Infos zu Taxen und Tarifen in Stralsund
Taxitarif

Taxitarif Stadt Stralsund

(gültig seit 01.01.2007)

§ 1 – Geltungsbereich

Die  Verordnung  gilt  für den  Verkehr mit  Taxen von  Unternehmern, die  in  der Hansestadt Stralsund ihren  Betriebssitz  haben.  Der Pflichtfahrbereich ist  das Gebiet der  Hansestadt Stralsund.

§ 2 - Benutzung der Taxenstände

(1) Taxen  dürfen  nur auf  gekennzeichneten  Ständen (Zeichen 229  zu  § 41 StVZO) bereitgehalten  werden  und sind in der  Reihenfolge ihrer  Ankunft aufzustellen.  Der Taxifahrer  ist berechtigt,  sich  mit unbesetzter  Taxe  an  jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die  vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht  erreicht ist. Ein  Bereithalten  von Taxen außerhalb  der gekennzeichneten Taxenstände  kann  von der  zuständigen Behörde  gestattet werden, wenn aus  Anlass besonderer Veranstaltungen  ein bedeutender  Taxenbedarf zu erwarten ist.

(2) Auf  dem Taxenstand muss zwischen den  nebeneinander und  hintereinander  aufgestellten Taxen ein Abstand  gehalten werden,  der einen  ungehinderten Durchgang  ermöglicht. Die erste Taxe hat  in der Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach der Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken. Der Taxenstand am Bahnhofsvorplatz darf nur über die Nachrückfläche zum Bereithalten angefahren werden.

(3) Die erste und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Ein Taxifahrer, der sich vorübergehend von seiner Taxe entfernt, hat für die Beaufsichtigung seiner Taxe durch  einen anderen  Taxifahrer  Sorge zu tragen.  Die Beaufsichtigung  darf jedoch nicht dem Taxifahrer der ersten oder letzten Taxe übertragen werden.

(4) Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch  nehmen, sofern die  örtlichen Gegebenheiten  eine  Vorbeifahrt  an  den anderen Taxen gestatten.

§ 3 – Dienstbetrieb

(1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages  ist dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.

(2) Dem Taxifahrer ist untersagt:

  1. Das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten.
  2. Die Mitnahme eines  Beifahrers  oder  einer Beifahrerin  und das Mitführen  eines eigenen Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.

(3) Der Taxifahrer hat bedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(4) Das Rauchen während der Personenbeförderung ist gestattet, wenn die Fahrgäste zustimmen.

(5) Das Bereithalten und  der Einsatz der Taxen  kann  durch einen  vom örtlichen Taxigewerbe aufgestellten  Dienstplan  geregelt  werden. Der  Dienstplan ist  unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften  und der  für die  Ausübung  von Wartungs-  und Pflegearbeiten erforderlichen  Zeit  aufzustellen.  Die Genehmigungsbehörde  kann  verlangen,  dass  ihr der Dienstplan zur  Genehmigung vorgelegt  wird. Nach erteilter  Genehmigung bedürfen Änderungen ebenfalls der Genehmigung.

(6) Die  Genehmigungsbehörde kann selbst einen  Dienstplan  aufstellen, wenn die Taxenunternehmer von  der Möglichkeit  des Absatzes 5  keinen  oder  nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(7) Die  Dienstpläne nach Absatz 5  oder  6 sind von  den Taxiunternehmern und  -fahrern einzuhalten.

(8) Funkgeräte, Rundfunkempfänger und Tonwiedergabegeräte dürfen nur so betrieben werden, dass sie den Fahrgast nicht stören.

(9) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger  ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

§ 4 – Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen  gegen diese  Verordnung  werden  aufgrund  des §  61  Abs.  1 Nr.  4 Personenbeförderungsgesetz  als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe  von §  61  Abs.  2 Personenbeförderungsgesetz  geahndet, soweit sie  nicht nach anderen  Vorschriften  mit Strafe bedroht sind.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2007  in Kraft. Gleichzeitig  tritt die Taxenordnung der Hansestadt Stralsund vom 12. Januar 1993 außer Kraft.

Stralsund, 24.11.2006 

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