Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Kaiserslautern

(gültig seit 25.10.1996)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Taxen-Ordnung gilt für den Verkehr mit den durch die Kreisverwaltung genehmigten Taxen.

2. Jeder Taxe wird von der Kreisverwaltung Kaiserslautern eine Ordnungsnummer zugeteilt, die nach der Bestimmung des § 27 Abs. 1 BOKraft am Fahrzeug anzubringen ist.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

Taxen dürfen nur auf mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstandplätzen ist in Sonderfällen die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
§ 7 Ziffer 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenstandplätzen

1. Die Taxenstandplätze sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

2. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenstandplätzen seines Pflichtfahrgebietes bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstandplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

2. Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei.
Trifft der Fahrgast keine bestimmte Wahl, führt die an vorderster Stelle stehende Taxe die Fahrt aus.
Bei bestellten Fahrten ist derjenige Unternehmer berechtigt und verpflichtet die Fahrt auszuführen, welcher mit der Fahrt beauftragt wurde. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich auszuführen.

Fahr-Aufträge einer Taxi-Vereinigung bzw. einer, Taxi-Zentrale, die an einen Taxen-Stand gegeben werden, sind von der in der Reihenfolge der Aufstellung an vorderster Stelle stehenden Taxe dieser Taxi-Vereinigung bzw. Taxi-Zentrale auszuführen, wenn der Fahrgast nicht eine bestimmte andere Taxe wünscht.

Der Beweis, daß ein Fahrgast nicht die an vorderster Stelle stehende Taxe, sondern eine bestimmte andere Taxe gewünscht hat, obliegt im Zweifelsfall dem begünstigten Taxiunternehmen.

Taxen können als Nichtraucher-Taxen ausgewiesen werden. Nichtraucher-Taxen müssen gemäß § 26 Abs. 2 BOKraft mit einem nach außen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 zur BOKraft kenntlich gemacht sein. In diesen Taxen gilt ein generelles und ständiges Rauchverbot für Fahrer und Fahrgast.

3. Taxen dürfen an den Taxenstandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

4. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten nachzukommen.

5. Werbung an den Taxenständen durch Unternehmer und Fahrer ist unzulässig.

§ 5 Dienstplan

1. Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Unternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.

2. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird. Sie kann ihn auch selbst aufstellen.

3. Die Dienstpläne sind von den Unternehmern einzuhalten.

§ 6 Dienstbetrieb

1. Die Taxen müssen im Dienst in einem sauberen, gelüfteten und verkehrssicheren Zustand bereitgehalten werden. Befindet sich eine Taxe wegen einer Beschädigung oder Abnutzung nicht mehr in verkehrssicherem Zustand, so ist sie sofort außer Dienst zu stellen. Bei Unfällen mit Taxen ist unverzüglich der Kreisverwaltung Kaiserslautern Meldung zu erstatten.

2. Wird eine genehmigte Taxe dauernd oder vorübergehend nicht eingesetzt, ist dies der Kreisverwaltung Kaiserslautern unverzüglich zu melden. Ersatzfahrzeuge dürfen erst auf Antrag und nach Genehmigung des Antrages durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern eingesetzt werden. Die Eignung der Ersatzfahrzeuge für den Verkehr mit Taxen muß durch die Vorlage entsprechender Belege (Abnahme nach der BOKraft, Eichbescheinigung) nachgewiesen werden.

3. Taxifahrer/innen haben immer geeignetes Schuhwerk und saubere, ordentliche Kleidung zu tragen.

4. Während der Ausübung des Dienstes darf der Fahrer keine Begleitperson mitführen.

5. Eine Ausfertigung dieser Taxen-Ordnung ist in der Taxe mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Funkgeräte

1. Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während oder unmittelbar nach Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt sein, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

3. Funkgeräte dürfen nur In dem für den Einsatz der Taxen erforderlichen Umfang verwendet werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxen-Ordnung können aufgrund des § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Taxen-Ordnung tritt am 25.Okt. 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Droschken-Ordnung vom 10.10.1977 außer Kraft.
Kaiserslautern, den 17. Okt. 1996
Kreisverwaltung Kaiserslautern
 

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