Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Heidelberg
Taxitarifordnung

Taxiordnung Heidelberg

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Heidelberg.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1)  Die Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet.

(2)  Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1)  Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2)  Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschken frei. Sofern sich an einem
Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer der ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen   hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges oder die Nummer der Kraftdroschke zu nennen.   Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3)  Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4)  Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstkleidung

Die Kleidung der Fahrer muss sauber sein und allen erdenkbaren Anforderungen des Dienstes genügen.

§ 6 Dienstbetrieb

(1)  Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den
Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit  aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2)  Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(3)  Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4)  Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Nummer der Kraftdroschke zu erteilen.

§ 7 Funkgeräte

(1)  Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung  eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2)  Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Vorschrift tritt am 10. Dezember 1963 in Kraft.
 
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz