Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Bayreuth

Taxiordnung Stadt Bayreuth

(gültig seit 01.02.2012)

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Bayreuth haben, gelten im Stadtgebiet Bayreuth die in dieser Verordnung festgesetzten Fahrpreise.

(2) Für Fahrten mit Fahrtziel oder Fahrtbeginn außerhalb des Stadtgebietes sind die Fahrpreise zwischen Unternehmer und Fahrgast vor Fahrtantritt zu vereinbaren. Der Fahrpreis für die gesamte Strecke darf nicht unter dem Fahrpreis liegen, der nach dieser Verordnung für die im Stadtgebiet Bayreuth anfallende Fahrtstrecke liegt.

§ 2 Bildung der Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise werden nach Grundtaxe, Kilometerpreis, Zeitpreis und gegebenenfalls Zuschlägen berechnet.

(2) Der zu entrichtende Fahrpreis wird durch Fahrpreisanzeiger (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975- BGBII S. 1573) aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge errechnet.

(3) Die Beförderung von Fahrgästen ohne Einschaltung des Fahrpreisanzeigers ist bei Fahrten, die im Rahmen einer vertraglichen Sondervereinbarung über Krankenfahrten durchgeführt werden, zulässig.

§ 3 Taxen und Zuschläge

(1) Es werden folgende Taxen, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen, festgesetzt:

Grundtaxe unter Einschluss der Wegstrecke von 121,21m oder einer Zeit von 28,8 Sekunden je Beförderungsauftrag: 2,90 €

Kilometerpreis

  • 0 - 5 km 1,65 €/km (121,21 m je 0,20 €)
  • 5 - 10 km 1,50 €/km (133,33 m je 0,20 €)
  • ab 10 km 1,40 €/km (142,86 m je 0,20 €)
  • Zeitpreis: 25,00 € / h (28,8 Sekunden je 0,20 €)

Zeit- und Kilometerpreise werden in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:

  • bei einer Wegstrecke von 0 km – 5 km 15,2 km/h
  • bei einer Wegstrecke von 5 km – 10 km 16,7 km/h
  • bei einer Wegstrecke ab 10 km 17,9 km/h

Mit der Grundtaxe sind die Anfahrt zum Bestellort und die Fahrt zurück zum Taxiplatz abgegolten.

(2) Bei Zurücknahme des Fahrtauftrages nach Beginn der Anfahrt zum Bestellort ist die Grundtaxe nach Abs. 1 Nr.1 zu entrichten.

(3) Es werden folgende Zuschläge festgesetzt:

  1. Für Fahrten in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr beträgt der Zuschlag 0,50 €. Dieser Zuschlag muss automatisch vom Taxameter erhoben werden.
  2. Für die Beförderung von Gepäckstücken mit Ausnahme von Handgepäck wird ein Zuschlag von je 0,50 € erhoben. Zusammenklappbare Rollstühle werden kostenfrei befördert.
  3. An den Aufführungstagen der Bayreuther Bühnenfestspiele wird für die Anfahrt zum und für die Abfahrt vom Festspielhaus jeweils ab 2 Stunden vor Beginn bis nach Beendigung der Festspielaufführungen 1,00 € erhoben.
  4. Der Zuschlag für die Beförderung durch ein Großraumfahrzeug(ab 5 Personen) beträgt 3,50 €.
  5. Die Obergrenze der Zuschläge beträgt 10,00 €.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fahrpreise sind Festpreise, die weder über-nochunterschritten werdendürfen.

(5) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für Krankenfahrten sind möglich, wenn sie zuvor gem.§ 51Abs. 2 Nr.4 PBefG von der Stadt Bayreuth genehmigt worden sind.

§ 4 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aus Grundtaxe und Fahrleistungstaxe unter Berücksichtigung der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, jeweils unverzüglich die Störung des Fahrpreisanzeigers zu beheben.

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Fahrten im Stadtgebiet dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger ausgeführt werden. Der Fahrgast muss Taxe, Fahrpreis und Zuschläge jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden:

  1. nach Aufnahme des Fahrgastes und für diesen erkennbar;
  2. nachangezeigtem Eintreffender Taxe beim Besteller;
  3. bei Vorbestellung abvereinbarter Bestellzeit.

(3) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(4) Der Fahrer hat diese Verordnung stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Wunsch vorzuzeigen.

(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine datierte und unterschriebene Quittung auszustellen, die den Fahrpreis, das amtliche Kennzeichenoder die Ordnungsnummer des Taxis, den Namendes Unternehmers bzw. der Taxi- Vereinigung sowie den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt enthalten muss.

