Infos zu Taxen und Tarifen in Ansbach
Taxitarifordnung Ansbach

Taxiordnung Stadt Ansbach

(gültig seit 01.12.2006)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Stadtgebietes Ansbach.

§ 2 Umfang der Betriebspflicht

Jede(r) Unternehmer(in) im Gelegenheitsverkehr mit Taxen muss im Rahmen der Betriebspflicht des § 21 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) jede seiner (ihrer) Taxen während mindestens 180 Schichten zu je 8 Stunden pro Jahr in Betrieb halten. Kann die Taxe nicht in diesem Umfang bereitgehalten werden, muss der (die) Unternehmer(in) die Stadt Ansbach, als Genehmigungsbehörde, unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

§ 3 Bereitstellung von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Standplätzen bereitgestellt werden. Die Kennzeichnung erfolgt mit Zeichen 229 (Taxenstand) der Straßenverkehrsordnung -StVO-. Das Bereitstellen von Taxen außerhalb dieser gekennzeichneten Standplätze kann in besonderen Fällen zeitlich befristet durch die Stadt Ansbach genehmigt werden. Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(2) Die Bereitstellung von Taxen außerhalb tatsächlich öffentlicher Verkehrsflächen bleibt der privatrechtlichen Regelung vorbehalten und wird von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 4 Ordnung an Taxenständen

(1) Am Taxenstand dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft am Stand aufzustellen. Lücken sind unverzüglich durch das Nachrücken der nächsten Taxe zu schließen. Die Taxen sind so aufzustellen, dass der Verkehr nicht behindert wird, dabei jedoch die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Fahraufträge müssen in der Regel immer von der an erster Stelle am Stand stehenden Taxe ausgeführt werden. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe am Standplatz frei. Dies gilt auch für Aufträge, die über Telefon oder Funk vermittelt werden. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden, sofern dies aufgrund der örtlichen Gegebenheit möglich ist.

(3) Taxen sind in einem verkehrssicheren, sauberen, gepflegten und gelüfteten Zustand bereitzustellen. Sie dürfen an Taxenständen weder repariert noch gewaschen werden.

(4) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden, dies gilt insbesondere zur Nachtzeit.

(5) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an die Spitze des Standplatzes vorzufahren. An Standplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn für unbesetzte Taxen die Aufstellung am Stand ungehindert gewährleistet ist.

(6) Ortsfeste Taxen-Rufanlagen sind jeweils vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Er hat den Fahrauftrag unter Nennung der Ordnungsnummer der Taxe anzunehmen und auf Anfrage ein ggf. bestehendes Rauchverbot bekannt zu geben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge die über Funk an den Taxenstand übermittelt werden.

(7) Die Straßenreinigung ist auf den Standplätzen jederzeit zu ermöglichen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Das Fahrpersonal hat sich den Fahrgästen gegenüber stets höflich und korrekt zu verhalten. Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung, die der öffentlichen Dienstleistung angemessen ist, durchzuführen.

(2) Der Fahrzeugführer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des Zumutbaren zu entsprechen. Kann dem Fahrauftrag wegen technischer Ungeeignetheit des Fahrzeugs nicht entsprochen werden, so hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass eine geeignete Ersatztaxe die Fahrt ausführt. Im Übrigen ist die Ablehnung eines Fahrauftrages innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus anderen Gründen gemäß § 47 Abs. 4 PBefG (Beförderungspflicht) unzulässig.

(3) Es ist dem Fahrzeugführer verboten,

  • Werbe- oder Verkaufangebote zu unterbreiten.
  • mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit auszuführen oder andere Geschäfte während der Fahrgastbeförderung zu erledigen, es sei denn der Fahrgast stimmt zu.
  • während der Fahrgastbeförderung eine dritte Person, für die kein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, oder eigene Haustiere mitzunehmen.
  • Fahrgäste anzusprechen oder anzulocken, um einen Fahrauftrag zu erhalten.

(4) Während der Fahrgastbeförderung und an den Standplätzen dürfen Funk- und Radiogeräte nur so laut geschaltet sein, dass der Fahrer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb oder den Radioempfang ist zu vermeiden. Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Radiogerät abzuschalten. Funk, Telefon und alle sonstigen technischen Einrichtungen in der Taxe, die für die Fahrtenvermittlung bestimmt sind, dürfen nur für betriebliche Zwecke benutzt werden.

(5) Während der Wartezeit beim Taxibesteller sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

(6) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes auszustellen. Es sind dabei ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmens des betroffenen Fahrzeuges zu verwenden.

(7) Der Fahrzeugführer hat das Gepäck der Fahrgäste ein- und auszuladen. Der Gepäckraum der Taxe muss bauartbedingt uneingeschränkt nutzbar sein für die Aufnahme notwendiger Kinderrückhalteeinrichtungen und des Gepäcks der Fahrgäste.

(8) Der Fahrzeugführer hat Senioren, Behinderten oder sonst hilfsbedürftigen Personen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Diesem Personenkreis ist das übliche Reisegepäck an der Haustüre, auf Wunsch auch an der Wohnungstüre, abzuholen bzw. zur Haustüre / Wohnungstüre zu bringen. Ebenso ist übliches Reisegepäck zum jeweiligen Zugang des Bahnhofs oder Flughafens zu bringen bzw. von dort abzuholen. Fahrgäste sind auf ihren Wunsch hin von der Haustüre abzuholen bzw. bis zur Haustüre zu begleiten.

