22.08.2007 München

Doch nur 7 Prozent

Bundesfinanzhof stellt umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Krankenfahrten klar

Ein Taxiunternehmen hatte Krankenfahrten durchgeführt, bei denen Personen über Strecken zwischen 25 und 50 km für die einfache Fahrt befördert wurden. Die Rückfahrten dieser Personen erfolgten separat und ohne Wartezeit vor Ort. Das zuständige Finanzamt faßte die Fahrten in den Umsatzsteuerbescheiden zu einheitlichen Beförderungen zusammen und unterwarf sie dem - höheren - Regelsteuersatz. Dagegen erhob das Taxiunternehmen Einspruch - die Fahrten könnten nicht zusammengefaßt werden und unterlägen damit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Nach abgewiesenem Einspruch gab das zuständige Finanzgericht der Klage des Taixunternehmens statt.  Die daraufhin vom Finanzamt eingelegte Revision wurde jetzt vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Die Pressemeldung des BFH :

    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und "Kraftdroschkenverkehr", innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch mit von Taxen betrieben werden kann.

    Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt.

    In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von (z.B.) 30 km wurde damit eine einzige - nicht begünstigte - Fahrt mit 60 km.

    Der Bundesfinanzhof gab dem Taxiunternehmer in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05 Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor.

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