Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Karlsruhe

Taxitarif Stadt Karlsruhe

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen (§ 47 Abs. 1 PbefG) gelten für Fahrten im Stadtkreis Karlsruhe (Pflichtfahrgebiet).

(2) Für andere Fahrten mit Taxen kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden. Das Entgelt nach dieser Verordnung und die Beförderungsbedingungen gelten in diesen Fällen bis zur Stadtgrenze und von der Stadtgrenze an.

§ 2 Beförderungsentgelte

Bis zur Einführung des Euro-Bargeldes gelten die Angaben in DM; zum 2. Januar 2002 gelten die in Klammern angegebenen Euro-Beträge (EUR).

a) Anfahrt zum Bestellungsort

kostenfei

Nichtbenutzung einer bestellten Taxe

8,00 DM
4,10 EUR

b) Fahrpreis

 

Grundbetrag einschließlich der 1. Fortschalteinheit

4,00 DM
2,10 EUR

Betrag für 45,45 m Wegstrecke bis 2000 m

0,20 DM
4,40 DM/km
0,10 EUR
2,30 EUR/km

Betrag ab 2000 m Wegstrecke für jede weitere 76,92 m Wegstecke

0,20 DM
2,40 DM/km
0,10 EUR
1,30 EUR/km

c) Zuschläge für Wartezeit je 22,50 Sek.

0,20 DM
32,00 DM/Stunde
0,10 EUR
16,30 EUR/Stunde

d) Beförderung von Reisegepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Ski und Tieren

kostenfrei

sonstiges Gepäck, größere Kartons, sperrige Güter

2,00 DM
1,00 EUR

e) Mindestgebühr für die Beförderung innerhalb der Stadtteile Bergwaldsiedlung, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach und Stupferich

12,00 DM
6,20 EUR


 
(2) Für Tiere besteht Beförderungspflicht, wenn die Sicherheit und Ordnung im Fahrzeug nicht gefährdet ist. Blindenhunde dürfen nicht abgelehnt werden.

(3) Ski unterliegen der Beförderungspflicht.

(4) Die Beförderungsentgelte sind Festpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten zu jeder Tages- und Nachtzeit unabhängig von der Größe der Taxe und der Zahl der Fahrgäste.

(5) Die Berechnung des Fahrpreises und der Wartezeiten erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Fahrpreisanzeiger darf erst am Bestellungsort eingeschaltet werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der schätzungsweise zu ermittelnden Fahrstrecke oder nach dem Kilometerzähler nach Abs. 1 zu errechnen.

§ 3 Sondervereinbarungen

(1) Beförderungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 Abs. 1 durchgeführt werden, sind unter Sondervereinbarungen in Abweichung von § 2 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen zwischen Kostenträgern und Unternehmen schriftlich vereinbart sein.
  • Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen.
  • Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen.
  • Vor Genehmigung darf die Sondervereinbarung nicht durchgeführt werden.

(2) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraums, für den sie genehmigt ist, unwirksam.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel zu fahren.

(2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen über das gezahlte Beförderungsentgelt eine Quittung auszustellen, die die Angabe der Fahrtstrecke enthalten muss.

(3) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Taxen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Ziffer 3 c und 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 2 Abs. 4 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  • entgegen § 2 Abs. 5 den Fahrpreis und die Wartezeit berechnet,
  • entgegen § 2 Abs. 5 den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Bestellungsort einschaltet,
  • entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Sondervereinbarungen ohne Genehmigung durchführt,
  • entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrgast nicht auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel fährt,
  • entgegen § 4 Abs. 2 es unterlässt, dem Fahrgast die verlangte Quittung auszustellen,
  • entgegen § 4 Abs. 3 einen Abdruck dieser Verordnung nicht mitführt oder sie auf Verlangen nicht dem Fahrgast vorweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM 10 000 DM (5 000 EUR) geahndet werden.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die letzte Fassung vom 9. November 2000 außer Kraft.

 

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