Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Ludwigslust
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Ludwigslust

(gültig seit ?)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxengebührenordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Ludwigslust haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Krafttaxen erteilten Genehmigungen sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – bleiben unberührt.

§ 2 Pflichtfahrgebiet

Pflichtfahrgebiet im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 PBefG ist das Gebiet im 30 km Umkreis bezogen auf den Betriebssitz, jedoch nicht über die Kreisgrenze hinaus. Hierauf ist in der Taxe an geeigneter Stelle hinzuweisen.

§ 3 Beförderungstarife im Pflichtfahrgebiet

(1) Der Fahrpreis im Pflichtfahrgebiet setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die zurückgelegte Fahrstrecke und etwaigen Wartegeldern (inkl. der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer) zusammen. Die Anzahl der beförderten Personen ist unerheblich.

(2) Der Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 2,00 Euro.
Der Tarif für jeden gefahrenen Kilometer beträgt 1,20 Euro.
Der Wartetarif beträgt je Stunde 15,00 Euro.

(3) Für die Herrichtung einer Taxe zu einem besonderen Anlass (z.B. Hochzeit, Trauerfeier) kann neben den üblichen Tarifen ein Entgelt von 17,90 Euro erhoben werden.

(4) Verkehrsbedingte Wartezeiten werden nach Abs. 2 Satz 3 berechnet.

(5) Die Fortschaltstufe beträgt sowohl bei der zurückgelegten Wegstrecke, als auch nach dem Wartetarif 0,10 Euro.

(6) Bei Anfahrten zum Fahrgast innerhalb der Gemeinde, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat, ist der Fahrpreisanzeiger bei Zusteigen des Fahrgastes einzuschalten. Es gelten die Tarife nach (2).(7) Bei einer Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes über die Gemeindegrenze hinaus in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat, wird nach (6) verfahren, wenn die besetzte Fahrstrecke mit der Anfahrt identisch ist.

(8) Bei Fahrten über die Gemeindegrenze hinaus in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat, wird der Fahrpreisanzeiger bei Abfahrt der Taxe am Betriebssitz eingeschaltet, wenn die Anfahrt nicht mit der Besetztfahrt identisch ist. Es gelten die Tarife nach (2).

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Der Fahrpreisanzeiger ist entsprechend dem § 3 in Betrieb zu nehmen.

(2) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(3) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so hat der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen und darf von Beginn der Störung an für jeden angefangenen besetzt gefahrenen Kilometer höchstens 1,00 Euro berechnen. Nach Abschluss der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen.

§ 5 Beförderungsentgelte außerhalb des Pflichtfahrgebietes

Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann der Fahrpreis vor Antritt der Fahrt vereinbart werden. Kommt es zu keiner Vereinbarung, gelten die Tarife nach § 3.

§ 6 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Taxifahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Betrag verlangen, der dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entspricht.

(2) Der Taxifahrer soll in der Lage sein, jederzeit 25,00 Euro zu wechseln.

§ 7  Quittungen

Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • amtliches Kennzeichen der Taxe
  • Ordnungsnummer der Taxe
  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Höhe des Beförderungsentgeltes
  • Örtliche Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle
  • Umsatzsteueranteil
  • Datum der Beförderung
  • Unterschrift des Taxifahrers

§ 8 Mitführungspflicht

Der Taxifahrer hat einen Abdruck dieser Taxengebührenordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 Abs. 2 ein Grundtarif, Tarif für jeden gefahrenen Kilometer oder Wartetarif berechnet wird, der nicht nach dieser Taxengebührenordnung bestimmt ist,
  • entgegen § 3 Abs. 6 der Fahrpreisanzeiger bereits am Betriebssitz eingeschaltet wird, wenn die Anfahrt zum Fahrgast innerhalb der Gemeinde liegt, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat,
  • entgegen § 3 Abs. 7 bei einer Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes über die Gemeindegrenze hinaus in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat, der Fahrpreisanzeiger bereits am Betriebssitz eingeschaltet wird, wenn die besetzte Fahrstrecke mit der Anfahrt identisch ist,
  • entgegen § 4 Abs. 2 eine Beförderungsfahrt mit einem Fahrpreisanzeiger antritt, der nicht geeicht ist und einwandfrei arbeitet,
  • entgegen § 4 Abs. 3, 1. Halbsatz den Fahrgast während der Beförderungsfahrt auf die Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich aufmerksam macht,
  • entgegen § 4 Abs. 3, 2. Halbsatz von Beginn der Störung an einen anderen als nach dieser Taxengebührenordnung bestimmten Tarif für jeden angefangenen besetzt gefahrenen Kilometer berechnet,
  • entgegen § 7 als Taxifahrer eine Quittung nicht oder nicht vollständig ausstellt, wenn sie vom Fahrgast verlangt wird,
  • entgegen § 8 einen Abdruck der gültigen Taxengebührenordnung nicht mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorzeigt.

(2) Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 61 Abs. 2 PBefG.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 01.03.2002 in Kraft.
Ludwigslust, den 14.01.2002

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