Taxitarif Landkreis Rastatt
(gültig seit 01.01.2009)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Rastatt zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Rastatt.
Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Entgelt für den gesamten Fahrweg frei vereinbart werden.
Wird der Fahrpreisanzeiger in Tätigkeit gesetzt, darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt den Betrag des Fahrpreisanzeigers nicht überschreiten.
§ 2 Beförderungsentgelt, Fahrpreisanzeiger
(1) Der Fahrpreis für die Benutzung eines Taxis setzt sich aus dem Grundpreis (einschließlich der ersten Fortschalteinheit), dem Wegtarif (Kilometerpreis) und dem Zeittarif (Wartezeit) sowie evtl. Zuschlägen (§§ 4 u.5 der VO) zusammen. Der Wegtarif ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke, der Uhrzeit, dem Wochentag und der Anzahl der beförderten Personen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Preise sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden.
(3) Für die Rückfahrt mit leerem Taxi wird kein Entgelt erhoben.
(4) Die Wartezeit wird mit je 0,2308 Minuten EUR 0,10 = EUR 26,00 je Stunde berechnet. Die Fortschaltzeit beträgt 13,85 s.
(5) Die Beförderungsentgelte werden wir folgt festgesetzt:
- 1 - 4 Personen (Tag)
- Tarifstufe 1
Fahrten bis 500m - Grundpreis EUR 2,80 - je 22,22 m EUR 0,10 (EUR 4,50 je km)
- Tarifstufe 2
Fahrten ab 500m - Grundpreis EUR 2,80 - je 55,56 m EUR 0,10 (EUR 1,80 je km)
- 1 - 4 Personen (Nacht, Sonn- und Feiertage)
- Tarifstufe 3
Fahrten bis 500m - Grundpreis EUR 2,80 - je 14,93 m EUR 0,10 (EUR 6,70 je km)
- Tarifstufe 4
Fahrten ab 500m - Grundpreis EUR 2,80 - je 55,56 m EUR 0,10 (EUR 1,80 je km)
- 5 - 8 Personen (Tag
- Tarifstufe 5
Fahrten bis 500m - Grundpreis EUR 4,50 - je 14,93 m EUR 0,10 (EUR 6,70 je km)
- Tarifstufe 6
Fahrten ab 500m - Grundpreis EUR 4,50 - je 50,00 m EUR 0,10 (EUR 2,00 je km)
- 5 - 8 Personen (Nacht, Sonn-, Feiertage)
- Fahrten bis 500m - Grundpreis EUR 4,50 - je 11,24 m EUR 0,10 (EUR 8,90 je km)
- Fahrten ab 500m - Grundpreis EUR 4,50 - je 50,00 m EUR 0,10 (EUR 2,00 je km)
(6) Für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen werden die Tarifstufen 1, 2, 5 und 6 durch die Nachttarifstufen 3, 4, 7 und 8 ersetzt. Maßgebend für die Berechnung des Nachttarifes ist der Zeitpunkt, zu dem die Fahrt begonnen wird.
(7) Die Tarifstufen 5, 6, 7 und 8 dürfen nur in Taxen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen geschaltet werden.
(8) Bei Fahrten mit Personen in Krankenrollstühlen muss, bei einem entsprechend für den Rollstuhltransport ausgerüsteten Taxi, die Tarifstufe 5,6,7 bzw. 8 geschaltet werden. Die Be- und Entladezeiten gelten als Wartezeit.
§ 3 Fahrpreisanzeiger
(1) Der Fahrpreisanzeiger ist am Bestellungsort (Einsteigeort) einzuschalten; bis zum Ende der Fahrt darf er nicht umgestellt werden. Der Tarif wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch geschaltet.
(2) Verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen und Langsamfahrten gelten als Wartezeit.
(3) Der Fahrgast ist auf dem kürzesten Weg zum Fahrtziel zu befördern.
(4) Sperrige Güter und Tiere (außer Blindenhunde) müssen nicht befördert werden.
(5) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung der Taxen zu ersetzen.
(6) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den bezahlten Fahrpreis auszustellen.
(7) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, sind der Grundpreis und der Anfahrtszuschlag gemäß § 4 und § 5 zu entrichten.
(8) Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine solche Störung während der Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den serienmäßigen Wegstreckenmesser ermittelten Fahrtstrecke entsprechend der festgesetzten Beförderungstarife des Wegtarifs zu errechnen.
(9) Der Taxameter kann bei Fahrtfortsetzung aus der Tarifstufe KASSE in die zuletzt aktive Tarifstufe geschaltet werden.
(10) Bei Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus darf das frei vereinbarte Entgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden, wenn dieses mit einem Drucker dokumentiert wird.
§ 4 Anfahrtzuschläge
Für Fahrten, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) sowie die Fahrtroute außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde (maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbständigen Gemeinden) liegen, wird ein Zuschlag wie folgt erhoben. Bei Beförderungen von einer Anfahrtszone mit höherem Anfahrtszuschlag in eine Anfahrtszone mit niedrigerem Anfahrtszuschlag (z.B. von Zone III nach Zone II oder I) ist jeweils der geringere Anfahrtszuschlag zu berechnen.
- Kein Anfahrtszuschlag für Anfahrten nach § 5 Anfahrtszone I.
