Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Heilbronn

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



Taxitarif Landkreis Heilbronn

§ 1 Geltungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) im Bereich des Landkreises Heilbronn (Pflichtfahrgebiet).

§ 2 Beförderungsentgelt

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  1. dem Fahrpreis; dieser besteht aus
    • einem Grundpreis
    • einem nach Teilstrecken zu errechnenden Preis für die geleistete Beförderung (Kilometerpreis); eine Teilstrecke ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
    • einem Preis, der verkehrsbedingt oder vom Fahrgast veranlasst ist (Zeitpreis); eine Zeiteinheit ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
  2. Zuschlägen für
    • die Mitnahme von Reisegepäck von mehr als 20 kg Gewicht, von sperrigen Gepäckstücken (z.B. Skier) oder von Kleintieren. Blindenhunde und das Reisegepäck Schwerbehinderter sind frei zu befördern. Eine Pflicht zur Mitnahme von mehr als 50 kg besteht nicht.

(2)  Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist der Grundpreis zu entrichten.

§ 3 Höhe des Beförderungsentgeltes

(1)  Der Fahrpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie die Zuschläge betragen je Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes:

  • Fahrpreis
    • Grundpreis 2,10 EUR
    • Kilometerpreis
      • Stufe I - Zielfahrten
         bis 3000 m    1,90 EUR/km - 0,10 EUR für jede angefangene Teilstrecke von 52,63 m
         ab 3000 m     1,40 EUR/km - 0,10 EUR für jede angefangene Teilstrecke von 71,43 m
      • Stufe II - Zielfahrten mit Großraumfahrzeugen, wenn mehr als 4 Personen befördert werden.
        1,90 EUR/km - 0,10 EUR für jede angefangene Teilstrecke von 52,63 m
      • Stufe III - für Anfahrten zum Bestellungsort außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmers, sofern die anschließende Beförderung nicht in oder durch den Betriebssitz führt.
        0,90 EUR/km - 0,10 EUR für jede angefangene Teilstrecke von 111,11 m
    • Zeitpreis  0,10 EUR je angefangene 15,65 s (23,00 EUR/h)
      Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in Kraft.
  • Zuschläge für Gepäck, Tiere etc. 0,50 EUR - insgesamt höchstens 2,50 EUR

(2)  Für Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmers werden keine Entgelte erhoben.

(3)  Innerhalb der Betriebssitzgemeinde darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. nach Eintreffen am Bestellort und Meldung beim Kunden eingestellt werden.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1)  Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.

(2)  Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. Name und Anschrift des Unternehmers
  2. Ordnungsnummer :
  3. Beförderungsentgelt
  4. Datum
  5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3)  Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

(4)  Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(5)  Die in § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i. S. v. § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(6)  Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.

(7)  Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg Verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

§ 5 Ausnahmen

(1)  Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung, d.h. die Beförderungsentgelte für diese Fahrten können frei mit dem Auftraggeber vereinbart werden:

  1. Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten),
  2. Fahrten für Schulträger, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist,
  3. sonstige vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden (z.B. Auftragsfahrten als Linientaxi im öffentlichen Linienverkehr).

(2)  Vereinbarungen nach Abs. 1 sind dem Landratsamt anzuzeigen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 3 Abs. 1 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet (§ 4 Abs. 5),
  • § 3 Abs. 2 für Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde ein Entgelt erhebt,
  • § 3 Abs. 3 zur Festsetzung der Entgelte den Fahrpreisanzeiger falsch einstellt,
  • § 4 Abs. 2 keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt,
  • § 4 Abs. 4   keinen Abdruck dieser Verordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in die Verordnung gewährt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.07.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Landratsamtes Heilbronn vom 23.10.2000 außer Kraft.

Heilbronn, den 01.06.2007
Landratsamt Heilbronn
 

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