Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Schwäbisch Hall

Taxitarif Landkreis Schwäbisch Hall

(gültig seit 01.11.2004)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


 

§ 1 Geltungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) im Bereich des Landkreises Schwäbisch Hall (Pflichtfahrgebiet).
Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)). Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  1. einem Grundpreis
  2. einem nach Teilstrecken zu errechnenden Preis für die geleistete Beförderung (Kilometerpreis); eine Teilstrecke ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
  3. einem Preis, der verkehrsbedingt oder vom Fahrgast veranlasst ist (Zeitpreis); eine Zeiteinheit ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers.

(2) Zuschläge dürfen nicht erhoben werden.

(3) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist der Grundpreis zu entrichten.

§ 3 Höhe des Beförderungsentgeltes

(1) Die nachstehend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i. S. von § 39 Abs. 3 PBefG (einschließlich Mehrwertsteuer); sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

Innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 1) ist zu erheben:

  • Grundpreis bei Inanspruchnahme einer Taxe 2,30 €
  • Kilometerpreis
    • Stufe I (Anfahrt, Rundfahrt)
      0,10 € für jede angefangene Teilstrecke von 133,33 m   0,75 €/km
      • Für Anfahrten zu einem Bestellungsort außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmers.
        Der Fahrpreisanzeiger ist erst ab dem Ortsendeschild der Kerngemeinde des Betriebssitzes (= Stadt/Gemeinde ohne Teilorte) einzuschalten.
        Innerhalb der Kerngemeinde des Betriebssitzes darf die Anfahrt nicht berechnet werden.
      • Für Rundfahrten, bei denen der Fahrgast an den Standplatz des Taxis oder nach einem oder mehreren Zielorten wieder an den Ausgangsort (Standplatz oder Bestellungsort) zurückkehrt.
    • Stufe II (Zielfahrt)
      • 0,10 € für jede angefangene Strecke von 66,67 m 1,50 €/km
        Für Zielfahrten bis 4000 m gefahrener Strecke, bei denen der Fahrgast nicht zum Bestellungsort zurückkehrt.
      • 0,10 € für jede angefangene Strecke von 71,43 m 1,40 €/km
        Für Zielfahrten über 4000 m gefahrener Strecke, bei denen der Fahrgast nicht zum Bestellungsort zurückkehrt.
  • Zeitpreis pro Stunde
    0,10 € je angefangene 19,46 s 18,50 €/h
    • Bei verkehrsbedingtem Anhalten oder Langsamfahren und
    • bei vom Fahrgast gewünschten Anhalten oder Warten des Taxis.

(2) Innerhalb der Betriebssitzgemeinde darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. nach Eintreffen und Meldung beim Kunden eingeschaltet werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

(4) Die Fahrpreisanzeiger müssen so programmiert werden, dass bei unvorhergesehener Weiterfahrt eine Rückstellung "Kasse" möglich ist, um die zuletzt aktive Tarifstufe weiter zu führen.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Auf Wunsch ist dem Fahrgast vom Fahrzeugführer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Entgelt auszustellen. Die Quittung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Taxenunternehmers
  2. Ordnungsnummer
  3. Beförderungsentgelt
  4. Datum
  5. Fahrtstrecke und Fahrtziel
  6. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden.

(4) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

§ 5 Ausnahmen

(1) Sondervereinbarungen für Fahrten im tarifpflichtigen Bereich sind zulässig, wenn

  • ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  • die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen schriftlich vereinbart sind.

(2) Sondervereinbarungen sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall - Nahverkehrsamt - zur Genehmigung vorzulegen (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG).

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 3 Abs. 1·die Beförderungsentgelte nicht einhält;
  • für Anfahrten innerhalb der Kerngemeinde des Betriebssitzes ein Entgelt erhebt;
  • den Fahrpreisanzeiger vor dem Ortsendeschild der Kerngemeinde des Betriebssitzes einschaltet;
  • § 3 Abs. 2 innerhalb der Betriebssitzgemeinde den Fahrpreisanzeiger vor Aufnahme des Fahrgastes bzw. vor Eintreffen und Meldung beim Kunden einschaltet;
  • § 4 Abs. 1 keinen Abdruck dieser Rechtsverordnung im Taxi mitführt bzw. dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in diese Rechtsverordnung gewährt;
  • § 4 Abs. 2 sein Taxi nicht mit einem frei programmierbaren und signaturfähigen Fahrpreisanzeiger ausgerüstet hat;
  • § 4 Abs. 3 keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt;
  • § 4 Abs. 4 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt;
  • § 5 Abs. 2 Fahrten ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. November 2004 in Kraft. Die Rechtsverordnung vom 13. November 2001 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Schwäbisch Hall, den 14.09.2004

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