Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Bitburg-Prüm

(seit dem 01.01.2002 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderung von Personen innerhalb des Kreises Bitburg-Prüm (Pflichtfahrgebiet) mit den im Kreis Bitburg-Prüm zugelassenen Taxen unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975
(BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 26.05.1998 (BGBl I S. 1159, 1161) bleiben unberührt.

§ 2 Tarife

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und Zuschlägen sowie einem evtl. Wartegeld zusammen.
Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.

1. Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe: 2,20 €

2. Kilometerpreis

Tarifstufe I

    Für alle Anfahrten und Rundfahrten: 0,72 €/km
    Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 142,86 m mit jeweils 0,10 €.
    Kilometerpreis

Tarifstufe II

    Für alle Zielfahrten bei Tag und Nacht: 1,23 €/km
    Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 83,33 m mit jeweils 0,10 €.

3. Wartegeld: 18,41 € Std.
Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgt nach 20 Sekunden mit jeweils 0,10 €, die im angezeigten Beförderungspreis enthalten sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten
sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenstand, es sei denn, daß der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde bzw. der nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG festgesetzten Stelle (Gemeinde) werden Anfahrten nicht berechnet; dies gilt nicht für Anfahrten in die Stadt- bezw. Ortsteile.

Wird eine bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Schaden zu entrichten.

(2) Rundfahrten
sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördert wird.

(3) Zielfahrten
sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit derselben Taxe zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort entlassen wird.

(4) Wartezeiten
sind alle Stillstände der Taxen während der Inanspruchnahme, es sei denn, daß der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluß gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.
Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

(5) Fahrtweg
Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart ist.

§ 4 Ausnahmen

(1) Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.

(2) Für das Pflichtfahrgebiet können von den Tarifen abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden. Sie sind nur zulässig, wenn

  • ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind und
  • die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird.

Der Unternehmer hat die Sondervereinbarung unverzüglich der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm zur Genehmigung vorzulegen. Zusammen mit der Sondervereinbarung sind alle Unterlagen vorzulegen, die den Abschluß sowie die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.

§ 5 Beförderungspflicht und Pflichtfahrgebiet

(1) Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifes, dem Landkreis Bitburg-Prüm.

(2) Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke der freien Vereinbarung. Das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke darf nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenanteil. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Auflagen und Verpflichtungen

(1) Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxen mit einem beleuchtbaren und geeichten Fahrpreisanzeiger auszurüsten. Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen:

  • Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und evtl. Zuschlägen,
  • die anzuwendende Tarifstufe.

Ein anderer als der festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beheben. Bei Beschädigung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich. In Taxen darf der Fahrpreisanzeiger nicht den Preis für die Fortschaltstrecke bei Antritt der Fahrt mit dem Grundpreis zusammen anzeigen, damit die Wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ausgeschlossen ist.

(2) Der Fahrgast muß die Angaben des Fahrpreisanzeigers jederzeit leicht ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Beförderungsentgelte sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

(4) In jeder Taxe ist eine Ausfertigung dieses Tarifes mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.

(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund § 61 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2000 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Rechtsverordnung für die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) für das Gebiet des Kreises Bitburg-Prüm vom 14.12.1994 ihre Gültigkeit. Diese Textausfertigung berücksichtigt die 1. Änderungssatzung, die ab 01.01.2002 in Kraft getreten ist.

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum