Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Bayreuth

Taxiordnung Stadt Bayreuth

(gültig seit 01.02.2012)

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Bayreuth haben, gelten im Stadtgebiet Bayreuth die in dieser Verordnung festgesetzten Fahrpreise.

(2) Für Fahrten mit Fahrtziel oder Fahrtbeginn außerhalb des Stadtgebietes sind die Fahrpreise zwischen Unternehmer und Fahrgast vor Fahrtantritt zu vereinbaren. Der Fahrpreis für die gesamte Strecke darf nicht unter dem Fahrpreis liegen, der nach dieser Verordnung für die im Stadtgebiet Bayreuth anfallende Fahrtstrecke liegt.

§ 2 Bildung der Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise werden nach Grundtaxe, Kilometerpreis, Zeitpreis und gegebenenfalls Zuschlägen berechnet.

(2) Der zu entrichtende Fahrpreis wird durch Fahrpreisanzeiger (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975- BGBII S. 1573) aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge errechnet.

(3) Die Beförderung von Fahrgästen ohne Einschaltung des Fahrpreisanzeigers ist bei Fahrten, die im Rahmen einer vertraglichen Sondervereinbarung über Krankenfahrten durchgeführt werden, zulässig.

§ 3 Taxen und Zuschläge

(1) Es werden folgende Taxen, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen, festgesetzt:

Grundtaxe unter Einschluss der Wegstrecke von 121,21m oder einer Zeit von 28,8 Sekunden je Beförderungsauftrag: 2,90 €

Kilometerpreis

  • 0 - 5 km 1,65 €/km (121,21 m je 0,20 €)
  • 5 - 10 km 1,50 €/km (133,33 m je 0,20 €)
  • ab 10 km 1,40 €/km (142,86 m je 0,20 €)
  • Zeitpreis: 25,00 € / h (28,8 Sekunden je 0,20 €)

Zeit- und Kilometerpreise werden in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:

  • bei einer Wegstrecke von 0 km – 5 km 15,2 km/h
  • bei einer Wegstrecke von 5 km – 10 km 16,7 km/h
  • bei einer Wegstrecke ab 10 km 17,9 km/h

Mit der Grundtaxe sind die Anfahrt zum Bestellort und die Fahrt zurück zum Taxiplatz abgegolten.

(2) Bei Zurücknahme des Fahrtauftrages nach Beginn der Anfahrt zum Bestellort ist die Grundtaxe nach Abs. 1 Nr.1 zu entrichten.

(3) Es werden folgende Zuschläge festgesetzt:

  1. Für Fahrten in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr beträgt der Zuschlag 0,50 €. Dieser Zuschlag muss automatisch vom Taxameter erhoben werden.
  2. Für die Beförderung von Gepäckstücken mit Ausnahme von Handgepäck wird ein Zuschlag von je 0,50 € erhoben. Zusammenklappbare Rollstühle werden kostenfrei befördert.
  3. An den Aufführungstagen der Bayreuther Bühnenfestspiele wird für die Anfahrt zum und für die Abfahrt vom Festspielhaus jeweils ab 2 Stunden vor Beginn bis nach Beendigung der Festspielaufführungen 1,00 € erhoben.
  4. Der Zuschlag für die Beförderung durch ein Großraumfahrzeug(ab 5 Personen) beträgt 3,50 €.
  5. Die Obergrenze der Zuschläge beträgt 10,00 €.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fahrpreise sind Festpreise, die weder über-nochunterschritten werdendürfen.

(5) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für Krankenfahrten sind möglich, wenn sie zuvor gem.§ 51Abs. 2 Nr.4 PBefG von der Stadt Bayreuth genehmigt worden sind.

§ 4 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aus Grundtaxe und Fahrleistungstaxe unter Berücksichtigung der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, jeweils unverzüglich die Störung des Fahrpreisanzeigers zu beheben.

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Fahrten im Stadtgebiet dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger ausgeführt werden. Der Fahrgast muss Taxe, Fahrpreis und Zuschläge jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden:

  1. nach Aufnahme des Fahrgastes und für diesen erkennbar;
  2. nachangezeigtem Eintreffender Taxe beim Besteller;
  3. bei Vorbestellung abvereinbarter Bestellzeit.

(3) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(4) Der Fahrer hat diese Verordnung stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Wunsch vorzuzeigen.

(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine datierte und unterschriebene Quittung auszustellen, die den Fahrpreis, das amtliche Kennzeichenoder die Ordnungsnummer des Taxis, den Namendes Unternehmers bzw. der Taxi- Vereinigung sowie den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt enthalten muss.

