Infos zu Taxen und Tarifen in Frankfurt
Taxitarif

Taxiordnung Stadt Frankfurt/Main

(vom 18.05.1999)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen des Genehmigungsbereiches der Stadt Frankfurt am Main.

§ 2 Beschaffenheit der Taxen

Die Fahrzeuge müssen innen und außen stets sauber sein. Zur Aufnahme des Fahrgastgepäcks dürfen im Kofferraum außer dem Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeug zum Beheben evtl. eintretender Betriebsstörungen sowie Warnweste und Ersatzrad keine Gegenstände aufbewahrt werden.

§ 3 Bereitstellen der Taxen

Taxen dürfen nur auf behördlich gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgestellt werden. Die ausnahmsweise Bereitstellung außerhalb der behördlich gekennzeichneten Taxenplätze bedarf der Genehmigung des Ordnungsamtes.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Der Unternehmer hat ein Verzeichnis für jede Taxe über Beginn und Ende der täglichen Einsatzzeit zu führen. Dieses Verzeichnis ist am Betriebssitz aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Es ist noch 1 Jahr nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(2) Aus dem Verzeichnis muss auch hervorgehen, welche Fahrer eingesetzt werden.

(3) Änderungen von Wohn- und Betriebssitz sind der Genehmigungsbehörde innerhalb einer Woche unter Vorlage von Genehmigungsurkunde und Auszug aus der Genehmigungsbehörde zu melden.

§ 5 Fahrdienst

(1) Das Fahrpersonal hat eine saubere, ordentliche Kleidung sowie zum Autofahren geeignetes Schuhwerk zu tragen.

(2) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von Personen, die nicht Fahrgäste im Sinne des PBefG sind (sogenannte Beifahrer) sowie die Mitnahme von in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(5) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(6) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit DM 100,00 zu wechseln. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat der Fahrzeugführer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so ist der Betrag unter Abzug der Überweisungskosten dem Fahrgast zu überweisen, Personenausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

(7) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Beförderungspreis, ggf. unter Angabe der Fahrtstrecken zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Firmenstempel des Unternehmens, der Ordnungsnummer des Fahrzeuges und dem Datum der Ausstellung bzw. dem der Beförderungsdurchführung versehen sein und hat auch im übrigen den kaufmännischen und steuerlichen Vorschriften zu entsprechen. Im Fahrzeug dürfen nur Quittungen mitgeführt werden, auf denen Firmenstempel und Ordnungsnummer bereits eingetragen sind.

§ 6 Kennzeichnung nicht dienstbereiter Taxen

Sofern Taxen außerhalb des Dienstbetriebes für Privatfahrten Verwendung finden, sind die typischen Kennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen bzw. abzudecken.

§ 7 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch sofortiges Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Ordnungsamt - kann Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern oder gefährden.

(2) Der Fahrer hat sich an seinem bereitgestellten Taxi aufzuhalten.

(3) Dem Auftraggeber für die Fahrt steht die Wahl der Taxe frei.

(4) Eine ortsfeste Taxirufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein ggf. bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben.

(5) Taxen dürfen auf den Taxiplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(6) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxiplätzen nachzukommen.

(7) Ausnahmen von der Aufstellordnung nach Abs. 1 lässt der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Ordnungsamt - zu.

§ 8 Mitführen von Vorschriften

Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigem Fassung, einen Stadtplan, ein Straßenverzeichnis von Frankfurt am Main sowie eine Straßenkarte, die mindestens das Pflichtfahrgebiet umfasst, mitzuführen.
Stadtplan, Straßenverzeichnis und Straßenkarte dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxen- und Tarifordnung zu gewähren.

§ 9 Pflichtenbelehrung

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte, der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften sowie ggf. der amtlichen Funkverkehrsrichtlinien zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrzeugführers aktenkundig zu machen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach einer anderen Vorschrift eine Strafe verwirkt ist.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21.08.1984 außer Kraft.
Frankfurt am Main, den 18.5.1999

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