- Anfahrtszuschlag von EUR 4,40 für Anfahrten nach § 5 Anfahrtszone II.
- Anfahrtszuschlag von EUR 8,80 für Anfahrten nach § 5 Anfahrtszone III.
- Anfahrtszuschlag von EUR 13,40 für alle nicht aufgeführten Stadtteile und Gemeinden.
- Die Zuschläge dürfen den Betrag von EUR 13,40 nicht übersteigen.
§ 5 Anfahrtszonen
In den nachfolgenden Betriebssitzgemeinden werden die Anfahrtszonen wie folgt festgesetzt:
- Bühl
Anfahrtszone I: Bühl-Vimbuch Anfahrtszone II: Bühl-Altschweier, Bühl-Balzhofen, Bühl-Eisental, Bühl-Oberweier, Ottersweier Anfahrtszone III: Bühlertal, Bühl-Moos, Bühl-Neusatz, Bühl-Oberbruch, Bühl- Weitenung, Ottersweier-Unzhurst
- Elchesheim-Illingen
Anfahrtszone I: Elchesheim und Illingen Anfahrtszone II: Au am Rhein, Bietigheim, Durmersheim, Würmersheim und Steinmauern Anfahrtszone III: Ötigheim
- Gaggenau
Anfahrtszone I: Gaggenau-Bad Rotenfels Anfahrtszone II: Bischweier, Gaggenau-Hörden, Gaggenau-Michelbach, Gaggenau-Selbach und Gaggenau-Sulzbach Anfahrtszone III: Gaggenau-Oberweier, Gernsbach, Kuppenheim und Kuppenheim-Oberndorf
- Gernsbach
Anfahrtszone I: Gaggenau-Hörden Anfahrtszone II: Gaggenau-Selbach, Gernsbach-Hilpertsau, Gernsbach-Lautenbach, Gernsbach-Obertsrot, Gernsbach-Staufenberg, Loffenau und Weisenbach Anfahrtszone III: Gaggenau, Gaggenau-Sulzbach und Weisenbach-Au
- Iffezheim
Anfahrtszone II: Rastatt-Wintersdorf Anfahrtszone III: Rheinmünster-Söllingen/Hügelsheim, Rastatt-Ottersdorf, Rastatt, Rastatt-Niederbühl, Sinzheim-Kartung
- Kuppenheim
Anfahrtszone I: Kuppenheim-Oberndorf Anfahrtszone II: Bischweier, Gaggenau-Bad Rotenfels, Rastatt-Niederbühl und Rastatt-Rauental Anfahrtszone III: Gaggenau, Gaggenau-Oberweier, Muggensturm und Rastatt
- Lichtenau
Anfahrtszone I: Lichtenau-Scherzheim und Lichtenau-Ulm Anfahrtszone II: Bühl-Moos, Lichtenau-Graulsbaum, Lichtenau-Muckenschopf, Rheinmünster-Greffern und Rheinmünster-Schwarzach Anfahrtszone III: Bühl-Balzhofen, Rheinmünster-Söllingen und Rheinmünster-Stollhofen
- Muggensturm
Anfahrtszone II: Bietigheim, Bischweier, Gaggenau-Oberweier, Ötigheim und Rastatt-Rauental Anfahrtszone III: Durmersheim, Kuppenheim, Gaggenau, Gaggenau-Bad Rotenfels, Rastatt-Niederbühl und Rastatt
- Rastatt
Anfahrtszone II: Ötigheim, Rastatt-Niederbühl und Rastatt-Rauental, Rastatt-Ottersdorf, Rastatt-Plittersdorf, Rastatt- Wintersdorf und Steinmauern Anfahrtszone III: Bietigheim, Iffezheim, Kuppenheim, Kuppenheim-Oberndorf, Muggensturm,
- Rheinmünster-Söllingen/Hügelsheim*
Anfahrtszone I: Sinzheim-Schiftung Anfahrtszone II: Rheinmünster-Stollhofen, Sinzheim-Leiberstung Anfahrtszone III: Iffezheim, Sinzheim, Rheinmünster-Schwarzach,
- Sinzheim:
Anfahrtszone II: Bühl-Weitenung Anfahrtszone III: Sinzheim-Schiftung, Sinzheim-Leiberstung, Bühl-Vimbuch, Rheinmünster-Söllingen
* Der Baden-Airpark liegt auf den Gemarkungen Rheinmünster-Söllingen und Hügelsheim
§ 6 Sondervereinbarungen
(1) Für Krankenhausfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung durchgeführt werden, gilt die "Entgeltvereinbarung mit den baden-württembergischen Krankenkassenverbänden" in der jeweils gültigen Fassung in Abweichung von § 2 dieser Verordnung. Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(2) Anders lautende Sondervereinbarungen mit den Kostenträgern als in (1) sind unzulässig.
(3) Auftragsfahrten im öffentlichen Linienersatzverkehr (z. B. Linientaxi, Anrufsammeltaxi) unterliegen dieser Verordnung nicht.
§ 7 Mitführen der Rechtsverordnung
Eine Mehrfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung über das Beförderungsentgelt und die Beförderungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Ziffer 3 c und Ziffer 4 PBefG dar.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit einer Geldbuße nach § 61 Abs. 2 PbefG geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Rastatt vom 15. November 2005 außer Kraft.
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