Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Alzey-Worms

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


(vom 28.07.2001)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis Alzey-Worms.

§ 2 Beförderungsentgelte, Wartegeld

1. Grundpreis Euro 2,25 (4,40 DM)

2. Kilometerpreis bei

  • An- und Rundfahrten (Taxe 1) Euro 0,90 (1,80 DM)
  • Zielfahrten (Taxe II) Euro 1,40 (2,80 DM)

3. Durch den Kilometerpreis (Ziffer 2) ist die Beförderung von Hunden und von Reisegepäck bis zu 50 kg abgegolten.

4. Das Entgelt für die Wartezeit beträgt pro Stunde Euro 21,50 (42,00 DM)
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
5. Die Weiterschaltung (Schaltsprung) des Fahrpreisanzeigers erfolgt jeweils um Euro 0,10 (DM 0,20)

Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muß der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind noch vorhandene ältere Geräte, deren Technik die Einstellung nicht ermöglicht.

§ 3 Fahrten außerhalb des Landkreises Alzey-Worms

Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet (Landkreis Alzey-Worms) hinaus, kann das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes frei vereinbart werden.

§ 4 Allgemeine Vorschriften

1.Der Fahrpreisanzeiger ist bei Aufnahme des Fahrgastes auf die maßgebende Taxe einzuschalten.

2.Die in § 2 geregelten Beförderungsentgelte und das Wartegeld sind Festpreise, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

3.Der Fahrpreisanzeiger muß den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden.

4.Die Beförderungspreise sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

5.Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.

6.Jede Fahrt ist auf dem kürzesten Weg durchzuführen, es sei denn, daß der Fahrgast ausdrücklich eine andere Strecke bestimmt.

7.Beim Ein- und Ausladen des Gepäckes hat der Droschkenfahrer dem Fahrgast behilflich zu sein.

8.Der Fahrgast muß den auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis und die eingeschaltete Taxenstufe jederzeit von seinem Sitzplatz aus deutlich ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

9.Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Kraftdroschke (Taxe) mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro (10.000,-- DM) geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) vom 03.12.1999 außer Kraft.

Alzey, 26. Juli 2001
Kreisverwaltung Alzey-Worms

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