§ 6 Mitführen von Unterlagen

Der Fahrzeugführer hat folgende Unterlagen in der Taxe mitzuführen:

  • Taxiordnung und Taxitarifordnung jeweils in der aktuell gültigen Fassung;
  • Stadtplan und örtliches Straßenverzeichnis in der jeweils aktuellen Auflage;
  • Quittungsvordrucke in ausreichender Anzahl, in denen die Ordnungsnummer und Name und Anschrift des Unternehmens eingetragen sind.

§ 7 Bereitschaftsdienst

(1) Sowohl der Bereitschaftsdienst als auch der Dienstbetrieb kann durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Stadt Ansbach zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Stadt Ansbach.

(2) Die Stadt Ansbach kann verlangen, dass ein Bereitschafts- oder Dienstplan aufgestellt wird. Sie kann ihn -falls erforderlich-, auch ohne Beteiligung der Taxiunternehmen, selbst aufstellen.

(3) Bereitschafts- und Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und den angestellten Fahrzeugführern strikt einzuhalten.

§ 8 Pflichtenbelehrung

Der (Die) Taxiunternehmer(in) ist verpflichtet, die angestellten Fahrzeugführer bei der Anstellung und anschließend regelmäßig einmal jährlich über die Pflichten eines Fahrzeugführers im Gelegenheitsverkehr mit Taxen sowie über die Arbeitszeitvorschriften zu belehren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer(in) oder Fahrzeugführer

  1. der Betriebspflicht gemäß § 2 dieser Verordnung nicht nachkommt und hierüber die Stadt Ansbach nicht in Kenntnis setzt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung Taxen an nicht mit Zeichen 229 StVO (Taxenstand) gekennzeichneten Stellen bereithält, ohne dass eine Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung erteilt worden ist;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung Taxen am Taxenstand abstellt, obwohl diese wegen der Abwesenheit des Fahrzeugführers nicht dienstbereit sind;
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung Taxen am Taxenstand so aufstellt, dass der Verkehr behindert wird oder Fahrgäste nicht ungehindert ein- und aussteigen können;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 dieser Verordnung einer Taxe, die von einem Fahrgast ausgesucht worden ist, nicht die Möglichkeit einräumt sofort die Fahrt anzutreten;
  6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung Taxen bereitstellt, die nicht verkehrssicher, sauber, gepflegt und gelüftet sind;
  7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung Taxen am Taxenstand wäscht oder repariert;
  8. entgegen § 4 Abs. 4 dieser Verordnung ruhestörenden Lärm an Taxenständen sowohl zur Tages- als auch Nachtzeit verursacht;
  9. entgegen § 4 Abs. 7 dieser Verordnung die Straßenreinigung an Standplätzen unmöglich macht;
  10. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung sich gegenüber Fahrgästen unhöflich verhält;
  11. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung in verschmutzter oder nicht angemessener Kleidung seinen Dienst als Fahrzeugführer verrichtet;
  12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung den zumutbaren Wünschen des Fahrgastes nicht nachkommt;
  13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung nicht für eine Ersatztaxe sorgt;
  14. entgegen § 5 Abs. 3 dieser Verordnung trotz Verbots gegen einen der dort genannten Punkte verstößt;
  15. entgegen § 5 Abs. 4 Sätze 1 - 3 dieser Verordnung das Funk- oder Radiogerät so laut betreibt, dass Fahrgäste gestört werden oder dem Verlangen des Fahrgastes nach Abschaltung des Radiogerätes nicht nachkommt;
  16. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 4 dieser Verordnung den Funk, das Telefon oder sonstige technischen Einrichtungen der Taxe für nicht betriebliche Zwecke benutzt;
  17. entgegen § 5 Abs. 5 dieser Verordnung ruhestörenden Lärm außerhalb von Taxenständen nicht vermeidet;
  18. entgegen § 5 Abs. 6 dieser Verordnung trotz Aufforderung keine Quittung über den Fahrpreis ausstellt oder falsch ausstellt oder falsche Quittungsformulare verwendet;
  19. entgegen § 5 Abs. 7 dieser Verordnung das Gepäck der Fahrgäste nicht ein- bzw. auslädt oder der Gepäckraum der Taxe für die Aufnahme des Gepäcks wegen anderer, nicht zulässiger Beladung nicht zur Verfügung steht;
  20. entgegen § 5 Abs. 8 Sätze 1 – 3 dieser Verordnung dem dort genannten Personenkreis weder beim Ein- und Aussteigen noch beim Transport des Reisegepäcks behilflich ist;
  21. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 4 dieser Verordnung trotz Aufforderung durch den Fahrgast die Begleitung verweigert;
  22. entgegen § 6 dieser Verordnung die aufgeführten Unterlagen insgesamt oder vereinzelt nicht mitführt;
  23. entgegen § 7 Abs. 3 dieser Verordnung die aufgesellten Bereitschafts- oder Dienstpläne nicht beachtet;
  24. entgegen § 8 dieser Verordnung die angestellten Fahrzeugführer nicht über ihre Pflichten belehrt oder diese Belehrung nicht regelmäßig einmal jährlich wiederholt;

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Ansbach über den Verkehr mit Taxen (Taxiordnung) vom 29. August 1986 außer Kraft.
Ansbach, den 29.11.2006 Stadt Ansbach

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz