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Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Teltow-Fläming

(gültig seit 01.04.2009)

§1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für die genehmigungspflichtige Personenbeförderung innerhalb des Landkreises Teltow-Fläming mit den von der Genehmigungsbehörde konzessionierten Taxen.  

(2) Die Rechte und Pflichten der Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet. In Anlehnung an § 47 PBefG ist jedes konzessionierte Taxi mindestens jeden zweiten Tag für die Dauer einer Schicht von wenigstens acht Stunden bereitzuhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellen eines Dienstplanes

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 dieser Ordnung können durch einen von den örtlichen Unternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgelegten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Durchführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten

(2) Der Dienstplan bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Genehmigungsbehörde, das gilt ebenso für Änderungen oder Ergänzungen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und deren Fahrpersonal 
einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen in der Betriebssitzgemeinde bzw. auf den gekennzeichneten Taxenstandplätzen der der Betriebssitzgemeinde zugeordneten Ortsteile, bereitzuhalten. Ein Bereithalten an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) Verfügt die Betriebssitzgemeinde über keinen nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenstandplatz erfolgt das Bereithalten der Taxe am in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Betriebssitz.

§ 5 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf den Taxenstandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite und mit Fahrern besetzte Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der
nächsten Taxe auszufüllen.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast es wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe - sofern die örtlichen Verkehrsverhältnisse es zulassen - sofort  die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenfunk, -ruf oder Mobiltelefon erteilt werden.

(3) Die Benutzung der ortsfesten Taxenrufanlagen klären die Vereine in eigener Verantwortung, so weit diese sich in ihrem Eigentum befinden. Bei telefonischer Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen. Ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot ist bekanntzugeben. Entsprechendes gilt auch für Fahraufträge, die über Funk oder Mobiltelefon übermittelt werden.

(4) An und auf Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden. Das gilt besonders in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten sowie das Einstellen des Rundfunk- oder eines anderen Tonwiedergabegerätes. Der Straßenreinigung (bzw. den Mitarbeitern des Straßenwinterdienstes) muss jederzeit die Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, so weit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Fahrgastbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seine Wünsche nach Öffnen oder Schließen der Fenster, des Schiebe- oder Ausstelldaches sind zu berücksichtigen.

(2) Befindet sich eine Taxe nach einem erledigten Fahrauftrag auf der Rückfahrt zum Bereitstellungsort und wird abgewinkt, ist diese Fahrt durchzuführen, soweit sich die Anhaltestelle nicht in Sichtweite bzw. unmittelbarer Nähe (50 m) eines Taxenhalteplatzes befindet, auf dem Taxen bereitgestellt sind.

(3) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten 
Personen oder in Obhut des Fahrzeugführers befindlicher Tiere untersagt.

(5) Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(6) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten oder Mobiltelefonen ausgerüstete Taxen dürfen während und nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale bzw. infolge eines eingehenden Anrufes direkt zum nächsten Abfahrtsort beordert werden.

(2) Während der Ausführung von Fahraufträgen sollten Funksprechanlage bzw. Mobiltelefon so bedient werden, dass der Fahrgast so wenig wie möglich belästigt
wird.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten oder Mobiltelefonen bleiben durch die hier getroffenen Festlegungen unberührt und sind konsequent einzuhalten.

§ 8 Mitzuführende Vorschriften und Unterlagen

(1) Außer den nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmten mitzuführenden Erlaubnissen ist durch den Fahrzeugführer gemäß § 17 Abs. 4 PBefG ein Auszug aus der Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen für das zu führende Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) In jeder Taxe ist eine Taxen- und Taxentarifordnung mitzuführen, in die dem Fahrgast auf seinen Wunsch hin, Einsicht zu gewähren ist.

(3) Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet allgemein erhältliches Straßenkartenmaterial des Pflichtfahrgebietes, welches sich auf dem jeweils aktuellsten Stand befinden muss, mitzuführen. Fahrzeuge, die mit einem Navigationssystem ausgerüstet sind, werden hiervon nicht ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, die mit einem Navigationssystem ausgerüstet sind, werden nicht von der Mitführungspflicht der Unterlagen im vorherigen Abschnitt entbunden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des gültigen Dienstplanes zuwiderhandelt; dies gilt sowohl für den Fahrer als auch für den Taxenunternehmer,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung seine Taxe außerhalb der  vorgesehenen Taxenstandplätze bereithält,
  3. wer gegen die in § 5 dieser Verordnung näher bezeichnete Ordnung auf den Taxenstandplätzen verstößt,
  4. wer andere Personen anspricht, um diese zu bewegen, einen Fahrauftrag zu erteilen,
  5. wer einen Fahrauftrag mit einem Mietwagen ausführt, obwohl dieser ausdrücklich für eine Taxe erteilt war.

(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Taxenordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro), geahndet, so weit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(3) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung ist der Landrat, als untere staatliche Verwaltungsbehörde, gemäß § 4 Absatz 1 c der PBefGZV.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxenordnung vom 8. Mai 2001 (Amtsblatt  Nr. 11 vom  11.05.2001) außer Kraft.

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