Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Mannheim
Taxiordnung

Taxitarif Mannheim

(gültig seit 15.04.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte müssen für alle Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Mannheim berechnet werden.

2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer/ die Fahrzeugführerin den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Die mit dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig

2. Das Errechnen des Fahrpreises erfolgt zu jeder Tages- und Nachtzeit unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers bei kostenfreier Anfahrt zum Besteller gemäß nachstehendem Tarif:

  1. Mindestfahrpreis: 3,50 Euro
    (einschließlich der 1. Fortschalteinheit)
  2. Fahrpreis bis 2000 m: 2,90 Euro / km
    (= 0,10 Euro je 34,48 m)
  3. Fahrpreis über 2000 m: 1,80 Euro / km
    (= 0,10 Euro je 55,56 m)

§ 3 Wartezeiten und sonstige Zuschläge

1. Wartezeiten werden mit 30,00 Euro pro Stunde (0,10 Euro je 12,00 Sekunden) berechnet. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

2. Die Mitnahme von Gepäck, Rollstühlen und Kleintieren ist im Fahrpreis eingeschlossen.

3. Für Fahrzeuge, in denen mindestens 7 Fahrgäste befördert werden können, wird ab dem 7. Fahrgast ein einmaliger Zuschlag von 5,00 Euro erhoben. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

4. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf die anfallenden Zuschläge hinzuweisen.

§ 4 Störungen des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke laut Kilometerzähler zu berechnen. Der Fahrgast ist hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 5 Beförderungspflicht

Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Mannheim.

§ 6 Sondervereinbarungen

1. Sondervereinbarungen sind im Pflichtfahrbereich unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen jeweils schriftlich vereinbart sein.
  • Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen.
  • Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde, Stadt Mannheim, zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen.

2. Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam.
Sie wird mit Ablauf des Zeitraums unwirksam, für den sie genehmigt ist.

§ 7 Sonstiges

1. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen.

2. Diese Verordnung ist vom Kraftfahrzeugführer stets mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

3. Sofern der Fahrgast nicht anderes wünscht, ist der kürzeste Weg zum Fahrziel zu wählen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2015 Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Mannheim vom 27. Oktober 2011 außer Kraft.

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