§ 6 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Nach § 61Abs. 1 Nr.3 Buchst.c und Nr.4 und Abs. 2 Personenbeforderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu 10000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2, §§2 und 3 die festgesetzten Beforderungsentgelte einschließlich der Zuschläge über- oder unterschreitet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht oder nichtzeitgerecht benutzt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine vollständige Quittung ausstellt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2012in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt dieGemeindeverordnung über die Fahrpreise der Taxen in der Stadt Bayreuth (Taxitarifordnung) vom 28. März 2007 (Amtsblatt der StadtBayreuth,Nr.8 vom 20. April 2007) außer Kraft.

Bayreuth,den 21.12.2011
STADT BAYREUTH
 

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum

Infos zu Taxen und Tarifen in Coburg
Taxitarifordnung Coburg

 Taxiordnung Coburg

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Coburg.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

1. Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgestellt werden.

2. Als Taxenplätze für das Stadtgebiet Coburg werden bestimmt:

  • Der Platz vor dem Personenbahnhof - ganztägig -; Standplatz für die Taxen am Personenbahnhof ist die Ostseite der Verkehrsinsel sowie die Ausbuchtung der Fahrbahn im Bereich des ehemaligen Hotels "Reichsgraf". An der Ostseite der Verkehrsinsel fahren drei Taxen mit Fahrtrichtung Norden auf. Die übrigen Taxen sind in der vorgenannten Ausbuchtung innerhalb der dort markierten Parkboxen aufzustellen.
  • Die Fahrbahn vor dem Rathaus - ganztägig -; drei Taxen haben sich auf Platz südlich der Kettenabsperrung nebeneinander mit Fahrtrichtung Süden aufzustellen. Ein Taxi hat sich neben dem Marktbrunnen mit Fahrtrichtung Norden aufzustellen.
  • Der Platz gegenüber dem Haupteingang zum Landkrankenhaus Coburg im Gustav-Hirschfeld-Ring - ganztägig -; zwei Taxen haben sich hintereinander mit Fahrtrichtung nach Westen aufzustellen.

3. Die Stadt Coburg kann weitere Taxenplätze errichten und vorhandene aufheben.

4. Das Abstellen von Taxen ohne Fahrer auf den Taxenplätzen ist unzulässig.

5. Die ortsfeste Fernmeldeanlage am Personenbahnhof, die zur Übermittlung von Fahrtaufträgen eingerichtet ist. muß allen Taxenunternehmen gegen Entrichtung der anteiligen Kosten zugänglich sein.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenplätzen .

1. Die Taxenplätze sind nach Verkehrszeichen Nr. 314 und Zusatzzeichen Nr. 745 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

2. Jeder Taxenunternehmer ist berechtigt, die gekennzeichneten Taxenplätze zu benutzen. Die Genehmigungsbehörde kann einen besonderen Auffahrtdienst einrichten.

§ 4 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxen aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den übrigen Verkehr nicht behindern.

(2) Den an einem Taxenplatz erteilten Auftrag zur Beförderung hat der Fahrer des jeweils ersten Fahrzeuges auszuführen, es sei denn, daß der Fahrgast eine andere Taxe wählt. Sofern sich an einem Taxenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der in der Reihenfolge der Ankunft auf dem Taxenplatz erste zur Benutzung der Fernsprechanlage berechtigte Fahrer verpflichtet, die Fernsprechanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen.

(3) Taxen dürfen auf Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Taxenplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, die Taxenplätze zu reinigen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs­und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird; sie kann ihn selbst aufstellen.

(3) Der Dienstplan ist von Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Anfahrt zum Bestellort und Fahrt zum Zielort sind auf dem kürzesten Wege durchzuführen. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch ihre Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 61 Abs. l Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Verordnung verstößt:

  1. § 2 - Bereitstellen von Taxen -
  2. § 4 - Ordnung auf den Taxenplätzen -
  3. § 5 Nr. 3. - Einhalten des Dienstplanes -
  4. § 5 Nr. 4. - Fahrten zum Bestell- und Zielort sowie Quittung -
  5. § 6 - Funkgeräte -

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung zur Regelung des Kraftdroschkenverkehrs in der Stadt Coburg (Droschkenordnung) vom 5. Dezember 1969 (Coburger Amtsblatt S. 249). zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Coburger Amtsblatt S. 89) außer Kraft.
Coburg, den 25. 7.1989
Stadt Coburg