08.06.2004
Die schleichende Deregulierung II
Aufzeichnungspflicht für Mietwagen soll nach einem Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums entfallen
Eine weitere Anfrage des MdB Klaus Brähmig veröffentlichte jetzt der TVD: Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 21.04.2004 wird vorgeschlagen, § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG zur Aufzeichnungspflicht für Mietwagen wegen erheblicher Behinderung von Einzelunternehmern zu streichen.
§ 49 Abs 4 Satz 2 PBefG:
“Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.”
§ 49 Abs 4 Satz 3 PBefG:
“Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.”
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Klaus Brähmig wollte in einer Anfrage an das Bundesverkehrsministerium wissen, wie die Bundesregierung nach der Streichung der Vorschrift sicherstellen will, daß durch den dann faktisch auch erlaubten Transport von abwinkenden Personen durch Mietwagen das Taxigewerbe nicht in seiner Existenz bedroht wird.
In der Antwort der Parlamentarischen Stastssekretärin Angelika Mertens heißt es dazu: “Die Bundesregierung beabsichtigt es nicht, diesem Vorschlag einer Streichung zu folgen.” Auf Anregung des TVD wolle man aber prüfen, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Mietwagengewerbe vereinfacht werden können, indem auch die telefonische Annahme von Aufträgen während der Fahrt nach § 49 Abs 4 Satz 3 PBefG (bisher nur Funk) erlaubt werde. (jr)
Download des Schriftverkehrs beim TVD
Die Pressemitteilung des BMI vom 21.04.2004: Innovationsregionen für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch Deregulierung und Entbürokratisierung (taxirelevant: Punkt II 8)
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