Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Bernkastel-Wittlich

(vom 23.12.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Taxenunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich.

§ 2 Beförderungspflicht

1. Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, innerhalb ihres Pflichtfahrgebietes die Beförderung von Personen zu den in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten durchzuführen. Als Pflichtfahrgebiet gilt der Betriebssitz des Unternehmers. Bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsbezirken bestehen, ist Betriebssitz lediglich der jeweilige Ortsbezirk, in welchem das Unternehmen ansässig ist bzw. der Betriebssitz beurkundet ist.

2. Für Krankentransporte gelten die Tarifsätze dieser Verordnung nur, wenn auf Grund eines Rahmenabkommens mit Kostenträgern keine anderen Beförderungsentgelte vereinbart sind.

3. Beförderungen über die Grenzen des Kreises hinaus unterliegen der freien Vereinbarung; darauf ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt hinzuweisen. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 3 nicht überschritten werden, jedoch darf das Entgelt für die gesamte Fahrstrecke nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb des Kreises zurückgelegten Streckenteil.

4. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975, in der derzeit geltenden Fassung, wird verwiesen.

§ 3 Taxentarif

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Die Kilometerpreise und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.

1. Grundpreis

Für jede Inanspruchnahme der Taxe = 2,50 €
Für jede Inanspruchnahme der Großraumtaxe mit mehr als 5 Sitzplätzen ab der 5. Person = 3,70 €

2. Kilometerpreis Tarifstufe I = 0,90 € für Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten.
Bei Tag und Nacht und ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.
Erste Schaltung nach 111,11 m
für jede weitere gefahrene Wegstrecke von
111,11 m = 0,10 €

3. Kilometerpreis Tarifstufe II = 1,50 € für Zielfahrten
Bei Tag und Nacht, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.
Erste Schaltung nach 66,66 m
für jede weitere gefahrene Wegstrecke von 66,66 m = 0,10 €

4. Kilometerpreis Tarifstufe III = 2,20 €
(Großraumtaxe) für Zielfahrten
Bei Tag und Nacht, ab der 5. zu befördernden Person.
Erste Schaltung nach 45,45 m
für jede weitere gefahrene Wegstrecke von 45,45 m = 0,10 €

Mit dem Kilometerpreis wird auch der Transport von Tieren und Gepäck abgegolten.

5. Entgelt für Wartezeiten (je Stunde) = 24,00 € das sind je 15,0 Sekunden = 0,10 €
die im angezeigten Beförderungspreis enthalten sind.
Pflichtwartezeit = 30 Minuten.
Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers darf eine Wartezeit bis zu 5 Minuten nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die Gesamtwartezeit je 15 Sek. zu berechnen = 0,10 €

6. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages. Wird das bestellte Fahrzeug ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den Grundpreis und den Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten.

§ 4 Allgemeine Vorschriften

1. Die Beförderungspreise sind Festpreise, die gem. § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

2. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in der Fassung vom 30.06.1989 (BGBl. I S. 1273) sind Taxen mit geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten.

3. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der angegebene Fahrpreis darf nicht gefordert werden.

4. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

5. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei der Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

6. Nimmt eine nicht dienstbereite Taxe am öffentlichen Straßenverkehr (Halten, Parken, Fahren teil, ist das Taxischild abzudecken oder zu entfernen.

7. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfolgen.

8. In Taxen, die mehr als 4 Fahrgäste aufnehmen können, ist (an einer geeigneten Stelle in Nähe des Fahrpreisanzeigers) auf die erhöhte Grundgebühr und auf den erhöhten Kilometer-Preis hinzuweisen.

9. Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrage des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde, ausgenommen Stadt- bzw. Ortsteile, werden Anfahrten nicht berechnet.

Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxenstandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxenstandplatz. Führt eine Abholfahrt nicht zu der Betriebssitzgemeinde sondern zu einem anderen Fahrziel, gilt Tarif II bzw. Tarif III bei Großraumtaxen.

Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördert wird.

Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern bei denen das Taxi am Ziel entlassen wird.

Fahrweg: Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

Wartezeiten sind alle Stillstände des Taxis während dessen Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.

Der Fahrer eines Taxis ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

Weiterfahrt/Stellung Kasse: Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind noch vorhandene ältere Geräte, deren Technik die Einstellung nicht ermöglicht. Die Möglichkeit des Zurückschaltens aus der Stellung „Kasse“ in die zuletzt gefahrene Tarifstufe ist deshalb erforderlich, um einem Kunden oder einem weiteren Kunden die Weiterfahrt zu ermöglichen, ohne dass er ein weiteres Mal den Grundpreis bezahlen muss.

Großraumtaxen: Fahrzeuge, die bauartbedingt in der Lage sind, mehr als 4 Fahrgäste, jedoch höchstens 8 Fahrgäste aufzunehmen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe C und Nr. 4 sowie Abs. 2 PBefG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 18 Dezember 2001 außer Kraft.
54516 Wittlich, den 23. Dezember 2005

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