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Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Worms

(gültig seit 01.04.1963)

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb der kreisfreien Stadt Worms.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

(1) Kraftdroschken dürfen nur auf amtlich gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden.

(2) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1) Die Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den amtlich gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen, sofern die auf dem Verkehrszeichen angegebene Wagenzahl noch nicht erreicht ist.

(3) Ortsfeste Fernmeldeanlagen, die zur Übermittlung von Fahrtaufträgen an Droschkenplätzen eingerichtet sind, müssen allen benutzungsberechtigten Droschkenunternehmern zugänglich sein.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Der Fahrgast ist am Halteplatz an das erste Fahrzeug zu verweisen; er hat jedoch freie Wahl unter den am Halteplatz befindlichen Kraftdroschken. Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, so ist der benutzungsberechtigte Fahrer der ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

(3) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am 1. April 1963 in Kraft.
Worms, den 27.2.1963
 

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