Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Oder-Spree

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz innerhalb des Gebietes des Landkreises Oder-Spree haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach dem PBefG, dem zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

(3) Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landkreises Oder-Spree.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur innerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde auf den behördlich zugelassenen Taxistandplätzen, die entsprechend StVO gekennzeichnet sind, bereitgehalten werden.

(2) In der Zeit von 21.00 - 06.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb der Taxiplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dieses zulassen.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen, jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, daß sie den Verkehr nicht behindern und Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können. Die Taxen müssen für jedermann bereitgehalten werden.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der an erster Stolle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, so muß dieser der ungehinderte Fahrtantritt gewährt werden. Dies gut auch für Taxen, die einen Auftrag per Funk erhalten. Die ausgeschilderte Anzahl der Taxen darf nicht überschritten werden.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Dem Besteller ist auf Verlangen die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk an einen Taxenstandplatz übermittelt werden.

(4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden, das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors (auch zum Zweck des Beheizens des Fahrzeuges), lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte. Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen nicht gereinigt bzw. instandgesetzt werden.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxistand nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, jedes seiner Taxen 200 Tage im Jahr, mindestens jedoch 15 Tage im Kalendermonat, für die Dauer einer Schicht von mindestens 8 Stunden bereitzuhalten. Kann die Taxe nicht bereitgehalten werden, so ist dieses der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ein Antrag auf Entbindung von seiner Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

(2) Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen kann durch einen vom örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan und dessen Änderungen sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Zu besonderen Anlässen kann ein Dienstplan von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden.

(3) Jedes Taxi ist mit einer Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, zu versehen. Diese ist an der Heckscheibe des Taxis entsprechend den Bestimmungen der BOKraft § 27 anzubringen.

(4) Nimmt eine nicht dienstbereite Taxe am öffentlichen Straßenverkehr (Halten, Parken, Fahren) teil, so ist das Taxischild abzunehmen oder zu verdecken. Während der Durchführung eines Beförderungsauftrages ist das Taxischild nicht zu beleuchten.

(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, die von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrzeugführer der Genehmigungsbehörde zu benennen. Die Benennung hat unverzüglich mit Aufnahme des Fahrdienstes zu erfolgen. Die gleiche Verfahrensweise gut beim Ausscheiden eines Fahrzeugführers aus dem Fahrdienst.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann im begründeten Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 5 Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrzeugführer kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen, die Wünsche der Fahrgäste sind dabei möglichst zu berücksichtigen {insbesondere Platzwahl, öffnen und Schließen des Fensters bzw. des Schiebedaches).

(2) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll und höflich zu verhalten Dem Fahrer ist das Rauchen während der Fahrt nur mit Zustimmung des Fahrgastes erlaubt. Ebenso dürfen Rundfunkgeräte wahrend der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung des Fahrgastes betrieben werden.

(3) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(4) Während der Fahrgastbeförderung Ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(5) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch einen Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(6) Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der Fahrzeugführer nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keine Ersatzansprüche.

(7) Gepäck, ausgenommen Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Die Betriebssicherheit gefährdende Gegenstände werden von der Beförderung ausgeschlossen.

(8) Beim Ein- und Ausladen des Gepäckes sowie beim Ein- und Aussteigen älterer oder behinderter Fahrgäste hat der Fahrzeugführer Hilfe zu leisten.

(9) Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, soweit die Betriebssicherheit des Taxis und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert wird. Blindenhunde in Begleitung von Binden sind stets zu befördern. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast, er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.

(10) Kosten, die dem Taxiuntemehmer für die Beseitigung der von den Fahrgästen oder mitgenommenen Tieren verursachten Verunreinigungen oder Schäden am Fahrzeug entstehen, sind vom Fahrgast zu ersetzen.

(11) Der Taxifahrer hat unverzüglich den kürzesten bzw. kostengünstigsten Weg zum Fahrziel zu nehmen, falls der Fahrgast nicht anderes bestimmt.

(12) Auftrage für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie für nicht geräumte bzw. gestreute Strecken können abgelehnt werden.

§ 6 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Auszug seiner Taxigenehmigungsurkunde mitzuführen.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen die Anschrift des Unternehmens sowie die Ordnungsnummer oder das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges vermerkt Ist. Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 7 Funkbetrieb

(1) Die Funkbetriebszentralen haben ihre jeweiligen Funk- und Betriebsordnungen der Genehmigungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Mit Funk ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(3) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste dadurch belästigt werden.

(4) Die Vorschriften des Funkanlagengesetzes (FAnLG) bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden durch eine Rechtsverordnung des Landkreises Oder-Spree festgesetzt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxiordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet.

§ 10 Zuständigkeit

Die Ãœberwachung des Taxenverkehrs nach dieser Verordnung obliegt dem Landrat des Landkreises Oder-Spree. 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz