Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Mayen-Koblenz

(gültig seit 01.01.2012)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Bei der Beförderung von Personen innerhalb des Landkreises Mayen-Koblenz, außer Stadt Mayen und Stadt Andernach, mit im Landkreis Mayen-Koblenz zugelassenen Taxen gilt der Tarif gemäß § 2 dieser Verordnung.

2. Das Pflichtfahrgebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, umfasst den Bereich der Verbandsgemeinde bzw. der Stadt Bendorf, in der der Taxiunternehmer seinen
Betriebssitz hat. 

3. Beförderungen über die Grenzen des Landkreises hinaus unterliegen der freien
Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 2 dieser Verordnung nicht überschritten werden. Das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke darf nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb des Landkreises zurückgelegten Streckenteil. 

4. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung wird verwiesen.

§ 2 Tarif

1. Beförderungsentgelt
Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartegeld zusammen. Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 EUR berechnet.

1.1 Tarif I (Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten):
Grundpreis = 2,80 EUR 
zuzüglich für je 125 m = 0,10 EUR (pro km 0,80 EUR)

1.2 Tarif II (Zielfahrten):
Grundpreis = 2,80 EUR
zuzüglich für je 60,60 m = 0,10 EUR (pro km 1,65 EUR)

1.3 Wartegeld
Das Wartegeld beträgt je 14,4 Sekunden 0,10 EUR (pro Stunde 25,-- EUR). 
Die Berechnung muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.

1.4 Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages
Verzichtet der Besteller nach Ankunft auf die Benutzung der Taxe, so hat er den vollen Fahrpreis nach Tarif II zu zahlen.

1.5 Zuschläge
Mit dem Fahrpreis (Tarif I und II) ist die Beförderung von Kleintieren und von Gepäck abgegolten.
Für Großraumfahrzeuge wird ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag von 5,00 EUR erhoben (nur bei Beförderung von 5 und mehr Fahrgästen).

2. Preisbindung und Zahlung des Beförderungsentgeltes
Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer der Taxe auszustellen.

3. Mitführen der Tarifordnung
Diese Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

1. Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.
Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt.
Innerhalb der Betriebssitzgemeinde, ohne Stadt- bzw. Ortsteile, werden Anfahrten nicht berechnet.

2. Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zur Betriebssitzgemeinde. Führt eine Abholfahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde, sondern zu einem anderen Fahrtziel, gilt Tarif II.

3. Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurück befördert wird.

4. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern bei denen das Taxi am Ziel entlassen wird. 

5. Fahrweg
Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

6. Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 4 Ausnahmen

Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der zur Zeit geltenden Fassung sind Taxen mit geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten.

2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der angegebene Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Die Berechnung einer Wegstrecke darf erst nach dem Zurücklegen der Strecke erfolgen.

3. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß  § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4 bis zu der in § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Höchstgrenze geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Die Tarifordnung vom 16.12.2005 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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