Infos zu Taxen und Tarifen im LK Cuxhaven

Taxi- und Taxitarifordnung
Landkreis Cuxhaven

(seit 01.07.2012 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Verordnung gilt für alle im Landkreis Cuxhaven - ausgenommen in der großen selbständigen Stadt Cuxhaven - zugelassenen Unternehmen für den Verkehr mit Taxen.

2. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebs- und Beförderungspflicht zum Bereithalten ihrer Taxen in dem nach § 6 Nr. 4 dieser Verordnung festgelegten Bereitstellungsgebiet verpflichtet.

2. Kann die Taxe nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, ist der Landkreis unverzüglich in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Ursache ist ein nachweisbarer Mangel des Fahrzeuges, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden behoben wird.

3. Der Unternehmer hat über die Verpflichtung zur Beförderung nach Abs. 1 einen Nachweis zu führen, diesen ein volles Kalenderjahr lang aufzubewahren und auf Anforderung dem Landkreis vorzulegen. Die in dem Nachweis geforderten Angaben sind zu Beginn und nach Ende einer jeden Schicht dem Fahrpreisanzeiger zu entnehmen. Der Fahrzeugführer hat die Aufzeichnung mit der Ordnungsnummer der Taxe, dem Datum und der Uhrzeit zu ergänzen und zu unterschreiben. Im Verfahren der automatischen Datenverarbeitung gefertigte Aufzeichnungen müssen dem entsprechen.

4. Unternehmer und Fahrzeugführer sind verpflichtet, während des Fahrdienstes die Taxe innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.

§ 3 Pflichtbelehrung

1. Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und dieser Taxenordnung zu belehren.

2. Die Belehrung ist vom Taxen Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des
Fahrzeugführers aktenkundig zu machen und ein volles Kalenderjahr aufzuheben.

§ 4 Beförderung von Tieren

1. Tiere dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit gewährleistet wird.

2. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind zu befördern.

§ 5 Funktaxe

1. Die Funkbetriebszentralen haben ihre jeweiligen Funk- und Betriebsordnungen dem Landkreis bekanntzugeben.

2. Funkgeräte in Taxen sind während der Fahrgastbeförderung so einzustellen, daß die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden.

3. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 6 Bereitstellungs- und Pflichtfahrgebiete

1. Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis des Landkreises einzuholen.

2. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen innerhalb seines Bereitstellungsgebietes bereitzuhalten.

3. Bereitstellungsgebiete sind Pflichtfahrgebiete. Pflichtfahrgebiet ist für Unternehmen mit Betriebssitz in

  1. der Samtgemeinde Börde Lamstedt oder der Samtgemeinde Hemmoor
    • die Samtgemeinde Börde Lamstedt und die Samtgemeinde Hemmoor,
  2. der Samtgemeinde Hadeln, der Samtgemeinde Sietland oder der Samtgemeinde Am Dobrock 
    • die Samtgemeinde Hadeln, die Samtgemeinde Sietland und die Samtgemeinde Am Dobrock,
  3. der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten, der Stadt Langen, der  Samtgemeinde Bederkesa oder der Gemeinde Schiffdorf
    • die Gemeinde Nordholz, die Samtgemeinde Land Wursten, die Stadt Langen, die Samtgemeinde Bederkesa und die Gemeinde Schiffdorf,
  4. der Gemeinde Loxstedt, der Samtgemeinde Beverstedt oder Samtgemeinde Hagen
    • die Gemeinde Loxstedt, die Samtgemeinde Beverstedt und die Samtgemeinde Hagen.

4. Die Bereitstellung und der Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Landkreis zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürften ebenfalls der Zustimmung.

5. Der Landkreis kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer von der Möglichkeit des Abs. 4 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

6. Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen und deren Fahrer einzuhalten.

§ 7 Ordnung auf den Taxenplätzen

1. Auf einem Taxenstandplatz dürfen bis zur festgesetzten Anzahl nur dienstbereite Taxen stehen.

2. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen bereitzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt werden, daß Fahrgäste ungehindert ein-und aussteigen können und der Verkehr nicht behindert wird.

3. Der Fahrauftrag ist in der Reihenfolge des Aufstellens der Taxen durchzuführen, jedoch steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

5. Die Taxe muß von Personen, die nicht befördert werden wollen, frei bleiben. Der Fahrer hat sich in oder unmittelbar an seiner Taxe aufzuhalten.

6. Das unnötige Laufenlassen des Motors sowie ruhestörender Lärm auf den Taxenplätzen sind untersagt.

7. Die Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

8. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenplätzen nachzukommen.

9. Die Fahrer von Taxen haben die Taxenplätze stets sauber zu halten.

§ 8 Annahme von Fahraufträgen

Fahraufträge dürfen nur dann in der Wohnung des Taxenunternehmers entgegengenommen werden, wenn diese in der Genehmigungsurkunde als Betriebssitz eingetragen ist.

§ 9 Kennzeichnung nicht dienstbereiter Taxen

Nimmt eine nicht dienstbereite Taxe am öffentlichen Straßenverkehr (Halten, Parken, Fahren) teil, ist das Taxischild abzudecken oder zu entfernen.

§ 10 Fahrdienst

1. Der Fahrzeugführer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

2. Den Wünschen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Dem Fahrgast ist die Platzwahl zu ermöglichen; seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches ist zu entsprechen, soweit das dem Fahrer zuzumuten ist.

3. Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

4. Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von dem Fahrgast nicht zugehörigen Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

5. Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

§ 11 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Taxenordnung und die gekürzte Ausfertigung der Genehmigung für den Taxenverkehr im Fahrzeug sowie eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxenordnung zu gewähren.

§ 12 Beförderungsentgelte

1. Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis sowie etwaigen Wartegeldern zusammen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Beförderungsentgelten enthalten.

2. Die Beförderungsentgelte sind Festentgelte und dürfen innerhalb des Tarifgebietes (Landkreis Cuxhaven mit Ausnahme der Stadt Cuxhaven) weder über- noch unterschritten werden. Für Fahrten über das Tarifgebiet hinaus oder von außerhalb dorthin können die Beförderungsentgelte vor Antritt der Fahrt für die gesamte Fahrstrecke vereinbart werden. Sie dürfen die in § 12 festgesetzten Beförderungsentgelte nicht überschreiten.  Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Tarifgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte. Ermäßigungen der Beförderungsentgelte und Vergünstigungen, die nicht behördlich genehmigt worden sind, sowie Vergünstigungen für die Vermittlung von Fahraufträgen sind unzulässig.

3. Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte nach § 51 Abs. 2 PBefG sind dem Landkreis Cuxhaven zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden erst mit Zustimmung des Landkreises wirksam.

4. Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 5,00 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrstrecke von 1.400 m oder eine Wartezeit von 342,7 Sek. enthalten.

5. Der Fahrpreis für je weitere angefangene besetzt gefahrene 58,82 m wird auf 0,10 Euro (1,70 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt.

6. Der Zuschlag für die Beförderung in einem Taxi mit mehr als 4 Fahrgastplätzen (Großraumtaxi) beträgt 5,00 Euro, wenn tatsächlich mehr als 4 Fahrgäste befördert werden. Der Kunde ist bei der Bestellung der Fahrt ausdrücklich auf diesen Zuschlag hinzuweisen.
Zuschläge für Fahrten an Sonn- und Feiertagen, für Nachtfahrten und für die Mitnahme von Gepäck und Tieren des Fahrgastes dürfen nicht erhoben werden.

7. Innerhalb der Kerngemeinde wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben. Kerngemeinde ist die Stadt oder die Gemeinde der Samtgemeinde, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

8. Wird ein bestelltes Taxi nicht in Anspruch genommen, ist für die vergebliche Anfahrt innerhalb der Kerngemeinde ein Entgelt von 5,00 EUR zu entrichten.

§ 13 Wartezeit

1.Für Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, wird je 14,4 Sek. ein Entgelt von 0,10 Euro (25,00 Euro für eine volle Stunde) festgesetzt.

2. Es besteht keine Verpflichtung, länger als eine halbe Stunde zu warten.

§ 14 Fahrpreisanzeiger

1. Die Fahrt darf nur mir einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

2. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt einzuschalten. Bei einer Fahrt vom Betriebssitz (Kerngemeindegebiet) nach außerhalb und zum Ausgangspunkt zurück darf die Rückfahrt nicht berechnet werden. Bei telefonisch bestellten Fahrten von einem Ort innerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrpreisanzeiger erst bei Ankunft beim Besteller einzuschalten.

3. Wird eine Fahrt von einem Ort oder Ortsteil außerhalb des Betriebssitzes bestellt, so ist der Fahrpreisanzeiger an der Ortstafel der Betriebssitzkerngemeinde (ausschließlich Ortsteile) einzuschalten. Soweit die Fahrt zum Betriebssitz zurück durchgeführt wird, sind keine Anfahrtkosten zu berechnen. Der Besteller ist ggf. auf die Berechnung von Anfahrtkosten hinzuweisen.

4. Der Fahrer hat den Fahrgast unverzüglich über die Ankunft des Taxis am Abfahrtsort zu unterrichten.

§ 15 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

1. Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden.

2. Der Taxifahrer kann jedoch vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes als Vorschuß verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.

§ 16 Ausstellung von Quittungen

Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:

  1. amtliches Kennzeichen der Taxe,
  2. örtliche Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle,
  3. Höhe des Beförderungsentgeltes,
  4. Datum und Unterschrift.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxenordnung können aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven folgenden Monats in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Cuxhaven vom 14. Juni 1993 (Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 14 vom 15. Juli 1993) außer Kraft.

(3) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens bis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen. Bis zur Umstellung sind die bisherigen Entgelte zu erheben.

Cuxhaven, den 09. Dezember 1999

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