01.07.2005

Aus zwei mach eins

Rückkehrpflicht für Mietwagen geändert

Mit Wirkung vom heutigen Tage an gilt § 49 PBefG in veränderter Form:

In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden die Wörter „durch Funk“ durch das Wort „fernmündlich“ ersetzt.

Die Änderung kommt im Tarnkleid daher: Sie versteckt sich im “Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen”. Neben diversen anderen Gesetzen ist das PBefG in Artikel 7 betroffen.

Vorausgegangen war einiges Geplänkel: Es waren Befürchtungen laut geworden, die Gesetzesänderung könne auf eine generelle Abschaffung der Rückkehrpflicht für Mietwagen hinausluafen. So war in der ursprünglichen Form vorgesehen, § 49 Abs., 4 Satz 2 völlig zu streichen. Taxilobbyisten - allen voran der BZP - erreichten, daß die Änderungswünsche der Bürokratieabbauer weniger krass ausfallen, und lediglich zwei alte Worte durch ein neues ersetzt werden.
(dis)

Link zum Thema:
Die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger vom 24.06.2005

§ 49 PBefG im aktuellen Wortlaut:

  1. Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
  2. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
  3. Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
  4. Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
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