Taxitarif Ostalbkreis
(gültig seit 02.01.2002)
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Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) innerhalb des Ostalbkreises (Pflichtfahrbereich). Für Fahrten über den Pflichtfahrbereich hinaus kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden (§ 27 Abs. 3 BOKraft). In diesem Fall hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn auf die Möglichkeit der freien Vereinbarung hinzuweisen. Kommt es zu keiner Einigung, gilt der nach § 2 zu ermittelnde Fahrpreis.
§ 2 Beförderungsentgelte
Als Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden festgesetzt:
(1) Grundpreis bei Inanspruchnahme eines Taxis (einschließlich der ersten Fortschalteinheit) 2,40 €
(2) Kilometerpreis
- Tarif A (Anfahrt) 0,40 €/km
= 0,10 € je angefangene 250,00 Meter Wegstrecke für Fahrten zum Bestimmungsort (Einstiegsort) des Fahrgastes
- Tarif 1 (Rundfahrt) 0,80 €/km
= 0,10 € je angefangene 125,00 Meter Wegstrecke für Fahrten, bei denen der Fahrgast nach einem oder mehreren Zielorten wieder zum Bestellungsort zurückgefahren wird.
- Tarif 2 (Zielfahrt) 1,50 €/km
= 0,10 € je angefangene 66,67 Meter Wegstrecke für Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem von ihm bestimmten Ziel gefahren wird (ohne Rückfahrt zum Bestellungsort)
(3) Zeitpreis pro Stunde 22,00 € = 0,10 € je angefangene 16,36 Sekunden für den Fahrgast gewünschte oder verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung sowie Fahrten unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit (= Wartezeitgebühr ./. Kilometertarif)
(4) Die Fahrpreisanzeiger müssen so programmiert werden, dass bei unvorhergesehener Weiterfahrt eine Rückstellung aus „Kasse“ möglich ist, um die zuletzt aktive Tarifstufe weiter zu führen.
§ 3 Sonderregelung für die Berechnung der Anfahrt
(Stufe A)
(1) Für Unternehmer mit dem Betriebssitz Aalen gilt hinsichtlich der Berechnung der Anfahrt (Stufe A) die erste Anlage zur Rechtsverordnung für die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Ostalbkreis vom 19. Juli 1993 fort. Innerhalb des im Stadtbereich von Aalen festgesetzten Gebiets wird keine Anfahrt berechnet.
(2) Für die Gemeinden Hüttlingen und Mögglingen wurde mit Entscheidung vom 8. November 1999 und 21. April 1999 die freie Anfahrt für die jeweilige Betriebssitzgemeinde genehmigt. Hinsichtlich der Anfahrt ist somit innerhalb der Gemeindegebiete Hüttlingen und Mögglingen die Stufe A nicht anzuwenden.
(3) Im Einvernehmen aller Unternehmer einer Betriebssitzgemeinde kann auf Antrag eine entsprechende Regelung gemäß Abs. 1 bzw. 2 erfolgen.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
(1) Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) Beförderungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Pflichtfahrbereiches nach § 1 Abs. 1 durchgeführt werden, sind als Sondervereinbarung in Abweichung von § 2 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Ordnung des Verkehrsmarktes darf durch diese Vereinbarung nicht gestört werden.
- Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen müssen zwischen Kostenträgern und Unternehmen schriftlich vereinbart werden.
- Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen.
- Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen.
- Vor Genehmigung darf die Sondervereinbarung nicht durchgeführt werden.
(3) Die Sondervereinbarung wird mit der Bekanntgabe der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie genehmigt ist, unwirksam.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 2. Januar 2002 in Kraft. Die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen - Taxentarif - vom 1. Juni 2000 tritt gleichzeitig außer Kraft. Landratsamt Ostalbkreis Aalen, den 20. September 2001
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