08.06.2004

Die schleichende Deregulierung I

Ein Urteil mit Brisanz: Der Ordnungsrahmen wird weiter aufgebrochen

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hatte sich vor kurzem mit der Thematik der Eigenwerbung an Taxen in der Hansestadt zu beschäftigen.

Im Jahr 1997 hatte eine  Zentrale mit den angeschlossenen Unternehmen vertraglich vereinbart, daß im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion an den Taxen Aufkleber angebracht wurden, deren Inhalt u.a. die Telefonnummer der Zentrale war. Nach Beschwerden nichtangeschlossener Taxiunternehmen und der Polizei forderte die zuständige Behörde die Zentrale auf, die Aufkleber zu entfernen. Begründung: Verbotene Eigenwerbung nach § 26 BOKraft.

Während das  Verwaltungsgericht Hamburg sich den behördlichen Begründungen nicht versagte, und im Widerspruchsverfahren gegen die klagende Zentrale entschied, sah das Oberverwaltungsgericht die Sache in der Berufung anders. Die Behörde hatte u.a. argumentiert, die Freigabe der Eigenwerbung gefährde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit des Taxengewerbes insgesamt. Auch weniger nachvollziehbare Gründe wie der wegen einer Eigenwerbung für Fremdwerbung fehlende Platz am Fahrzeug und die damit verbundenen Einnahmeverluste wurden vorgeschoben. Diesen Begründungen der Behörde wurde eine Absage erteilt.

Der Bescheid der Behörde sei rechtswidrig. Er stütze sich auf § 26 Abs. 3 BOKraft (Verbot der Eigenwerbung). Dieser seit mit höherrangigem Recht nicht (mehr) vereinbar. Einschränkungen dieser Art seien nur mit dem Grundgesetz (§ 12 Abs. 1 Satz 2 - Freiheit der Berufsausübung) vereinbar, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt seien. Diese Beschränkung sei hier überzogen.

Der Verordnungsgeber habe selbst im Laufe der Zeit die ursprünglich strikte Regelung des Werbeverbots für Taxen mehrfach aufgelockert. Früher sei Außenwerbung generell untersagt gewesen. Ab 1977 sei es möglich gewesen, von diesem Verbot Ausnahmen zu genehmigen. Davon hätten zahlreiche Behörden Gebrauch gemacht. Seit 1989 sei die Fremdwerbung generell freigegeben. Die ursprünglichen Gründe für das Werbeverbot an Taxen seien damit hinfällig, so das Gericht.

In der amtlichen Begründung zur 75er-Fassung der BOKraft heiße es noch:
“Absatz 3 entspricht dem von der Rechtsprechung bestätigten bisherigen Recht, das zur Wahrung der Chancengleichheit der Unternehmen jegliche Werbung sowohl an Fahrzeugen des Taxen- als auch an Fahrzeugen des Mietwagenverkehrs verbot. Darüber hinaus will die Vorschrift sicherstellen, dass außer der vorgeschriebenen Kenntlichmachung oder Beschriftung keine  weiteren Zusätze an den Fahrzeugen angebracht werden.”

Die angeführten Gründen seien heute nicht mehr tauglich, als Begründung für das Verbot der Eigenwerbung als Einschränkung der Berufsfreiheit zu sorgen.

Schon die Fremdwerbung sowie die vielerorts per Ausnahme genehmigte Eigenwerbung sorgten dafür, daß ein einheitliches, neutrales Erscheinungsbild nicht mehr gegeben sei. Auch die Chancengleichheit sei nicht berührt - das werde belegt durch die Orte, an denen Eigenwerbung freigegeben worden sei. Es gebe dort keine negativen Auswirkungen auf den Taxenbetrieb. 


Das Urteil ist wegen Revision beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig geworden.

Das Urteil ist abrufbar bei www.taxiforum.de
(jr)
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz