Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Cochem-Zell

(gültig seit 15.09.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Rechtsverordnung gilt für Taxiunternehmer mit Betriebssitz im
Landkreis Cochem-Zell. Tarifpflichtgebiet ist das Gebiet des Landkreises
Cochem-Zell.

2.   Die Taxiunternehmer sind verpflichtet, innerhalb ihres
Pflichtfahrgebietes die Beförderung von Personen zu den in dieser
Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten durchzuführen.
Eine Beförderungspflicht besteht nur in folgenden Pflichtfahrgebieten:

Taxistandort

Pflichtfahrgebiet

Cochem

Cochem, Valwig, Ernst, Klotten

Zell

Zell, Pünderich, Briedel, Neef, Bullay, Alf, St. Aldegund, Bremm

Bullay

Bullay, Pünderich, Briedel, Zell, Neef, St. Aldegund, Bremm

Bad Bertrich

Bad Bertrich, Bullay, Lutzerath

Ellenz-Poltersdorf

Ellenz-Poltersdorf, Bruttig-Frankel, Beilstein, Briedern, Mesenich, Senheim, Nehren, Ediger-Eller

Treis-Karden

Treis-Karden, Pommern, Müden, Moselkern, Lütz

Ulmen

Ulmen



3.   Beförderungen über die Grenzen des Gebietes des Kreises Cochem-Zell hinaus unterliegen der freien Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 2 dieser Verordnung nicht überschritten werden.
 
4.   Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGB1. I S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung wird verwiesen.

§ 2 Tarif

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartegeld zusammen. Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 EUR berechnet. Mit dem Fahrpreis ist die Beförderung von Kleintieren und von Gepäck abgegolten.

Grundpreis:
Der Grundpreis beträgt für jede Inanspruchnahme der Taxe 2,50 EUR

Kilometerpreis Tarifstufe I:
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke beträgt pro Kilometer 1,70 EUR (für je 58,82 m erfolgt eine Weiterschaltung um 0,10 EUR)

Kilometerpreis Tarifstufe II:
Bei einer Beförderung in einem Großraumtaxi beträgt das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, ab dem 5. Fahrgast

  • für km 1 bis 10 2,40 EUR (für je 41,66 m erfolgt eine Weiterschaltung um 0,10 EUR)
  • am km 11 2,20 EUR  (für je 45,45 m erfolgt eine Weiterschaltung um 0,10 EUR)

Wartegeld:
Das Wartegeld beträgt je 15 Sekunden 0,10 EUR; pro Stunde 24,00 EUR. Die Berechnung muß mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.

Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages:
Verzichtet der Besteller nach Ankunft auf die Benutzung der Taxe, so hat er den Grundpreis und Kilometerpreis für die Anfahrt zu zahlen.

Preisbildung und Zahlung:
Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angaben der Ordnungsnummer der Taxe auszustellen.

In Großraumtaxen ist an geeigneter Stelle in der Nähe des Fahrpreisanzeigers auf den erhöhten Kilometerpreis hinzuweisen. Reduziert sich bei einer Beförderung von 5 bis 8 Personen im Großraumtaxi die Gesamtzahl der Fahrgäste z.B. durch einen oder mehrere Zwischenstopps auf weniger als 5 Fahrgäste, so ist für die anschließende Weiterfahrt mit 1- 4 Fahrgästen der Fahrpreisanzeiger manuell von der ursprünglichen Tarifstufe II in die Tarifstufe I umzuschalten.

Mitführung der Tarifordnung:
Diese Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

1. Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, daß der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Gemeinde des Taxistandortes, des Betriebssitzes so wie der nach § 47 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz festgesetzten Stelle (Gemeinde) werden Anfahrten nicht berechnet.

2. Fahrweg Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

3. Wartezeiten sind alle Stillstände des Taxis während deren Inanspruchnahme, es sei denn, daß der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet länger als 30 Minuten zu warten.

4. Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die bauartbedingt in der Lage sind, mehr als 4 Fahrgäste jedoch höchstens 8 Fahrgäste aufzunehmen.

§ 4 Ausnahmen

Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind Taxen mit geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten.

2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit       eingeschalteten Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Die Berechnung einer Wegstrecke darf erst nach dem Zurücklegen der Strecke erfolgen. Ein anderer als der angegebenen Fahrpreis darf nicht gefordert werden.

3. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzungen der Eichplomben ist eine solche Nacheichung erforderlich.

5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

§ 6 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen nur in der Betriebssitzgemeinde und nur an behördlichen zugelassenen Stellen also Stellen, die durch Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als Taxistandplatz ausgewiesen sind, bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlichen zugelassenen Taxistandplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe c) und Ziffer 4 sowie Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 8 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2008 in Kraft. Die Tarifverordnung vom 01. Dezember 2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

56812 Cochem, den 01.09.2008

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