Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Ludwigslust

Taxitarif Landkreis Ludwigslust-Parchim

( seit 01.11.2014 gültige Fassunf)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen durch Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Ludwigslust-Parchim haben. 

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen sowie der Taxifahrer nach dem PBefG, nach dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Pflichtfahrgebiet 

Im Sinne von § 47 Abs.4 PBefG wird das Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim in zwei Pflichtfahrgebiete geteilt.

  1. Altkreis Ludwigslust (Stadt Ludwigslust, Stadt Hagenow, Stadt Boizenburg, Stadt Lübtheen, Amt Ludwigslust-Land, Amt Boizenburg-Land, Amt Stralendorf, Amt Zarrentin, Amt Hagenow-Land, Amt Wittenburg, Amt Grabow,  Amt Neustadt-Glewe, Amt Dömitz-Malliß)
  2. Altkreis Parchim (Stadt Parchim, Amt Crivitz, Amt Parchimer Umland, 
    Amt Goldberg-Mildenitz, Amt Plau am See, Amt Eldenburg Lübz, Amt Sternberger Seenlandschaft, Amt Banzkow, Amt Ostufer Schweriner See ) 

§ 3 Ordnungsnummern

Jedes Taxi erhält von der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landkreises Ludwigslust- Parchim eine Ordnungsnummer zugeteilt. Diese Ordnungsnummer ist entsprechend den Vorschriften der BOKraft in dem Taxi, für das sie erteilt ist, hinten rechts an der Heckscheibe anzubringen.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen im Landkreis Ludwigslust-Parchim nur auf den durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichneten Taxiplätzen der Gemeinde ihres Betriebssitzes bereitgehalten werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. 

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe im Gemeindegebiet seines Betriebssitzes auf den gekennzeichneten Taxiplätzen bereitzuhalten, wenn die festgelegte Taxizahl noch nicht erreicht ist.

(3) Außerhalb der gekennzeichneten Taxiplätze ist das Abstellen von Taxen nur erlaubt, wenn die Kennzeichnungstafel (Taxi-Schild) abgenommen oder verdeckt ist.

(4) Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxiplätze kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxibedarf zu erwarten ist. 

(5) Bei privater Benutzung der Taxen ist die Kennzeichnungstafel abzunehmen oder zu verdecken.

§ 5 Ordnung auf Taxiplätzen 

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Das erste Taxi hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxiplatzes zu halten. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe zu schließen. Die Taxen auf den Taxiplätzen müssen stets fahrbereit sein. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können. 

(2) Der Fahrauftrag ist in der Reihenfolge des Aufstellens der Taxen durchzuführen. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxiplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

(3) Der Fahrer hat sich in oder unmittelbar an seinem Taxi aufzuhalten. 

(4) Taxen dürfen auf Taxiplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passanten und der Anlieger sind zu vermeiden. 

(5) Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxiplatz zu befahren.

(6) Die Fahrer von Taxen haben die Taxiplätze stets sauber zu halten. 

§ 6 Dienstbetrieb 

(1) Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Taxen mindestens jeden 2. Tag für die Dauer von wenigstens 8 Stunden bereitzuhalten. Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam   aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann erforderlichenfalls die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen oder selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und Fahrern einzuhalten.

(2) Kann das Taxi nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde innerhalb 24 Stunden, spätestens am nächsten Werktag hierüber zu informieren, wenn der Dienst innerhalb dieser Zeit nicht wieder aufgenommen wurde.

(3) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 7 Erscheinungsbild der Taxen

(1) Unternehmen und Taxifahrer sind dazu verpflichtet, während des Fahrdienstes das Taxi innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.

(2) Die Kleidung des Taxifahrers muss während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

§ 8 Funktaxen

(1) Die Funkbetriebszentralen haben ihre jeweiligen Funk- und Betriebsordnungen der Genehmigungsbehörde bekanntzugeben. 

(2) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung des Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden. Über Mobiltelefon können ebenfalls während und nach der Durchführung des Fahrauftrages Folgeaufträge entgegengenommen werden.

(3) Sprechfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste belästigt werden.

§ 9 Mitführungspflichten

Der Taxifahrer hat neben den Ausweis- und Zulassungspapieren den Text dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und den Auszug aus der Genehmigung für den Verkehr mit Taxen sowie eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken im Fahrzeug mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxenordnung zu gewähren.

§ 10 Durchführung des Fahrauftrages 

(1) Der Taxifahrer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Ziel zu wählen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Den Wünschen der Fahrgäste über das Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, älteren und/oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.

