|
19.05.2004
Schichtzettelsammler
Bundesfinanzhof urteilt zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht im Taxigewerbe
Unter dem Aktenzeichen XI R 25/02 beschäftigte sich das höchste deutsche Finanzgericht mit dem Fall eines Taxiunternehmers, der in den Jahren 1990-92 wegen Verletzung der Aufbewahrungspflichten eine Schätzung des zuständigen Finanzamts über sich ergehen lassen mußte.
Das Urteil dazu wurde am 26.02.04 gefällt und in zwei Leitsätzen zusammengefaßt:
- Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.
Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.
Bemängelt wurde also das Fehlen der Schichtzettel mit Angaben der Fahrer zu Kilometer- und Taxameterständen. Der BFH bezeichnet diese Belege als ausreichend im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht. Die Aufbewahrung ist nicht erforderlich, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch eingetragen wird und dieses in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte besteht. Genau das war bei dem klagenden Unternehmen aber nicht praktiziert worden. Die Einnahmen der einzelnen Fahrer waren zusammengezählt worden, wodurch die Einzelposten nicht mehr erkennbar waren.
Das Gericht monierte im Urteil allerdings auch, daß das Finanzamt aufgrund der fehlenden Unterlagen die fraglichen Umsätze ohne weitere Begründung einfach in einer Höhe geschätzt habe, die bei vergleichbaren Unternehmen üblich sei: “Diese Feststellungen genügen nicht, um die Hinzuschätzungsbeträge nachvollziehen zu können.” (jr)
Link Bundesfinanzhof: Leitsätze, Tatbestand und Entscheidungsgründe
Nächste Meldung Vorherige Meldung
|