Infos zu Taxen und Tarifen in Schwerin
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Schwerin

(seit 01.07.2007 gültig)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Stadtverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen im Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin.

(2) Die Pflichten und Rechte der Taxenunternehmer und der Taxenfahrer nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Beförderungstarife

(1) Der Grundtarif für jede Fahrt beträgt

  • werktags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr  2,00 Euro
  • werktags von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie sonn- und feiertags  2,50 Euro

(2)  Der Kilometertarif je gefahrenem Kilometer beträgt

  • 1. - 5. km 1,55 Euro
  • ab 6. km 1,15 Euro

(3)  Der Wartetarif beträgt pro Stunde 15,00 Euro

(4)  Die Fortschaltstufe beträgt sowohl bei der zurückgelegten Wegstrecke als      auch bei der Wartezeit 0,10 Euro

(5)  Bei ausdrücklicher Anforderung bzw. Bestellung einer Großraumlimousine (Fahrzeug mit mehr als vier Fahrgastplätzen) oder wenn mehr als 4 Fahrgäste mit einem Fahrzeug befördert werden, wird ein einmaliger Aufschlag von 3,00 Euro erhoben.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Die Beförderungsentgelte werden nach einem Einheitstarif berechnet und setzen sich aus der Grundtaxe, dem Entgelt für weitere Fahrleistungen (Fahrtaxe) sowie den Entgelten für Wartezeiten zusammen.

(3) Der Beförderungstarif gilt unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen.

(4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind im Rahmen der in §  51 Abs. 2 PBefG aufgeführten Kriterien möglich. Eine Sondervereinbarung ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

(5) Die Anfahrt zum Besteller ist frei. Der Fahrpreisanzeiger ist am Einstiegsort einzuschalten, und zwar erst, nachdem der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat.

(6) Nichtbenutzung bestellter Taxen: Wird  eine bestellte Taxe aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, nicht genutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxenhalteplatz ein Betrag von 2,50 Euro zu entrichten.

(7) Versagen des Fahrpreisanzeigers:

  1. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers während des Beförderungsauftrages wird die Fahrtaxe der durchfahrenden Strecke anhand des Kilometerzählers ermittelt und Entgelte für Wartezeiten erhoben.
  2. Nach Beendigung der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger unverzüglich instand zu setzen und neu zu sichern.

(8) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadtverordnung liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen , dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die in dieser Stadtverordnung festgelegten Tarife als vereinbart.

(9) Beschmutzt der Fahrgast die Taxe übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu tragen.

§ 4 Zahlungsweise

(1)  Das Beförderungsentgelt ist nach Fahrtbeendigung zu entrichten. Der Taxifahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen  Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen.

(2)  Der Taxifahrer soll in der Lage sein, jederzeit 25,00 Euro zu wechseln.

§ 5 Quittungen

(1) Der Taxifahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung.

(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mit der eingetragenen Ordnungsnummer der benutzen Taxe verwendet werden.

(3) Neben der Ordnungsnummer muss die Quittung folgende Angaben enthalten:

  • Name und Betriebsart des Unternehmens (Betriebsart)
  • gezahlter Betrag
  • Datum der Beförderung
  • Unterschrift des Taxifahrers
  • Vermerk "Stadtfahrt", es sei denn, der Fahrgast wünscht ausdrücklich die Angabe von Abfahrt- und Zielpunkt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Stadtverordnung zuwider handelt (§ 61 Abs. 1 Nr.4 PBefG).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 61 Abs. 2 PBefG).

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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