Infos zu Taxen und Tarifen in Darmstadt

Taxitarif Darmstadt

(seit 01.08.2016 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort genehmigten Taxen. Das Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt und das Gebiet der Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und Offenbach (ohne das Gebiet der kreisfreien Stadt Offenbach am Main). Der Tarifgeltungsbereich entspricht dem Pflichtfahrgebiet.

(2) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden.

(3) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.

(4) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2 Beförderungsentgelte

Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen.

  1. Grundpreis pro Fahrt 3,50 €
  2. Fahrpreis pro Kilometer für die ersten 15 km 2,00 €
  3. Fahrpreis pro Kilometer ab dem 16. gefahrenen Kilometer 1,75€
  4. Wartezeit pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit) 33,00 €

§ 3 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens
  2. Ordnungsnummer
  3. Beförderungsentgelt
  4. Datum
  5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen. Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl mitzuführen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

§ 4 Verfahrensvorschriften

(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit  eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über noch unterschritten werden.

(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar
anzubringen.

(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen oder abzudecken.

(8) Fahrgäste mit Blindenhunden sind zu befördern.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin

  1. andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
  2. entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt
  3. gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt vom 06.05.1981 außer Kraft.

Darmstadt, den 08.11.2000

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