Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Ulm

Taxitarif Stadt Ulm

(gültig seit 01.05.2006)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer / Taxiunternehmerinnen mit dem Betriebssitz im Stadtkreis Ulm

(2)  Pflichtfahrgebiet ist der Bereich des Stadtkreises Ulm und das Stadtkerngebiet Neu-Ulm (ohne eingemeindete Stadtteile).

(3)  Bei Fahrten über den Geltungsbereich nach Abs. 2 hinaus können die Beförderungsentgelte nach § 37 Abs. 3 BOKraft vor Fahrtbeginn frei vereinbart werden.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1)  Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet.

(2)  Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus:

  1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 2,10 EUR (einschließlich der 1. Fortschalteinheit)
  2. Arbeitstarife
    Stufe 1: 0,10 EUR je angefangene 33,33 m Beförderungsstrecke    
     Kilometerpreis: 3,00 EUR bis 1 km
    Stufe 2: 0,10 EUR je angefangene 71,43 m Beförderungsstrecke
     Kilometerpreis: 1,40 EUR ab 1 km bis 5 km
    Stufe 3: 0,10 EUR je angefangene 76,92 m Beförderungsstrecke
     Kilometerpreis: 1,30 EUR ab 5 km
  3. Zeittarif
    Der Wartezeitpreis wird mit 0,10 EUR je 18,46 Sekunden = 19,50 EUR je Stunde berechnet.
    Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in Kraft.
  4. Zuschläge werden wie folgt erhoben:
    Großraum-Zuschlag 4,00 EUR

    “Als Großraumfahrzeug wird ein Fahrzeug eingestuft, wenn es bauartbedingt mindestens 5 Fahrgastsitzplätze in Fahrtrichtung aufweist und mindestens 5 Fahrgäste befördert werden”.

    Bei dieser Definition gelten Fahrzeuge wie z.B. VW Touran, VW Sharan, Opel Zafira, Toyota Avensis Verso, Ford Galaxy usw., die ab Werk mit 7 Sitzplätzen ausgestattet sind, als Großraumfahrzeug.

§ 3 Sondervereinbarungen

(1)  Sondervereinbarungen im Sinne von § 51 Abs. 2 PBefG für Fahrten im Pflichtbereich sind nur zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind.

(2)  Sondervereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der Anzeige der Stadt Ulm.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1)  Der Taxifahrer / die Taxifahrerin ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er / sie verstaut das Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.

(2)  Der Taxifahrer /die Taxifahrerin hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21 a Abs. 1 StVO) hinzuweisen.

(3)  Für Gepäck, Tiere, Kinderwagen und Krankenfahrstühle werden keine Zuschläge erhoben (vgl. § 2 Abs.4).

Hunde und Kleintiere dürfen mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer / die Taxifahrerin kann hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, dass Vorkehrungen gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden.

Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit technisch möglich, mitzubefördern.

(4)  Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Fahrer / die Fahrerin einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(5)  Der Fahrer / die Fahrerin soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 EUR bereithalten.

(6)  Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des genauen Fahrtzieles, der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis nach § 27 BOKraft zu erteilen.

(7)  Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.

(8)  Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer / die Fahrzeugführerin den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(9)  Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen; jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 5 Ausnahmen

(1)  Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung, d. h. die Beförderungsentgelte für diese Fahrten können frei mit dem Auftraggeber vereinbart werden:

  1. Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z. B. Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten),
  2. Fahrten für Schulträger, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist,
  3. sonstige vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden (z. B. Auftragsfahrten als Linientaxi im öffentlichen Linienverkehr).

(2)  Vereinbarungen nach Abs. 1 sind der Stadt Ulm anzuzeigen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. v. § 61 Abs. 1 Ziff. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer / Taxiunternehmerin oder Fahrer / Fahrerin entgegen

  1. § 1-3 Beförderungsentgelte berechnet, die festgesetzten Zuschläge für Wartezeiten nicht erhebt oder Sondervereinbarungen, die aufgrund von § 3 getroffen wurden, nicht einhält;
  2. § 1 Ziff. 3 das Entgelt für Beförderungen außerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht entsprechend vereinbart bzw. berechnet;
  3. § 4 Ziff. 1 den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen nicht hilft oder das Gepäck nicht im Kofferraum verstaut;
  4. § 4 Ziff. 3 Blindenhunde, Gepäck, Kinderwagen oder Krankenfahrstühle nicht befördert;
  5. § 4 Ziff. 6 dem Fahrgast keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt;
  6. § 4 Ziff. 9 eine Fertigung dieser Verordnung nicht mitführt bzw. dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorzeigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. 05.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 01.04.2001 (Amtsblatt 8 vom 22.02.2001) außer Kraft.

 

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