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11.11.2003

Widersprüchliche Rechtslage zur Genehmigungsverlängerung bei Insolvenzverfahren

Neues Insolvenzrecht contra PBefG

Der GVN berichtet heute über die Schwierigkeiten der Behörden mit Genehmigungsverlängerungen von Firmen, die in Insolvenzverfahren stecken.

Das seit kurzem geltende neue Insolvenzrecht sieht danach über den Weg des § 12 der Gewerbeordnung vor, daß Genehmigungen und Erlaubnisse während eines Insolvenzverfahrens nicht entzogen werden dürfen. Diese  Vorschrift beißt sich mit § 25 PBefG, nach der die Behörde bei ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit - also z.B. in diesem Fall - die Genehmigung entziehen muß. Probleme gibt es daher vor allem dann, wenn während des Insolvenzverfahrens die turnusmäßige Verlängerung und das damit verbundene Prozedere ansteht.

Als Ausweg weist der GVN auf die EU-Berufszugangsverordnung hin, die im Hinblick auf den Nachweis der Leistungsfähigkeit quasi eine Gnadenfrist von einem Jahr setzt, wenn die Gesundung des Betriebs zu erwarten ist.
(dis)

Die Meldung des GVN:
Insolvenzverfahren und Genehmigungs-/Erlaubnisentzug

Wortlaut § 12 Gewerbeordnung: Insolvenzverfahren

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der  Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Ãœberwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung  des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

Wortlaut § 25 PBefG: Widerruf der Genehmigung

1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen  wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten  Verpflichtungen zu führen; die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Wortlaut § 13 Abs. 1 PBefG: Voraussetzung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
    und
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen..

 

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