Infos zu Taxen und Tarifen im LK Holzminden
Taxiordnung LK Holzminden

Taxitarif für den Landkreis Holzminden

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Personenbeförderung mit Taxen durch Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Holzminden haben.

(2) Pflichtfahrgebiete im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet des Landkreises Holzminden.

(3) Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus unterliegen nicht dieser Verordnung; die Beförderungsentgelte können frei vereinbart werden. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt darauf hinzuweisen.

§ 2 Fahrpreisbildung

Der Fahrpreis (Beförderungsentgelt) setzt sich zusammen aus:

  1. Grundbetrag
  2. dem Entgelt für die Fahrleistung
  3. dem Entgelt für Wartezeiten
  4. dem Zuschlag

§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Die Fahrpreise für die Beförderung von Personen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet sind unter Anwendung von Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhr) -§ 37 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 07.07.1960 (BGBl. I S. 553) in der geltenden Fassung- zu berechnen.

Der Fahrpreisanzeiger muss das Beförderungsentgelt so anzeigen, dass beim Einschalten in der Anfangsstellung der Grundbetrag als Mindestfahrpreis erscheint.

(2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) wieder in Stand zu setzen und neu eichen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer.

(3) Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundentgelt, dem evtl. Entgelt für Wartezeiten und Zuschlägen das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen.

(4) Neue Aufträge dürfen nach Ausfall der Taxameteruhr nicht mehr entgegengenommen werden.

§ 4 Fahrpreisberechnung

(1) Der Grundbetrag für die Bereitstellung der Taxe beträgt 2,10 Euro. Darin ist eine Strecke von 166,7 Metern bei Rundfahrt bzw. 83,3 Metern bei Zielfahrt sowie eine Wartezeit von 20 Sekunden enthalten.

(2) Das Entgelt für die weitere Fahrleistung wird mit 0,10 Euro wie folgt berechnet:

  1. für Rundfahrten nach Tarifstufe 1 für jede angefangene Teilstrecke von 166,7 Metern
  2. für Zielfahrten nach Tarifstufe 2 für jede angefangene Teilstrecke von 83,3 Metern
  3. für die Anfahrt zum Besteller für jede angefangene Teilstrecke von 166,7 Metern (Tarifstufe 1).

(3) Rundfahrten (Tarifstufe 1) sind solche Fahrten, bei denen der Fahrgast in der Taxe zur Einsteigestelle zurückkehrt. Einsteigestelle ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren Fahrgästen für dieselbe Fahrt der erste Fahrgast, in die Taxe einsteigt.

(4) Zielfahrten (Tarifstufe 2) sind solche Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht zur Einsteigestelle zurückkehrt, sondern am Beförderungsziel aussteigt und die Taxe entlässt. Beförderungsziel ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren gleichzeitig beförderten Fahrgästen der letzte Fahrgast, aussteigt und die Taxe entlässt.

(5) Anfahrten (Tarifstufe 1) sind solche Fahrten, bei denen weder die Einsteigestelle noch das Beförderungsziel in der Gemeinde oder Stadt liegt, in der sich der Standort (Betriebssitz) der Taxe befindet.

(6) Der Fahrpreis ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zu berechnen.

(7)

  1. Tritt ein Besteller aus den von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an, so hat er das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten, wenn er nicht mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
  2. Ist die Anfahrt um Besteller bereits durchgeführt, so ist der Grundbetrag zu entrichten. Entgelte für Anfahrten sind nur in den Fällen zu berechnen, wenn sie Absatz 5 entsprechen.

§ 5 Wartezeiten

(1) Die durch den Fahrauftrag verursachten Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je angefangene 20 Sekunden zu berechnen.

(2) Das Entgelt für die Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§ 6 Zuschlag

(1) Für eine Fahrt in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist ein Zuschlag von 0,50 Euro zu erheben.

(2) Der Zuschlag ist auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen.

§ 7 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

In dem nach diesem Tarif berechneten Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.

§ 8 Durchführung eines Fahrauftrages

Der Taxenfahrer muss den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein. Er ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, auf Wünsche der Fahrgäste ist dabei weitestgehend Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Beförderung von Gepäck

Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeugs unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumrandung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 10 Beförderung von Tieren

(1) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Führhunde blinder Passagiere sind zu befördern.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 11 Fahrweg

(1) Der Taxenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(2) Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen und Straßen mit Glatteis können abgelehnt werden. 

§ 12 Zahlung des Fahrgeldes

(1) Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen. Der Fahrer kann in besonderen Fällen verlangen, dass der Fahrgast einen Vorschuss in Höhe des geschätzten Fahrpreises zahlt.

(2) Der Fahrgast kann eine Quittung über den Fahrpreis verlangen. Der Fahrer hat auf der Quittung das Datum, den Namen und die Anschrift des Taxenunternehmers sowie das amtliche Kennzeichen der Taxe zu vermerken.

(3) Wechselgeld (für 10,00 Euro mindestens) ist bei jedem auszuführenden Fahrauftrag mitzuführen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

(1) Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personennahverkehr (BOKraft) nicht berührt.

(2) Die Entgelte dürfen entsprechend § 39 Abs. 3 PBefG weder über- noch unterschritten werden. Die Anwendung von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich bedarf der vorherigen Genehmigung der Genehmigungsbehörde.

(3) Nach § 51 Abs. 1 des PBefG hat der Taxenfahrer einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Ziff. 3 c und d und Ziff. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu der in § 61 Abs. 2 PBefG genannten Höhe geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15.01.2002 (8. Änderungsverordnung) in Kraft.

Holzminden, den 22.10.2001
 

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