Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Neuwied

(gültig seit 01.05.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.




§ 1 Geltungsbereich

(1) Bei der Beförderung vom Personen mit den im Landkreis Neuwied (ohne Stadt Neuwied) zugelassenen Taxen gelten die Beförderungsentgelte des § 2 dieser Taxitarifordnung.

(2) Als Pflichtfahrgebiet, in dem die Beförderungspflicht gem. § 47 Abs. 4 PBefG gilt, wird das Gebiet der Verbandsgemeinde bestimmt, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Das Bereithalten der Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist nicht zulässig.

(3) Tarifpflichtgebiet für den Geltungsbereich dieser Taxitarifordnung ist das Gebiet des Landkreises Neuwied.

(4) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe 2,50 €

(2) Wegstreckenberechnung

    (2.1) Tarifstufe 1 Kilometerpreis: 1,00 €
    gilt für Anfahrt, Abhol-/Rundfahrten außerhalb der Gemeinde, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde wird keine Anfahrt berechnet. Für jede gefahrene Wegstrecke von 100,00 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,10 € .

    (2.2) Tarifstufe 2 Kilometerpreis: 1,50 €
    gilt für Zielfahrten bei Tag und Nacht innerhalb des Landkreises Neuwied. Für jede gefahrene Wegstrecke von 66,66 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,10 € .

(3) Zuschlag für Großraumtaxen
Ab der 5. beförderten Person wird ein einmaliger Zuschlag von 5,00 € berechnet.

(4) Wartezeitentgelt
Das Wartezeitentgelt beträgt 0,10 € je 14,4 Sek. und je Stunde 25,00 €
Die Berechnung der Wartezeit muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

(5) Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nicht zustande, so ist der Preis nach den Absätzen 1 und 2.1 zu zahlen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten
sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort. Die Fahrten beginnen am Ort der Bereithaltung, es sei denn, dass das Taxi sich bei der Auftragserteilung näher am Ensteigeort befindet.

(2) Abholfahrten
setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxihalteplatz bzw. zum Betriebssitz oder zu einem Fahrtziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den/die Taxihalteplatz/Taxihalteplätze in der Betriebssitzgemeinde.

(3) Rundfahrten
sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtziel/en und zur Abfahrtsstelle zurück befördert wird.

(4) Zielfahrten
sind Fahrten, bei denen der Fahrgast das Taxi am Zielort verlässt.

(5) Wartezeiten
sind alle - auch verkehrsbedingte - Stillstände des Taxis während seiner Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt oder durch den Fahrer verschuldet ist. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.

§ 4 Sonstige Hinweise und Bestimmungen

(1) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(2.1) In jedem Taxi muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der den Beförderungspreis anzeigt und für den Fahrgast deutlich erkennbar bzw. ablesbar ist.

(2.2) Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Fahrpreisquittung auszustellen.

(4) Eine Ausfertigung des Taxitarifes ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Im übrigen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in den jeweils gültigen Fassungen verwiesen.

§ 5 Krankenfahrten

Krankenfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe c und Ziff 4 und § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Mai  2008 in Kraft; gleichzeitig tritt der Taxentarif vom 03.12.2001 außer Kraft.

56564 Neuwied, 12.03.2008

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