27.08.2006

Punkteüberschuß

Bei zu vielen Geschwindigkeitsübertretungen ist der P-Schein weg

Bei beharrlichen Verstößen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen kann die zuständige Behörde die Verlängerung des P-Scheins ablehnen. Das entschied vor kurzem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 12 ME 121/06 - Beschluss vom 28.07.2006).

Eine Taxifahrerin hatte es innerhalb der letzten 10 Jahre mit Geschwindigkeitsübertretungen auf insgesamt 6 Eintragungen in das Verkehrszentralregister gebracht. Während sich diese Verstöße anfänglich lediglich in einer verminderten Geltungsdauer des P-Scheins niederschlugen, lehnte die Genehmigungsbehörde den jüngsten Verlängerungsantrag der Frau ab. Die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde.

Die Behörde argumentierte, allein seit der letzten Verlängerung seien drei weitere Verstöße aufgetreten. Erschwerend komme hinzu, daß die beiden letzten während der Fahrgastbeförderung zu verkehrsreichen Zeiten innerorts begangen worden seien. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Antragstellerin diese Verstöße trotz der verwaltungsbehördlichen Maßnahme hinsichtlich einer verkürzten Geltungsdauer bei einer früheren Verlängerung begangen habe. Nach Art und Anzahl rechtfertigten die aktenkundig gewordenen Vorkommnisse die Befürchtung, die Antragstellerin werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber den Fahrgästen mißachten.

Das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die es bei der Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankommt, betrifft nach Ansicht des Gerichts das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber und seinen Fahrgästen auch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und ungefährdete Beförderung. Damit setzt es sich in Kontrast zum OVG NRW, daß 1992 der Meinung war, daß der Zuverlässigkeitsnachweis nicht den Schutz der Fahrgäste vor Unfällen umfasse. Bei der Würdigung der persönlichen Zuverlässigkeit seien alle Aspekte der Gesamtpersönlichkeit zu betrachten.

    “Die hier aktenkundig gewordenen wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigten - wie der Antragsgegner zutreffend angenommen hat - die Annahme, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, sie werde der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Hier kommt hinzu, dass zwei dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Fahrgastbeförderung selbst begangen worden sind und die Antragstellerin schon in den Jahren davor mehrfach durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war. Die Berücksichtigung gewichtiger Verkehrsverstöße hängt im Übrigen nicht davon ab, ob es zu konkreten Gefährdungen oder gar Schäden gekommen ist oder ob Fahrgastbeschwerden vorliegen.”

Daß die Fahrerin eine von der Behörde eine als Entgegenkommen vorgeschlagene medizinisch-psychologische Untersuchung zum Nachweis ihrer persönlichen Zuverlässigkeit ausschlug, mag auch zu dem abweisenden Urteil beigetragen haben.
(jr)

Das Urteil des OVG Lüneburg im Wortlaut:
Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

 

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