Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Eifelkreis Bitburg-Prüm

(seit 02.03.2015 gültig)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt die Beförderung von Personen mit den im Eifelkreis Bitburg-Prüm zugelassenen Taxen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet gem. § 47 Abs.4 PBefG umfasst das Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm.

(3) Die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 08.11.2007 (BGBl I S. 2569), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 2 Tarife

Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen (bei Beachtung der zulässigen Sitzplätze), aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und etwaigen Zuschlägen sowie einem evtl. Wartegeld zusammen.

Der Kilometerpreis wird nach einem Fortschaltbetrag von je 0,20 € berechnet.

1) Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe: 3,30 EUR

2) Kilometerpreis Tarifstufe I für alle Anfahrten und Rundfahrten: 1,40 EUR
Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 142,86 m.

3) Kilometerpreis Tarifstufe II für alle Zielfahrten bei Tag und Nacht: 1,90 EUR
Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 105,26 m.

4) Kilometerpreis Tarifstufe III Für die Beförderung von gleichzeitig 5 und mehr Fahrgästen in einem Großraumtaxi (s. § 3 Ziff. 6.) 2,60 EUR
Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 76,92 m.

5) Wartegeld: 25,00 EUR/Std.
Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 28,8 Sekunden mit jeweils 0,20 €, die im angezeigten Beförderungspreis enthalten sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Fahrten zur Abholadresse im Auftrag des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxistand, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde bzw. der nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG festgesetzten Stelle (Gemeinde) werden Anfahrten nicht berechnet; dies gilt nicht für Anfahrten in die jeweiligen Stadt- bzw. Ortsteile und nicht für in Bitburg ansässige Taxen zum Flugplatz Bitburg. Wird eine bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Schaden zu entrichten.

(2) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördert wird.

(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit derselben Taxe zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort entlassen wird.

(4) Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

(5) Fahrtweg
Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart ist.

(6) Großraumtaxi
ist ein Personenkraftwagen, der nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen (außer dem Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet ist und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen kann.

§ 4 Ausnahmen

(1) Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.

(2) Für das Pflichtfahrgebiet können von den Tarifen abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden. Sie sind nur zulässig, wenn

  • ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind und
  • die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird.

Der Unternehmer hat die Sondervereinbarung unverzüglich der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Genehmigung vorzulegen. Zusammen mit der Sondervereinbarung sind alle Unterlagen vorzulegen, die den Abschluss sowie die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.

§ 5 Beförderungspflicht und Pflichtfahrgebiet

(1) Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifes, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm.

(2) Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke der freien Vereinbarung. Das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke darf nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenanteil. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Auflagen und Verpflichtungen

(1) Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im  Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxen mit einem beleuchtbaren und geeichten Fahrpreisanzeiger auszurüsten. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:

  • das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und evtl. Zuschlägen,
  • die anzuwendende Tarifstufe.

Ein anderer als der festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beheben. Bei Beschädigung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich. In Taxen darf der Fahrpreisanzeiger nicht den Preis für die Fortschaltstrecke bei Antritt der Fahrt mit dem Grundpreis zusammen anzeigen, damit die Wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ausgeschlossen ist.

(2) Der Fahrgast muss die Angaben des Fahrpreisanzeigers jederzeit leicht ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Beförderungsentgelte sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

(4) In jeder Taxe ist eine Ausfertigung dieses Tarifes mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.

(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 02.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Rechtsverordnung für die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) für das Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 03.08.2012, in Kraft ab 01.09.2012, ihre Gültigkeit.
54634 Bitburg, den 04.02.2015

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