Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Rhein-Hunsrück-Kreis

(vom 15.06.1999)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Taxenunternehmer mit Betriebssitz im Rhein-
Hunsrück-Kreis.

§ 2 Beförderungspflicht

1. Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, innerhalb ihres Pflichtfahrgebietes die Beförderung von Personen zu den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten durchzuführen. Als Pflichtfahrgebiet gilt der Betriebssitz des Unternehmers. Bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsbezirken bestehen, ist Betriebssitz lediglich der jeweilige Ortsbezirk, in welchem das Unternehmen ansässig ist bzw. der Betriebssitz beurkundet ist.

2. Für Krankentransporte gelten die Tarifsätze dieser Verordnung nur, wenn aufgrund eines Rahmenabkommens mit Kostenträgern keine anderen Beförderungsentgelte vereinbart sind.

§ 3 Taxentarif

A. Fahrten innerhalb des Betriebssitzes:

  1. Grundpreis:
    Für jede Inanspruchnahme der Taxe = 4,20 DM = 2,15 Euro
  2. Kilometerpreis:
    Bei Tag und Nacht, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen und die Art der Benutzung (Rundfahrten, die am Einsteigeort enden und Zielfahrten, bei
    denen der Fahrtgast das Taxi am Ziel verlässt): = 2,40 DM = 1,23 Euro
    Mit dem Kilometerpreis wird auch der Transport von Tieren und Gepäck abgegolten.
  3. Wartezeit, auch verkehrsbedingte, pro Stunde
    Fortschaltung alle 24,0 Sekunden = 35,00 DM = 17,90 Euro
    Pflichtwartezeit: 30 Minuten
  4. Anfahrtkosten keine
  5. Sonderentgelte:
    (z. B. Reinigungskosten, die auf das Verhalten des Fahrgastes zurückzuführen sind) freie Vereinbarung
  6. Sonstiges:
    Wird das bestellte Fahrzeug ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den Grundpreis und den Kilometerpreis nach Ziffer 2 für die Fahrt vom Taxistandplatz zum Bestellort zu entrichten.

B. Fahrten außerhalb des Betriebssitzes:
Fahrpreise für Beförderungen außerhalb des Betriebssitzes unterliegen der freien
Vereinbarung; darauf ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt hinzuweisen.

§ 4 Allgemeine Vorschriften

1. Die Beförderungspreise sind Festpreise, die gemäß § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

2. Fahrten innerhalb des Betriebssitzes sind nur unter Einschaltung des Fahrtpreisanzeigers auszuführen.

3. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Aufnahme der Fahrgäste auf die zulässige Taxe einzuschalten.

4. Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

5. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen.

6. Beim Aus- und Einladen des Gepäcks hat der Taxifahrer dem Fahrgast behilflich zu sein.

7. Der Fahrgast muss den auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis jederzeit von seinem Sitz aus deutlich ablesen können.
Hierzu ist bei Dunkelheit der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

8. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast auf die eingetretene Störung hinzuweisen und der Fahrpreis unter Beachtung der Tarifsätze nach der zurückgelegten Entfernung zu berechnen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

9. Bei Verletzung der Eichplombe an dem Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

10. Das Taxischild ist immer dann zu beleuchten, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden. Die Beleuchtung des Taxischildes ist jedoch bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen entbehrlich. Außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte muss die Beleuchtung des Taxischildes in jedem Fall ausgeschaltet sein.

11. Diese Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) und Nr. 4 PBefG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM = 5.112,90 Euro geahndet werden kann.

§ 6 In-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1999 in Kraft.

2. Am gleichen Tage tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken im Rhein-Hunsrück-Kreis vom 1. August 1997 außer Kraft.

55469 Simmern, 2. Juni 1999

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