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Hier findest Du irgendwann einmal eine Übersicht über die
Tip: In einer ersten Tarif-Übersicht kannst Du trotz der beschriebenen Probleme schon mal einen komprimierten Überblick über zur Zeit 90 hessische Taxi-Tarife bekommen. |
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Taxen und Taxitarife in Hessen
sowie die Verordnungen im Wortlaut
Irgendwann?
Genau! Denn die Hessen machen viel Arbeit. Lies Dir mal die folgende Landes-Verordnung genau durch. Ein Tip: Der dicke Hund kommt am Ende!
Nachtrag: Mit Wirkung vom 01.01.2006 haben sich 16 Verordnungen des Kreises Darmstadt-Dieburg erledigt, da die Gemeinden über 7500 Einwohner auf ihre Recht verzichteten, eigene Tarife zu erstellen.
Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
Vom 10. Oktober 1997 GVBl. I S. 370
Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für
- die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,
- die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,
- die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustandegekommener Einigung über Einwendungen,
- die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer
ist das für Verkehr zuständige Ministerium,
- die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
- die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
- die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
- die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre
ist das Regierungspräsidium,
- die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3
ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
- die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen
ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
- die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen
ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5, der Landrat und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.
§ 2
Dem Landrat und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr
- Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
- Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.
§ 3
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27. Juli 1961 (GVBI. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVB1. I S. 551), wird aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mit anderen Worten: In Hessen gibt es beinahe soviele Verordnungen wie im Rest Deutschlands zusammengenommen. Prost!
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