Taxitarif Stadt Stralsund
(gültig seit 01.01.2007)
§ 1 – Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in der Hansestadt Stralsund ihren Betriebssitz haben. Der Pflichtfahrbereich ist das Gebiet der Hansestadt Stralsund.
§ 2 - Benutzung der Taxenstände
(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Ständen (Zeichen 229 zu § 41 StVZO) bereitgehalten werden und sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Der Taxifahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe an jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.
(2) Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in der Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach der Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken. Der Taxenstand am Bahnhofsvorplatz darf nur über die Nachrückfläche zum Bereithalten angefahren werden.
(3) Die erste und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Ein Taxifahrer, der sich vorübergehend von seiner Taxe entfernt, hat für die Beaufsichtigung seiner Taxe durch einen anderen Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht dem Taxifahrer der ersten oder letzten Taxe übertragen werden.
(4) Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Gegebenheiten eine Vorbeifahrt an den anderen Taxen gestatten.
§ 3 – Dienstbetrieb
(1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.
(2) Dem Taxifahrer ist untersagt:
- Das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten.
- Die Mitnahme eines Beifahrers oder einer Beifahrerin und das Mitführen eines eigenen Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.
(3) Der Taxifahrer hat bedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
(4) Das Rauchen während der Personenbeförderung ist gestattet, wenn die Fahrgäste zustimmen.
(5) Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen kann durch einen vom örtlichen Taxigewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der für die Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Dienstplan zur Genehmigung vorgelegt wird. Nach erteilter Genehmigung bedürfen Änderungen ebenfalls der Genehmigung.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer von der Möglichkeit des Absatzes 5 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.
(7) Die Dienstpläne nach Absatz 5 oder 6 sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.
(8) Funkgeräte, Rundfunkempfänger und Tonwiedergabegeräte dürfen nur so betrieben werden, dass sie den Fahrgast nicht stören.
(9) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
§ 4 – Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxenordnung der Hansestadt Stralsund vom 12. Januar 1993 außer Kraft.
Stralsund, 24.11.2006
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