Infos zu Taxen und Tarifen im LK Lüneburg

Taxitarif Landkreis Lüneburg

(gültig seit 22.01.2012)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Lüneburg mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Lüneburg haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerin oder des Taxenunternehmers nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften (BOKraft) und nach den zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Kennzeichnen und Benutzung von Taxenständen

(1) Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxenständen am Ort des Betriebsitzes bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb des Betriebssitzes ist die Erlaubnis des Landkreises Lüneburg einzuholen.

(2) Taxenstände sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41Abs. 2 StVO) zu kennzeichnen.

(3) Jede Taxenfahrerin und jeder Taxenfahrer ist berechtigt, die Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, wenn die festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist. Bei Taxenständen auf privaten Straßen richtet sich das Abstellen nach dem Vertrag zwischen dem Straßeneigentümer und dem Taxenunternehmer.

(4) Außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände ist das Abstellen von Taxen nur erlaubt, wenn das Taxenschild abgenommen oder verdeckt ist.

(5) Bei privater Benutzung ist das Taxenschild abzunehmen.

§ 3 Ordnung auf den Taxenständen

(1)  Die Taxen sind in Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxen aufzufüllen. Die Taxen auf den Taxenständen müssen stets fahrbereit sein. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei.

(2)  Unnötiger Lärm und sonstige Belästigungen der Passanten und der Anlieger sind zu vermeiden.

(3)  Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxenständen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb und Arbeitszeit

(1)  Die Taxenunternehmerinnen und Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen auf den Taxenständen regelmäßig, mindestens 8 Stunden an mindestens 6 Tagen in der Woche, einzusetzen. Die Einsatzzeiten jedes Fahrzeugs sind mit dem Namen der jeweils tätigen Fahrerin oder Fahrer festzuhalten. Das Unternehmen hat hierüber geeignete Nachweise zu führen, die ein Jahr lang aufzuheben sind.

(2) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von Vereinigungen des Taxengewerbes oder vom örtlichen Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan für alle zugelassenen Taxen auf allen Taxenständen geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften (Abs. 3) und der Zeit für die Wartungs- und Pflegearbeiten aufzustellen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.

(3)  Die höchstzulässigen Arbeitszeiten für alle Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitnehmervertrag - gleich, ob haupt- oder nebenberuflich tätig - ergeben sich aus den gesetzlichen und den tariflichen Bestimmungen. Dabei ist die Summe aller Tätigkeitszeiten - auch in anderen Berufen - maßgebend. Das Unternehmen hat über die Arbeitszeiten einen geeigneten Nachweis zu führen, der ein Jahr aufzuheben ist. Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Unternehmen ihre anderen Tätigkeiten bekannt zu geben; das Unternehmen muss das in geeigneter Form prüfen und überwachen, beispielsweise über schriftliche Erklärung oder Arbeitsvertrag.

(4)  Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan für alle Taxenplätze aufstellen, wenn die Taxenunternehmen von der Möglichkeit des Absatzes 2 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(5)  Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen einzuhalten.

(6)  Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(7)  Die Kleidung der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers muss während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

§ 5 Fahrweg

(1)  Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(2)  Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie nicht vom Schnee geräumten und bei Glatteis nicht gestreuten Verkehrsflächen können abgelehnt werden.

§ 6 Pflichtfahrgebiet

(1)  Pflichtfahrgebiet im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet der Einheits- oder Samtgemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.

(2)  Die Beförderungspflicht (§22 PBefG) besteht auch dann, wenn der Fahrgast die Taxe nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen will.

§ 7 Beförderungsentgelte

(1)  Der Fahrpreis setzt sich für das Pflichtfahrgebiet aus dem Bereitstellungspreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

(2)  Der Bereitstellungspreis für jede Fahrt beträgt 2,70 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrleistung von 55,56 m oder eine Wartezeit von 19,5 Sek. enthalten.

(3)  Das Entgelt für jede weitere Fahrleistung wird wie folgt festgesetzt:

  1. bis zu 4.000 m: 
    je angefangene Fahrleistung von je 55,56 m besetzt gefahrene Wegstrecke 
    sind 0,10 Euro zu zahlen (also pro Kilometer 1,80 Euro),
  2. über 4.000 m hinausgehende Fahrleistungen:
    je angefangene Fahrleistung von je 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 
    sind 0,10 Euro zu zahlen (also pro Kilometer 1,60 Euro).

