Infos zu Taxen und Tarifen in Offenbach

Taxitarif Stadt Offenbach

(gültig seit 19.01.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Offenbach am Main (§ 47 Abs. 4
Personenbeförderungsgesetz).

(2) Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Offenbach am Main umfasst den Umkreis von 50 Kilometern. Es wird im Norden begrenzt durch einschließlich Gräfenwiesbach/ Butzbach/ Nidda, im Osten begrenzt durch einschließlich Bad Orb, im Süden begrenzt durch einschließlich Höchst i. Odenwald/ Seeheim-Jugenheim, im Westen begrenzt durch einschließlich Wiesbaden/ Idstein/ Bad Camberg.

(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im  Personenverkehr (BOKraft), insbesondere auf § 47 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz, wonach Taxen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, wird verwiesen.

§ 2 Beförderungsentgelte

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Entgelt für eine etwaige – auch verkehrsbedingte – Wartezeit und einem etwaigen Großraumtaxi- oder Kindersitzzuschlag zusammen.

1. Der Grundpreis je Fahrt beträgt 4,00 €.
2. Das Wegstrecken-Entgelt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet beträgt

  1. täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Zeitzone 1) pro km 1,75 €
  2. täglich von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Zeitzone 2) pro km 1,85 €

    Die Wegstrecke wird vom Ausgangspunkt bis zum Ziel berechnet. Anfahrtskosten innerhalb der Stadt Offenbach am Main werden nicht erhoben.

3. Das Entgelt für Wartezeit – auch verkehrsbedingt – beträgt

  1. 0,10 € je 12,86 Sekunden (= rund 28,00 € je Stunde).

  2. Die Pflichtwartezeit bei Fahrtunterbrechung beträgt 30 Minuten.

4. Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderungen von mehr als vier Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag von 7,00 € zu entrichten, wenn mindestens fünf Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden. Für jede weitere Person (bis insgesamgt 8 Pesonen) ist ein Zuschlag von 1,00 € zu entrichten. Dieser Zuschlag muss von Beginn bis zum Ende der Fahrt über die Zuschlagsanzeige des Fahrpreisanzeigers ausgewiesen werden. Er darf nur gefordert werden, wenn eine entsprechende Ergänzung in die Genehmigungsurkunde und dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde eingetragen  wurde und ein Hinweis auf diese Vorschrift in Form eines Aufklebers in deutscher und englischer Sprache gut sichtbar im Großraumtaxi angebracht worden ist (Anlage 2).

§ 3 Zusatzregelungen

(1) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis fällig.

(2) Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.  

(3) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

(4) Beförderungen bei Hochzeiten und Beerdigungen, die mit speziell hierfür hergerichteten Taxen durchgeführt werden, unterliegen nicht dieser Tarifordnung.

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können genehmigt werden, wenn ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. Die schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Offenbach am Main – die zuständige Genehmigungsbehörde – ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Sondervereinbarung oder ihre Änderung.

§ 5 Verfahrensvorschriften

(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrgebiet) liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die im Pflichtfahrgebiet weder über- noch unterschritten werden dürfen. Sie erstrecken sich auf vom Fahrgast mitgeführtes Gepäck, insbesondere auf Kinderwagen und Rollstühle, sowie Tiere, sofern bei der Beförderung von Gegenständen keine Ausschließungsgründe nach § 15 BOkraft vorliegen.

(4) In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Die Abschrift darf eine Schriftgröße von zwei Millimetern nicht unterschreiten. Die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar in deutscher und englischer Sprache per Aufkleber auszuhängen (siehe Anlage 2).

Der § 8 der Taxenordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen den Taxentarif der Stadt Offenbach am Main können
aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

(2) Dem Taxentarif der Stadt Offenbach am Main handelt zuwider, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 bis 5 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer zu anderen Bedingungen als denen in diesem Taxentarif festgelegten Bestimmungen und Regelungen Personenbeförderung durchführt,
  2. entgegen § 4 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer Sondervereinbarungen im Sinne des § 4 dieses Taxentarifes ohne schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Offenbach am Main trifft,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer im Pflichtfahrgebiet eine Personenbeförderung mit ausgeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchführt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer bei Beförderungen über den Geltungsbereich des Pflichtfahrgebietes hinaus auf das frei zu vereinbarende Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt den Fahrgast nicht hinweist, 
  5. entgegen § 5 Abs. 2 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrpreis nicht nach den zurückgelegten Kilometern berechnet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer nach dieser Fahrt eine weitere Personenbeförderung durchführt, ohne dass der Fahrpreisanzeiger repariert worden ist,
  6. entgegen § 5 Abs. 3 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer die festgesetzten Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet unter- oder überschreitet,
  7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 als Unternehmer oder Fahrzeugführer keine Abschrift dieser Verordnung im Taxi mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorzeigt,
  8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung im Taxi für den Fahrgast nicht gut sichtbar in deutscher und englischer Sprache per Aufkleber im Taxi angebracht hat.

3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 26.01.2012 außer Kraft. 
 
Offenbach am Main, 11.12.2014

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