Taxiordnung Landkreis Dahme-Spreewald

(gültig seit 01.01.2006)

§ 1 Geltungsbereich / Pflichtfahrbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung innerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald durch die für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

(3) Der Pflichtfahrbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald. Gemäß § 47 Abs. 4 PBefG besteht für alle Taxifahrer in ihrem Pflichtfahrbereich Beförderungspflicht.

(4) Bei der Abfahrt vom Flughafen Schönefeld umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten der in Anlage 1 benannten Gemeinden und Ämter. Ferner umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen mit Betriebssitz im Landkreis bei der Abfahrt von den Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin.

(5) Die Beförderungspflicht i.S.v. § 47 Abs. 4 PBefG gilt zu allen Fahrzielen der Absätze 3 und 4, unabhängig von der Entfernung und der zu erwartenden Einnahme.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Taxen an 180 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer einer Schicht von mindestens 6 Stunden bereitzuhalten.

(2) Grundsätzlich hat der Unternehmer gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis (z. B. an Hand von Fahrtenbüchern) zu erbringen, dass er seiner Betriebspflicht entsprechend Abs. 1 nachgekommen ist.

(3) Kann die Taxe nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme eine Betriebspflichtentbindung gemäß § 21 Abs. 4 PBefG für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten.

(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, die von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrzeugführer der Genehmigungsbehörde vor Aufnahme der Fahrtätigkeit mit Namen und Anschrift zu benennen. Das Ausscheiden des beschäftigten Fahrers aus dem Fahrdienst ist innerhalb von drei Werktagen zu melden.

§ 3 Aufstellen eines Dienstplans

(1) Die Aufstellung von Dienstplänen unterliegt in der Regel der Entscheidung der Unternehmer. In Ausnahmefällen kann jedoch die Genehmigungsbehörde die Aufstellung von Dienstplänen für eine bestimmte Zeitdauer und unter Einbeziehung aller Unternehmer fordern bzw. diese selbst vornehmen.

(2) Veränderungen der durch die Genehmigungsbehörde aufgestellten oder geforderten Dienstpläne sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an den für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten sind.

(3) Die Taxifahrer, die über eine Ortskundeprüfung für das Land Berlin verfügen und deren Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den Berliner Tarif ausweist, sind berechtigt, ihre Taxen an den Taxenstandplätzen auf dem Gelände des Flughafens Berlin-Tegel und auf dem Gelände des Flughafens Berlin-Tempelhof zur Fahrgastbeförderung bereitzuhalten. Die Prüfung umfasst die in der Ortskundeprüfungsrichtlinie des Landes Berlin festgelegten Bedingungen für Mietwagen.

(4) Auf anderen Stellplätzen ist das Bereithalten untersagt. Außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald sind Fahrten mit beleuchtetem Dachzeichen und die Aufnahme abwinkender Fahrgäste nicht gestattet.

§ 5 Ordnung auf Taxistandplätzen

(1) Auf den Taxistandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazitäten nur dienstbereite Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft so aufzustellen, dass sie den öffentlichen Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

(3) Eine ortsfeste Taxirufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk vermittelt werden.

(4) Taxen dürfen auf Taxistandplätzen nicht instand gesetzt, gewaschen oder geparkt werden. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Den Unternehmen der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxistandplätzen nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer ist nach Maßgabe der Vorschriften des PBefG grundsätzlich verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Der Fahrgast hat vor Antritt der Fahrt das Fahrziel zu benennen. Bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellt, kann er die Beförderung ablehnen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung sind dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter sowie in Obhut des Fahrzeugführers befindlicher Tiere untersagt.

(4) Das Ansprechen und Anwerben von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer mit dem Ziel, Fahraufträge zu erhalten, ist nicht gestattet.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

(6) Für alle Fahrten sind die kürzesten Wegstrecken zu wählen.

§ 7 Funkbetrieb

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

(3) Funkbetriebszentralen haben ihre jeweils in der gültigen Fassung befindliche Funkbetriebsordnung der Genehmigungsbehörde bekannt zu geben.

§ 8 Mitzuführende Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat diese Verordnung und die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald in der jeweils geltenden Fassung sowie geeignetes Kartenmaterial (z.B. Stadtpläne und Straßenverzeichnisse), das nicht älter als drei Jahre ist, für die im § 1 benannten Pflichtfahrbereiche mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht in diese Rechtsverordnungen zu gewähren.

(2) In den Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.

(3) Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sie sind auf Verlangen des Fahrgastes auszustellen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Taxenordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Taxenordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald vom 31.01.2001 außer Kraft.
Lübben, den 15.12.2005

Anlage 1

Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen Berlin-Schönefeld

Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile

Stadt Potsdam
Gemeinde Nuthetal
Gemeinde Klein Machnow
Gemeinde Stahnsdorf
Stadt Teltow
Gemeinde Großbeeren
Stadt Ludwigsfelde
Stadt Trebbin
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Gemeinde Rangsdorf
Stadt Zossen
Gemeinde Mellensee
Gemeinde Schönefeld
Stadt Mittenwalde
Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen
Gemeinde Eichwalde
Gemeinde Schulzendorf
Gemeinde Zeuthen
Gemeinde Wildau
Stadt Königs Wusterhausen
Gemeinde Bestensee
Gemeinde Heidesee
Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen
Gemeinde Grünheide
Stadt Erkner
Gemeinde Woltersdorf
Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
Gemeinde Schöneiche
Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
Gemeinde Petershagen-Eggersdorf
Bekanntmachungsanordnung

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