§ 6 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Nach § 61Abs. 1 Nr.3 Buchst.c und Nr.4 und Abs. 2 Personenbeforderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu 10000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2, §§2 und 3 die festgesetzten Beforderungsentgelte einschließlich der Zuschläge über- oder unterschreitet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht oder nichtzeitgerecht benutzt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine vollständige Quittung ausstellt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2012in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt dieGemeindeverordnung über die Fahrpreise der Taxen in der Stadt Bayreuth (Taxitarifordnung) vom 28. März 2007 (Amtsblatt der StadtBayreuth,Nr.8 vom 20. April 2007) außer Kraft.

Bayreuth,den 21.12.2011
STADT BAYREUTH
 

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum

Infos zu Taxen und Tarifen in München
Taxiordnung München

Taxitarif Stadt München

(seit 01.12.2010 geltende Fassung)

§ 1 Geltungsbereich, Tarifzone

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Gebiet:

  1. der Landeshauptstadt München
  2. der Landkreise München, Freising, Erding, Ebersberg, Starnberg, Fürstenfeldbruck, Dachau und die nördlich der B 472 gelegenen Gebietsteile des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen.

(2) Das Gebiet der Landeshauptstadt München, die Gebiete der Gemeinden Unterföhring, Aschheim – Ortsteil Dornach, Feldkirchen, Haar, Unterhaching, Neubiberg, Ottobrunn, Grünwald, Pullach, Neuried, Planegg, Gräfelfing, Krailling und Karlsfeld sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Gebiet die Tarifzone II.
Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt an der Zufahrt über die Zentralallee 400 m nach der Abzweigung von der Kreisstraße FS 44, an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und an der Zufahrt über die Staatsstraße 2584 aus Richtung Erding bei der Abzweigung zur "Allgemeinen Luftfahrt".

(3) Das Pflichtfahrgebiet (Tarifzone I und II) ergibt sich aus den anliegenden Plänen 1 und 2, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 10. Juli 2000. Die Pläne sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Beförderungspreise

(1) Der Beförderungspreis setzt sich ohne Berücksichtigung der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit bzw. der Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt Euro 3,10.

(3) Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je Euro 0,20 angezeigt.

(4) Kilometerpreise (Tarifstufe 1) und Wartezeitpreis (Tarifstufe 2)

Tarifstufe 1

  • 0 bis 5 Kilometer
    (0,20 Euro pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,12 km/h) 1,70 Euro
  • 5 bis 10 Kilometer
    (0,20 Euro pro 133,33 m, Umschaltgeschwindigkeit 16 km/h) 1,50 Euro
  • ab 10 Kilometer
    (0,20 Euro pro 142,86 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,14 km/h) 1,40 Euro

Tarifstufe 2

  • Wartezeitpreis 24,00 Euro 

(5) Anfahrt/Rückfahrt

  • Anfahrt innerhalb der Tarifzone I
    • frei
  • Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I
    • Tarifstufe 1
  • Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II
    • frei
  • Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I
      • Tarifstufe 2
    • ab Tarifzone I
      • Tarifstufe 1
  • Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I
    • bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2
    • ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1

(6) Wartezeit - auch verkehrsbedingt - je Stunde (0,20 Euro pro 30 Sek.) 24,00 Euro

(7) Für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(8) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.

(9) Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu Euro 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(10) Für folgende Fahrten gelten Festpreise:

  1. Flughafen München auf direktem Weg zur Neuen Messe München inklusive eventueller Zuschläge Euro 56,00
  2. Neue Messe München auf direktem Weg zum Flughafen München inklusive eventueller Zuschläge Euro 56,00

Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1-8 

(11) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

(12) Das Rückschalten aus der Stellung "KASSE" in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.

§ 3 Zuschläge

(1) Gepäck

  • Üblicherweise im Fahrgastraum mitgeführtes Handgepäck (Gepäck unter einem Maß von 55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
  • Üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,60 Euro

(2) Tiere

  • Blindenhund frei
  • Jedes frei transportierte Tier 0,60 Euro
  • Je Transportbehälter oder Käfig 0,60 Euro

(3) Entgegennahme eines Fahrtauftrages über Fernmeldeeinrichtung 1,20 Euro

(4) Nebenbesorgungen
Entgelte für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

(5) Fahrten mit Großraumtaxis
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)
Ab dem fünften Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen, auch bei den in § 2 Nr. 10 genannten Festpreisen, pauschal 5,00 Euro.

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG sind genehmigungspflichtig.

§ 5 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften

  1. des § 2 die Beförderungspreise und des § 3 die Zuschläge sowie die Festpreise nach § 4 überschreitet, unterschreitet oder nicht gleichmäßig anwendet.
  2. des § 2 Abs. 9 Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt.
  3. der in § 6 genannten Übergangszeit ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt fordert.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 18. Dezember 2000 außer Kraft.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat diese Verordnung am 13. Juli 2003 beschlossen.

München, den 12.August 2003

Anlagen (hier nicht verfügbar)

Plan 1 zur Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München vom 26.07.2000
Plan 2 zur Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München vom 26.07.2000