Ãœbersicht:
Taxen und Taxitarife in Hessen

Die hessischen Zuständigkeiten sind bei den Taxitarifen anders aufgeteilt als im Rest des Landes (siehe Verordnung unten):

    5 kreisfreie Städte

    Gemeinden über 7500 Einwohnern

    • eigene Zuständigkeit

    Gemeinden unter 7500 Einwohnern

    • Zuständigkeit beim jeweiligen Landkreis

    1 Landkreis mit übergreifender Verordnung für alle Gemeinden unabhängig von der Einwohnerzahl

    • LK Darmstadt-Dieburg (seit 01.01.2006)

Mangels Taxen existiert in einigen Zuständigkeitsbereichen kein Taxitarif.

In der hessischen Tarifübersicht findest du einen komprimierten Überblick über den Großteil aller Tarife der Städte, Landkreise und Gemeinden.
 

Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Vom 10. Oktober 1997
GVBl. I S. 370

Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3,  auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53  Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für

  1. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,
  2. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,
  3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustandegekommener Einigung über Einwendungen,
  4. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer

 ist das für Verkehr zuständige Ministerium,

  1. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
  2. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
  3. die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
  4. die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre

ist das Regierungspräsidium,

  1. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3

ist das Regierungspräsidium Darmstadt,

  1. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen

ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
  2. die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen

ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5, der Landrat und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.

§ 2

Dem Landrat und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem  Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr

  1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
  2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.

§ 3

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27. Juli 1961 (GVBI. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVB1. I S. 551), wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mit anderen Worten: In Hessen gibt es beinahe soviele Verordnungen wie im Rest Deutschlands zusammengenommen.

 

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