(4)  Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden mit 0,10 Euro je 19,5 Sek. (je volle Stunde 18,50 Euro) berechnet. Als Wartezeit gilt jedes zwangsläufige Warten der Taxe nach Annahme des Fahrauftrages sowie ein verkehrsbedingtes Halten oder ein langsames Fahren der Taxe.

(5)  Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus oder von außerhalb dorthin kann der Fahrpreis abweichend von Abs. 2, 3 und 4 vor Antritt der Fahrt vorher für die gesamte Fahrstrecke vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6)  Für die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet wird kein Entgelt erhoben.

(7)  Die Mitnahme von Gepäck und Tieren wird nicht berechnet.

(8)  Für vergebliche Anfahrten sind von der Bestellerin oder dem Besteller innerhalb des Pflichtfahrgebietes 3,00 Euro zu zahlen. Für vergebliche Anfahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist je Kilometer Gesamtstrecke ein Betrag in Höhe von 50% des Satzes nach Abs. 3 zu entrichten, mindestens jedoch ein Betrag nach Satz 1. Für die Berechnung dieser Entgelte ist der Fahrpreisanzeiger in diesem Falle nicht maßgebend.

(9)  Sondervereinbarungen sind gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für den Bereich des sitzenden Krankentransports zulässig, soweit die Transporte nicht unter das Nieders. Rettungsdienstgesetz fallen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Abschluss von Sondervereinbarungen dem Landkreis Lüneburg schriftlich anzuzeigen.

(10)   Ein Hinweis zu den Beförderungsentgelten, Sonderkosten und Zuschlägen ist von außen und innen gut sichtbar in einer Größe von DIN A 5 an der Scheibe der hinteren rechten Tür anzubringen. Der Hinweis enthält:

  1. die Regelungen zum Bereitstellungspreis in Abs. 2 und zu den entgeltlichen Fahrleistungen nach Abs. 3,
  2. Angaben zur Höhe des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 4,
  3. Angaben zu den Sonderregelungen in Abs. 5,
  4. den Anfahrtsregelungen in Abs. 6 und 8 und
  5. den Zuschlägen bei Karten- und Rechnungszahlung in § 8 Abs. 4.

§ 8 Zahlung des Fahrgeldes

(1)  Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an die Taxenfahrerin oder Taxenfahrer zu zahlen. Ein Vorschuss darf nur verlangt werden, wenn der voraussichtliche Fahrpreis 10,00 Euro übersteigt, die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes befürchtet werden muss oder wenn die Fahrt über das Pflichtfahrgebiet hinausgeht.

(2)  Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist ihm diese mit folgenden Angaben zu erteilen: Amtliches Kennzeichen der Taxe, bezahlter Betrag, kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, Datum und Unterschrift der Taxifahrerin oder des Taxifahrers.

(3)  Die Fahrerin oder der Fahrer hat bei jedem auszuführenden Fahrauftrag Wechselgeld für mindestens 50,00 Euro mitzuführen.

(4)  Die Beförderungsentgelte sind Barpreise. Bei Zahlung mit EC- (electronic cash) oder Kreditkarte ist ein Zuschlag von 0,50 Euro auf die Beförderungsentgelte zu erheben. Bei Fahrten gegen Rechnung kann ein Zuschlag von 2,50 Euro auf die Beförderungsentgelte erhoben werden.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

(1)  Der zu zahlende Fahrpreis muss durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) gemäß § 28 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt werden.

(2)  Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von der Bestellerin oder dem Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung erst zu der von der Bestellerin oder dem Besteller abgegebenen Zeit, eingeschaltet werden.

(3)  Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(4)  Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, hat die Fahrerin oder der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen und darf vom Beginn der Störung an für jeden angefangenen gefahrenen Kilometer höchstens einen Betrag nach § 7 Abs. 3 berechnen. Nach Abschluss der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen.

§ 10 Beförderung von Tieren

(1)  Tiere dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

(2)  Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind zu befördern.

(3)  Tiere dürfen nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 11 Pflichtenbelehrung

(1)  Jedes Unternehmen ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrerinnen oder Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten der Fahrerin oder des Fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und dieser Taxenordnung zu belehren.

(2)  Die Belehrung ist von der Unternehmerin oder Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung der Fahrerin oder des Fahrers aktenkundig zu machen und mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden aufgrund von § 61 Abs.1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG mit Geldbußen bis zu 5.000 € geahndet.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)  Nach § 51 Abs. 1 des PBefG hat die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2)  Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens nach 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.

 Â§ 14 Inkrafttreten

Die 6. Änderungsverordnung tritt einen Monat nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lüneburg, den 08.12.2011

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