Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif
Landkreis Potsdam-Mittelmark

(gültig seit 01.04.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen von Unternehmen,die ihren Betriebssitz im Pflichtfahrgebiet haben.

(2) Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

(3) Für Fahrten im Pflichtfahrgebiet bestimmen sich die Beförderungsentgelte nach dieser Verordnung.Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(4)Für Fahrten,die über das Pflichtfahrgebiet hinausführen,ist das Beförderungsentgelt vor Beginn der Fahrt frei zu vereinbaren.

(5)Gleiches gilt für Fahrten,die von Orten außerhalb des Pflichtfahrgebietes zu Zielen innerhalb des Pflichtfahrgebietes führen.

(6) Kommt keine Vereinbarung zustande,gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(7) Bei Fahrten,die innerhalb des Pflichtfahrgebietes stattfinden sollen,jedoch den Ort des Betriebssitzes nicht tangieren (weder von dort ausgehen,noch zu diesem zurückkehren oder ihn auf der Fahrstrecke durchfahren) kann der Unternehmer einen Anfahrtspreis vereinbaren. Dieser darf den normalen Fahrpreis der jeweiligen Tarifstufe jedoch nicht überschreiten.

(8)Sondervereinbarungen  (Vereinbarungen über Krankenfahrten) über Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet sind der Genehmigungsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark anzuzeigen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1)Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis),dem Preis für die durchfahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Preis für Wartezeiten (Zeitpreis) und den Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt 2,50 Euro,bei Vorbestellungen 3,50 Euro.Er enthält bereits eine Schalteinheit von 0,10 Euro für die erste Teilstrecke der jeweiligen Tarifstufe.Für eine Schalteinheit wird in der Tarifstufe 1 eine Teilstrecke von 66,67 m,in der Tarifstufe 2 eine Teilstrecke von 62,50 m zurückgelegt.

(3)  Der Kilometerpreis je gefahrenen Besetztkilometer beträgt für die Durchführung von Fahrten

  • an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tarifstufe 1): 1,50 Euro
  • an Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Tarifstufe 2): 1,60 Euro.

(4) Zeitpreise werden erhoben für Wartezeiten (auch verkehrsbedingte), die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen,mit 0,35 Euro pro Minute.Dieser Preis ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten.Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.Längere Wartezeiten bedürfen der Vereinbarung.

(5) Zuschläge werden erhoben

  • für die Mitnahme von Gepäck und Kleintieren je größeres Gepäckstück (ausgenommen Handgepäck) und je Tier (ausgenommen Blindenhunde) 0,50 Euro
  • für die bargeldlose Zahlung 1,00 Euro
  • bei Einsatz von Großraumtaxen (ab 6 Sitzplätzen) bei der Beförderung von mehr als 4 Personen 5,00 Euro

§ 3 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers

(1)Innerhalb des Pflichtfahrgebietes darf eine Auftragsfahrt nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger erfolgen.

(2) Tritt während der Fahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf,so ist der weitere Kilometerpreis entsprechend der Tarifstufe vom Beginn der Störung an mit Hilfe des Tageskilometerzählers zu berechnen.Für eine zusammenhängende Wartezeit von mehr als fünf Minuten sind für jede angefangene Minute 0,25 Euro zu berechnen.

(3) Der Fahrgast ist von der Störung sofort in Kenntnis zu setzen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt ist die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich zu beseitigen.

§ 4 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Das auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen.Bargeldlose Zahlung ist vor Fahrtantritt zu vereinbaren. Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf bargeldlose Zahlung.

(2) Der Fahrer ist berechtigt,einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.

(3) Der Fahrer hat auf Wunsch des Fahrgastes eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen.Die Quittung muss den Namen und die Anschrift des Unternehmers,die Genehmigungsnummer, das Datum und die Unterschrift des Fahrers,auf Verlangen auch die Uhrzeit und den Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes enthalten.

(4) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.Ein Hinweis auf diese Bestimmung ist im Fahrzeug sichtbar anzubringen.

(5) Kommt eine Fahrt nach Auftragserteilung aus Gründen,die der Besteller zu vertreten hat,nicht zur Durchführung,ist ein Entgelt für die Anfahrt vom nächstgelegenen Halteplatz bzw.vom Betriebssitz zum Bestellort je Kilometer nach Tarifstufe 1 bzw.2,mindestens jedoch der Grundpreis,zu entrichten.

§ 5 Beförderungsbedingungen

1) Der Fahrgast ist verpflichtet,dem Taxifahrer bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm Wünsche hinsichtlich des Fahrweges und von Wartezeiten sowie eventueller Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.

2) Kleintiere dürfen nur mitgenommen werden,wenn die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Taxe und der Insassen nicht gefährdet oder behindert wird.Die Aufsicht über die Tiere obliegt dem betroffenen Fahrgast.Er haftet für jeden Schaden,der durch die Mitnahme des Tieres verursacht wird.

3) Die Kosten für die Beseitigung von groben Verunreinigungen und Beschädigungen der Taxe sind vom Fahrgast zu ersetzen.

4) Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der Taxifahrer nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte,ergeben sich daraus keine Ersatzansprüche.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs.1 Nr.4 PBefG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
  2. als Taxifahrer entgegen § 4 Abs.4 einen Abdruck dieser Verordnung nicht mit sich führt oder die Abschrift dem Fahrgast nicht vorlegt,
  3. entgegen § 2 Abs.4 die Zuschläge auf dem Fahrpreisanzeiger nicht ausweist,
  4. entgegen § 3 Abs.1 eine Auftragsfahrt durchführt,obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn der Fahrt gestört war,
  5. entgegen § 4 Abs.3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
  6. entgegen § 7 Abs.2 die für die Taxe ausgegebene Umrechnungstabelle nicht mitführt,diese dem Fahrgast nicht vorlegt oder nach erfolgter Umstellung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich zurückgibt,
  7. entgegen § 7 Abs.2 nicht den behördlichen Aushang verwendet, den Aushang nicht an deutlich sichtbarer Stelle anbringt oder den Aushang nicht unverzüglich zurückgibt.

2) Die Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs.2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden,soweit diese nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafen bedroht sind.

3) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung ist der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Fachbereich Sicherheit,Ordnung und Verkehr gemäß § 4 Abs.1 c der Zust-VO PBefG vom 11.05.1993 (GVBl II S.218),zuletzt geändert durch 1.Änderungsverordnung vom 12.04.2001 (GVBl II S.162).

§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1) Diese Verordnung tritt am 01.04.2009 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 20.07.2000 (Amtsblatt Nr.8 S.2 vom 30.08.2000),zuletzt geändert am 08.12.2005 (Amtsblatt Nr.12/2005) außer Kraft.

(2) Bis zur Umstellung der Fahrpreisanzeiger,längstens einen Monat nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,sind dem auf dem Anzeiger ausgewiesenen Beförderungsentgelt Erhöhungsbeträge hinzuzurechnen. Diese Beträge ergeben sich aus der vom Landkreis oder einer von ihm beauftragten Stelle ausgegebenen Umrechnungstabelle,die bis zur Umstellung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen ist.Die Umrechnungstabelle und ein amtlicher Aushang über die eingetretene Entgelterhöhung,der in jeder Taxe an einer für den Fahrgast deutlich sichtbaren Stelle anzubringen ist,sind nach der Umstellung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich der Genehmigungsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark zurückzugeben.

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