Taxitarifordnung Stadt Neubrandenburg
(gültig seit 01.01.2008)
§ 1 Pflichtfahrgebiet und Geltungsbereich
(1) Als Pflichtfahrgebiet und örtlicher Geltungsbereich wird das Gebiet der Stadt Neubrandenburg innerhalb der politischen Grenzen festgesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt für alle in der Stadt zugelassenen Unternehmen, die im Sinne des § 47 Personenbeförderungsgesetz Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.
§ 2 Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrgebietes
(1) Im Verkehr mit Taxen sind für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes folgende Beförderungsentgelte anzuwenden:
Tarife in Euro
- Grundtarif je Fahrt
2,20 Euro
- Zuschlag zu a) für Großraumtaxen ab dem 5. Fahrgast
2,50 Euro
- 1. und 2. Personenkilometer
1,80 Euro
- ab 3. Personenkilometer
1,20 Euro
- Tarif/h Wartezeit
15,00 Euro
- Fortschaltstufen Fahrpreisanzeiger
0,10 Euro
Die Anfahrt zum Besteller darf bei der Berechnung des Beförderungsentgeltes nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Beförderungsentgelte nach dieser Verordnung dürfen weder über- noch unterschritten werden. Sie sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen und der jeweiligen Tages- und Nachtzeit zu berechnen.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis entsprechend der Tarife des § 2 (1) zu berechnen. Bei Versagen oder Störungen des Fahrpreisanzeigers ist dieser unverzüglich wieder herzustellen und eichen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt dem Taxenunternehmer sowie dem Fahrer.
§ 3 Beförderungsentgelte außerhalb des Pflichtfahrgebietes
(1) Bei Fahrten, deren Ziele außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen, ist der Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt frei zu vereinbaren ist.
(2) Kommt eine Vereinbarung mit dem Fahrgast nicht zustande, gelten die in § 2 (1) aufgeführten Tarife.
§ 4 Sondervereinbarungen
Der Abschluss von Sondervereinbarungen (z. B. mit Krankenkassen) nach § 51 (1) Nummer 6 Personenbeförderungsgesetz ist nur zulässig, wenn diese bei der Stadt Neubrandenburg, der Oberbürgermeister als untere Straßenverkehrsbehörde, Friedrich–Engels-Ring 53 in 17033 Neubrandenburg schriftlich angezeigt werden.
§ 5 Sonstiges
(1) Diese Rechtsverordnung ist im Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast vorzuzeigen.
(2) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über das gesamte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des eingesetzten Taxis auszustellen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 61 (1) Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer
- entgegen § 2 (1) dieser Verordnung andere Tarife zur Anwendung bringt,
- entgegen § 3 (2) bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung andere Tarife und Zuschläge, wie die in § 2 (1) bezeichneten zur Anwendung bringt,
- entgegen § 4 Sondervereinbarungen nicht anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 (2) Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5000,- Euro geahndet werden.
§ 7 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 8. September 1999 außer Kraft.
Neubrandenburg, den 4. 12. 2007
|