Infos zu Taxen und Tarifen in Stralsund

Taxitarif Stadt Stralsund

(gültig seit 01.12.2008)

§ 1 – Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes der Hansestadt Stralsund (Pflichtfahrgebiet). Für diese Fahrten besteht Beförderungs- und Tarifpflicht.

§ 2 – Beförderungsentgelte

(1) Im Verkehr mit Taxen sind in der Hansestadt Stralsund unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen folgende Tarife anzuwenden:

  • Grundtarif 2,10 €
  • 1. Kilometer 1,70 €
  • 2. Kilometer 1,60 €
  • 3. Kilometer 1,50 €
  • ab 4. Kilometer 1,30 €
  • Wartetarif pro Stunde 22,00 €
  • Nachtzuschlag (22:00 bis 06:00 Uhr) sowie Sonn- und Feiertagszuschlag 0,20 €/km

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung einer Taxe mit mehr als 4 Fahrgastplätzen (Großraumtaxe) ein Zuschlag von 3,00 € je Fahrt zu entrichten, wenn mehr als 4 Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Bei Fahrten zu besonderen Anlässen ist ein Zuschlag für zusätzliche Aufwendungen frei vereinbar. Ein Zuschlag für Gepäck- und Rufzuschlag wird nicht erhoben.

(3) Die Fortschaltstufe beträgt 0,10 €.

(4) Die Anfahrt zum Besteller ist frei. Der Fahrpreisanzeiger ist am Einstiegsort einzuschalten und zwar erst, nachdem sich der Fahrer beim Besteller gemeldet hat.

§ 3 - Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes

Außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist vor Fahrtbeginn gemäß § 37 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S.1573), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), darauf hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, gelten die unter § 1 festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 4 – Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen können nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes abgeschlossen werden. Die Sondervereinbarungen sind anzeigepflichtig bei der Hansestadt Stralsund.

§ 5 - Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges ein Betrag in Höhe von 5,00 € zu entrichten.

§ 6 - Versagen des Fahrpreisanzeigers

(1) Versagt der Fahrpreisanzeiger während des Beförderungsauftrages, so ist das Beförderungsentgelt aus den zurückgelegten Kilometern, dem Wartetarif und den Zuschlägen zu berechnen.

(2) Nach Beendigung der Fahrt darf keine weitere Personenbeförderung mehr durchgeführt werden, bevor nicht der Fahrpreisanzeiger instand gesetzt worden und gegebenenfalls geeicht worden ist.

§ 7 - Zahlungsweise, Quittungen

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung des Fahrauftrages zu entrichten. Bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes kann vor Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangt werden.

(2) Der Fahrer soll in der Lage sein, jederzeit 20,00 € wechseln zu können.

(3) Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast nach Beendigung der Fahrt eine Quittung mit folgenden Angaben auszustellen:

  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • Ordnungsnummer der Taxe,
  • Datum der Beförderung,
  • Unterschrift des Fahrers,
  • Höhe des bezahlten Betrages und

- den Vermerk „Stadtfahrt“, es sei denn, der Fahrgast wünscht die ausdrückliche Angabe von Abfahrt- und Zielpunkt.

§ 8 – Mitführungspflicht

Eine Ausführung dieser Verordnung ist bei der Durchführung der Personenbeförderung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz geahndet.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Dezember 2008 in Kraft.

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