Hier findest Du irgendwann einmal eine Übersicht über die

Tip:
In einer ersten Tarif-Übersicht kannst Du trotz der beschriebenen Probleme schon mal einen komprimierten Überblick über zur Zeit 90 hessische Taxi-Tarife bekommen.
Taxen und Taxitarife in Hessen

sowie die Verordnungen im Wortlaut

Irgendwann?

Genau! Denn die Hessen machen viel Arbeit. Lies Dir mal die folgende Landes-Verordnung genau durch. Ein Tip: Der dicke Hund kommt am Ende!

Nachtrag:
Mit Wirkung vom 01.01.2006 haben sich 16 Verordnungen des Kreises Darmstadt-Dieburg erledigt, da die Gemeinden über 7500 Einwohner auf ihre Recht verzichteten, eigene Tarife zu erstellen.

Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Vom 10. Oktober 1997
GVBl. I S. 370

Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3,  auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53  Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für

  1. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,
  2. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,
  3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustandegekommener Einigung über Einwendungen,
  4. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer

 ist das für Verkehr zuständige Ministerium,

  1. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
  2. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
  3. die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
  4. die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre

ist das Regierungspräsidium,

  1. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3

ist das Regierungspräsidium Darmstadt,

  1. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen

ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
  2. die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen

ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5, der Landrat und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.

§ 2

Dem Landrat und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem  Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr

  1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
  2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.

§ 3

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27. Juli 1961 (GVBI. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVB1. I S. 551), wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mit anderen Worten: In Hessen gibt es beinahe soviele Verordnungen wie im Rest Deutschlands zusammengenommen. Prost!

 

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