- 1. km 3,50 DM ab dem 01.01.2002 1,80 EURO
- 2. km 3,10 DM ab dem 01.01.2002 1,60 EURO
- ab 3. km pro gefahrenen Kilometer 2,10 DM ab dem 01.01.2002 1,10 EURO
- Die Wartezeit pro Stunde beträgt: 28,00 DM ab dem 01.01.2002 14,30 EURO (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers oder aus verkehrlichen nicht vom Taxifahrer zu vertretenden Gründen.
- Gepäckzuschlag
- ab 5 kg und je angefangenen 25 kg 1,00 DM ab dem 01.01.2002 0,50 EURO
Die Maximalzahl der Zuschlagseinheiten (Gepäckzuschläge) ist drei. Ein Anspruch auf Beförderungsleistung besteht nur, soweit die Verlademöglichkeit des Taxis ausreicht.
- Zuschlag für Großraumtaxen 5,00 DM ab dem 01.01.2002 2,50 EURO
nur auf ausdrücklicher Bestellung
- Der Fahrpreis pro km beträgt montags bis sonnabends in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie ganztägig an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für den
- 1. km 3,70 DM ab dem 01.01.2002 1,90 EURO
- 2. km 3,20 DM ab dem 01.01.2002 1,65 EURO
- ab 3. km pro gefahrenen Kilometer 2,20 DM ab dem 01.01.2002 1,10 EURO
- Der Fortschaltbetrag des Fahrpreisanzeigers beträgt :
0,20 DM ab dem 01.01.2002 0,10 EURO
- Zuschläge zu besonderen Anlässen, wie z. B. Hochzeitsfahrten, können frei vereinbart werden.
(4) Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt entsprechend der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers sowie Kosten für Wartezeiten berechnet. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.
(5) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wieder instand zu setzen, neu eichen zu lassen und der Eichbericht der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
(6) Bei Sitzendkrankenfahrten ist das Beförderungsentgelt entsprechend der Vereinbarung der Krankenversicherungen mit dem Landesverband für Taxi- und Mietwagengewerbe festzulegen.
§ 3 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Fahrtbeendigung zu entrichten. Der Fahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des entsprechenden Betrages verlangen.
(2) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.
§ 4 Bereitstellen von Taxen
Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
§ 5 Kennzeichnung und Benutzung von Taxiständen
(1) Die Taxistände sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.
(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxiplätzen bereitzustellen, soweit diese nicht bereits durch andere Taxen belegt sind.
§ 6 Ordnung auf den Taxiplätzen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
(2) Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern sich an einem Taxistand eine Fernmeldeanlage befindet (Bahnhof), ist der Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.
(3) Taxen dürfen auf den Taxiständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiständen nachzukommen.
§ 7 Dienstbetrieb
(1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.
(2) Dem Taxifahrer ist es untersagt :
- Das Ansprechen von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten;
- Während der Beförderung die Mitnahme eines Beifahrers sowie das Mitführenfahrgastfremder Tiere und Gepäckstücke.
(3) Der Taxifahrer hat bedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
(4) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrsgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
(5) Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte dürfen - außer zum Empfang von Verkehrsfunkhinweisen - nur mit Zustimmung des Fahrgastes betrieben werden.
(6) Bereitstellen und Einsetzen der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(7) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen. Die Dienstpläne sind von Taxiunternehmern und Fahrern einzuhalten.
(8) Eine Ausfertigung der Taxitarif- und Beförderungs-Verordnung ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 8 Funkgeräte
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen, Verstöße innerhalb des Geltungsbereiches der Taxitarif- und Beförderungs-Verordnung, der Pflicht zur Personenbeförderung im Pflichtfahrgebiet nach § 1, nach § 2 die Nichteinhaltung der Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet, nach § 3 Abs. 2 die Nichtausstellung einer geforderten Quittung auf Verlangen des Fahrgastes, nach § 4 das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ohne Erlaubnis der Genehmigungsbehörde, nach § 6 die Nichteinhaltung der Ordnung auf den Taxiständen und die Nichteinhaltung der Bestimmungen für den Dienstbetrieb nach § 7 sowie dem nicht sachgerechten Umgang mit Funkgeräten entsprechend § 8 dieser Taxitarif- und Beförderungs-Verordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Taxi- und Beförderungs-Verordnung tritt ab 01.08.2001 in Kraft und ist im Amtsblatt der Hansestadt Greifswald zu veröffentlichen.
(2) Die bisherige Taxitarif- und Beförderungs-Verordnung der Hansestadt Greifswald vom 02.12.1997 tritt nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens 8 Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf die neuen Entgelte umzustellen. Bis dahin behalten die bisherigen Entgelte für die noch nicht umgestellten Fahrpreisanzeiger ihre Gültigkeit.
(4) Über die Neueichung der Fahrpreisanzeiger ist der Straßenverkehrsabteilung ein Nachweis zu erbringen.
Greifswald, den 26.06.2001
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