Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Mannheim
Taxiordnung

Taxitarif Mannheim

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte müssen für alle Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Mannheim berechnet werden.

2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

2. Das Errechnen des Fahrpreises erfolgt zu jeder Tages- und Nachtzeit unabhängig von der Größe der Taxe unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers bei kostenfreier Anfahrt zum Besteller gemäß nachstehendem Tarif:

  • Mindestfahrpreis: 3,90 DM (einschließlich der 1. Fortschalteinheit)
  • Fahrpreis bis 2000 m: 4,10 DM/km (= 0,20 DM je 48,78 m)
  • Fahrpreis über 2000 m: 2,50 DM/km (= 0,20 DM je 80,00 m)

Ab 15.01.2002 gilt folgender Tarif:

  • Mindestfahrpreis: 2,00 EUR (einschließlich der 1. Fortschalteinheit)
  • Fahrpreis bis 2000 m: 2,10 EUR/km (= 0,10 EUR je 47,62 m)
  • Fahrpreis über 2000 m: 1,30 EUR/km (= 0,10 EUR je 76,92 m)

§ 3 Wartezeiten und sonstige Zuschläge

1. Wartezeiten werden mit 43,00 DM pro Stunde (= 0,20 DM je 16,74 Sek.) berechnet. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

2. Die Mitnahme von Handgepäck ist im Fahrpreis eingeschlossen, ebenso Rollstühle von behinderten Fahrgästen. Pro Koffer, Karton, Ski oder sonstiges Schwergepäck beträgt der Zuschlag 0,60 DM.

3. Für jedes Kleintier wird ein Zuschlag von 0,60 DM berechnet. Blindenhunde sind kostenlos zu befördern.

Ab 15.01.2002 gilt folgender Tarif:

  • Wartezeit: 22 EUR/h (= 0,10 EUR je 16,36 Sek.)
  • Koffer, Karton, Ski oder sonstiges Schwergepäck: 0,30 EUR
  • Kleintier: 0,30 EUR

§ 4 Störungen des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke laut Kilometerzähler zu berechnen. Der Fahrgast ist hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 5 Beförderungspflicht

Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Mannheim.

§ 6 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung der Stadt Mannheim - Bürgerdienste - schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Sonstiges

1. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen.

2. Diese Verordnung ist vom Kraftfahrzeugführer stets mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

3. Sofern der Fahrgast nichts anderes wünscht, ist der kürzeste Weg zum Fahrziel zu wählen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 61 des PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Mannheim vom 08. Juni 1998 außer Kraft.
 

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum