Infos zu Taxen und Tarifen in Kassel

Taxitarif Stadt Kassel

(seit dem 11.01.2015 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich - Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis, die von der Stadt Kassel als Genehmigungsbehörde mit Betriebssitz Kassel zugelassen sind, gelten für das Pflichtfahrgebiet Stadt Kassel, Stadt Vellmar, Gemeinde Niestetal, Gemeinde Espenau und Gemeinde Calden..

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet der Stadt Kassel, Stadt Vellmar,
Gemeinde Niestetal, Gemeinde Espenau und Gemeinde Calden.

§ 2 Ermittlung des Fahrpreises

(1) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat die Errechnung des Fahrpreises unter Verwendung eines geeichten und ordnungsgemäß arbeitenden Fahrpreisanzeigers zu erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes setzt sich das Beförderungsentgelt ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen (unter Beachtung der zulässigen Sitzplätze des Fahrzeuges) aus der Grundgebühr, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), einem evtl. Entgelt für Wartezeiten sowie evtl. Zuschlägen zusammen.

(2) Die Grundgebühr beträgt 2,00 EURO.

(3) Der Preis für jeden besetzt gefahrenen Kilometer beträgt

  • bis einschließlich 1 km 3,80 €
  • über einem km 1,80 €.

(4) Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede angefangene Teilstrecke im Sinne des § 3 Abs. 3 0,10 Euro.

(5) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb des Stadtgebietes Kassel nicht berechnet. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung nach der angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.

(6) Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Führersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag in Höhe von 5,00 € berechnet, wenn

  • entweder mehr als 4 Personen befördert werden,
  • oder, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen, ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert worden ist.

(7) Zuschläge für den Transport von Sachen und Tieren werden nicht erhoben. Wird allerdings ausdrücklich ein Taxi angefordert, das einen größeren als den üblichen Kofferraum besitzt (z.B. Pkw-Kombi), oder über Einrichtungen zur Erweiterung des vorhandenen Kofferraumes verfügt (z. B. umklappbare Rückenlehne), wird dafür ein Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

(8) Die Zuschläge nach Abs. 5 bzw. Abs. 6 müssen unter Beachtung des § 28 BOKraft vom Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 4 Wartezeiten

(1) Die während eines Auftrages entstehenden verkehrsbedingten und vom Fahrgast verursachten Wartezeiten sind mit 30,00 € pro Stunde zu vergüten.

(2) Die ersten 2 Minuten nach jedem Halt sind entgeltfrei. Der Halt wird mit einer Grenzgeschwindigkeit von 3,6 km/h +/- 1 km/h gleichgesetzt. Die Berechnung der entgeltlichen Wartezeit nach Ablauf dieser 2 Minuten hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen.

(3) Das Entgelt für die Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger zusammen mit dem Fahrpreis angezeigt.

§ 5 Sondervereinbarungen

(1) Unter den in § 51 Abs. 4 PBefG bezeichneten Voraussetzungen können für das Pflichtfahrgebiet Sondervereinbarungen getroffen werden, die von den Regelungen in §§ 2, 3, 4 dieser Verordnung abweichen.

(2) Sondervereinbarungen sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten erst mit ihrer Genehmigung in Kraft.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn genehmigte Sondervereinbarungen geändert werden.

(4) Werden Sondervereinbarungen aufgehoben, so ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Sondervereinbarung aus wichtigem Grunde widerrufen, insbesondere dann, wenn die in der Sondervereinbarung festgelegten Bestimmungen nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 PBefG bezeichnete Voraussetzung später wegfällt.

§ 6 Sonderkosten

(1) Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen am Bestellort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen, ist der Besteller zur Zahlung der Grundgebühr nach § 3 Abs. 2 verpflichtet. Daneben ist gegebenenfalls ein Zuschlag nach § 4 (Wartegeld) zu entrichten.

(2) Pro Rechnungsfahrt wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro erhoben. Rechnungsfahrten sind Fahrten, deren Fahrpreis nicht sofort nach Beendigung der Fahrt in bar, durch andere Zahlungsmittel oder durch vom Taxigewerbe ausgegebene Wertgutscheine entrichtet werden, sondern die per Rechnungsstellung des Unternehmers an den Zahlungspflichtigen erhoben werden.

(3) Der Zuschlag muss unter Beachtung des § 28 BO-Kraft vom Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 bis Abs. 7 berechnet.

(2) Die zurückgelegte Beförderungsstrecke ist anhand des Kilometerzählers zu ermitteln.

(3) Taxiunternehmer und Taxifahrer sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung und ggfls. erneute Eichung eines gestörten Fahrpreisanzeigers zu sorgen.

§ 8 Verfahrensregelungen

(1) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.

(2) Der Taxifahrer muß jederzeit in der Lage sein, Geldscheine bis zum Wert von 50,00 Euro zu wechseln.

§ 9 Fahrziel und Fahrstrecke

(1) Der Fahrgast hat dem Taxifahrer vor Antritt der Fahrt sein genaues Fahrziel sowie ggfls. Wünsche hinsichtlich der Fahrstrecke anzugeben.

(2) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen.

§ 10 Mitführen des Taxitarifs

In jedem Taxi ist ein Taxitarif mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro gemäß § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Taxenordung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kassel in der Fassung der Fünfzehnten Änderung außer Kraft.

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