19.01.2004

Nachholbedarf

Informationsdefizite sorgen für ungültige Quittungen

Seit dem 01.01.2004 gelten verschärfte Rahmenbedingungen für den Inhalt von Rechnungen und Quittungen. Bei Werten über 100 EUR müssen z.B. zusätzlich zu den bisher  schon angesagten Angaben u.a.  eine fortlaufende Rechnungsnummer vorhanden sein sowie detaillierte Angaben zu Rechnungsposten und Steuersätzen. Wenn diese Angaben fehlen oder unvollständig sind, wird der Rechnungsempfänger Probleme bei einem eventuellen Vorsteuerabzug bekommen.

Für die Zeit bis zum 30.06.2004 gelten Übergangsbestimmungen - nach diesen sind Quittungen nicht zu beanstanden, wenn sie mindestens die schon seit 2003 vorgeschriebenen Angaben enthalten.

In einer nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnung müssen mindestens folgende Angaben enthalten  sein:

Rechnungen über Kleinbeträge - also unter 100 EUR - müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
  • den Steuersatz

Rechnungen über der Kleinbetragsgrenze - also mit mehr als 100 EUR - müssen enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
  • den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • im Fall des § 14a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben.

Eine vollständige Übersicht über die Rechnungsanforderungen bis zum 31.07.2004 und für die Zeit danach hält die IHK Hannover bereit:
Neue Rechnungsanforderungen ab 2004

Die Ãœbergangsregelung wird als PDF-Dokument bereitgestellt vom Bundesfinanzministerium:
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnungen ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Infos zum Mehrwertsteuersatz bei Fahrten mit Taxen und Mietwagen

Da ja auf etlichen Quittungsvordrucken für TaxifahrerInnen der Mehrwertsteuersatz lediglich angekreuzt oder markiert wird, hier ein paar Infos zur Mehrwertsteuerregelung im Taxi-und Mietwagenverkehr:

Der ermäßigte Satz von 7 Prozent fällt nur dann an, wenn

  • die Fahrt innerhalb einer Gemeinde stattfindet - die Länge der Fahrt ist dabei ohne Belang,
  • Gemeindegrenzen überschritten werden und die Beförderungsstrecke weniger als 50 km beträgt.

Der volle Satz von 16 Prozent fällt in allen anderen Fällen an:

  • Die Fahrt überschreitet die Gemeindegrenzen und ist weiter als 50 km.
  • Es findet keine Personenbeförderung statt - also Kurierfahrten, Besorgungsfahrten, Starthilfe etc.
  • Generell bei allen Fahrten und Dienstleistungen, die von Mietwagen erbracht werden.

(dis)

 

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