(3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum unterzubringen. Gegenstände, die über die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(4) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung sind dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder der in der Obhut des Taxifahrers befindlichen Tiere untersagt

(6) Das Ansprechen und Anlocken von Personen durch den Taxifahrer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

§ 11 Beförderungspflicht und Beförderung von Tieren 

(1) Die Beförderungspflicht  im Pflichtfahrgebiet besteht auch dann, wenn der Fahrgast das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nimmt.

(2) Tiere dürfen nur mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. 

(3) Blindenhunde, welche Blinde begleiten, sind immer zu befördern. 

(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 12 Beförderungsentgelte 

(1) Das Beförderungsentgelt im Pflichtfahrgebiet setzt sich aus dem Grundpreis, dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) sowie etwaigen Zuschlägen und Wartegeldern zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Beförderungsentgelten enthalten.

(2) Die Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet sind Festentgelte und dürfen weder über- noch unterschritten werden. Ermäßigungen der Beförderungsentgelte und Vergünstigungen, die nicht behördlich genehmigt worden sind sowie Vergünstigungen für die Vermittlung von Fahraufträgen sind unzulässig.

(3) Es gelten folgende Fahrpreise:

  • Grundpreis für jede Fahrt      3,20 €
  • Grundpreis in der Zeit von 22:00 – 06 :00 Uhr    weggefallen
  • Kilometerpreis für den 1. Kilometer      2,80 €   
  • Kilometerpreis für den 2. bis 3. Kilometer   2,40 €
  • jeder weitere gefahrene Kilometer    1,80 €

(4) Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden mit 32,00 € pro Stunde berechnet.

(5) Die Fortschaltstufen betragen sowohl bei der zurückgelegten Wegstrecke als auch bei der Wartezeit 0,10 €.

(6) Für Großraumtaxen (PKW ab 6 Sitzplätze einschließlich Führerplatz) ist ein Aufschlag von einmal 5,00 € ab der Mitnahme des 5. Fahrgastes zu berechnen.

(7) Die Herrichtung eines Taxis zu einem besonderen Anlass (z. B. Hochzeit usw.) kann gesondert berechnet werden.

(8) Bei Anfahrten zum Fahrgast innerhalb der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat, ist der Anfahrtsweg nicht in Rechnung zu stellen.

(9) Bei einer Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes über die Gemeindegrenzen hinaus, wird der Fahrpreisanzeiger bei Abfahrt der Taxe am Betriebssitz eingeschaltet. Ist jedoch das Beförderungsziel die Betriebssitzgemeinde ist der Fahrpreisanzeiger erst am Bestellort zur Bestellzeit einzuschalten. Der Fahrer hat sich bei Ankunft beim Besteller zu melden. Bei Bestellung von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes ist der Besteller auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen hinzuweisen. 

(10) Bei Fahrten, deren Fahrtziel außerhalb des  Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt frei zu vereinbaren ist. Sollte es vor Fahrtantritt zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte nach den Absätzen 3 bis 7 entsprechend. 

§ 13 Zuschläge

entfällt.

§ 14 Fahrpreisanzeiger

(1) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(2) Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, ist der Fahrgast darauf unverzüglich hinzuweisen. Der Taxifahrer darf von Beginn der Störung an die nach § 13 ff genannten Beförderungsentgelte berechnen. Nach Abschluss der Fahrt ist das Taxi bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers als Taxi außer Betrieb zu setzen.

§ 15 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

(1)  Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. 

(2) Der Taxifahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Fahrtantritt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen.

(3) Der Taxifahrer hat bei dem auszuführenden Fahrauftrag Wechselgeld für mindestens 25,00 Euro mitzuführen.

§ 16 Ausstellung von Quittungen 

Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Ordnungsnummer des Taxis
  • Name und Anschrift des Unternehmens 
  • kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke  
  • Höhe des Beförderungsentgeltes
  • Datum, Name und Unterschrift des Taxifahrers

§ 17 Sondervereinbarungen 

Für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke der Kranken- und Schülerbeförderung mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG getroffen werden. Die Sondervereinbarungen sind anzeigepflichtig bei der Genehmigungsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten 

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxiverordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG mit Geldbußen bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Strafe droht.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife treten entsprechend des § 39 Abs. 5 PBefG am 01.11.2013 in Kraft. Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens 3 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.

(2) Ausnahmen von dieser Verordnung regelt die zuständige untere Verkehrsbehörde.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.11.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 01. Januar 2002 des Altkreises Ludwigslust, letzte Änderung vom 02.06.2008, sowie die Verordnung vom 28. November 1994, letzte Änderung vom 16. Oktober 2008, des Altkreises Parchim  außer Kraft.

Parchim, den 26.08.2013

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